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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 2 BL 7/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 121
Es besteht auch im Verfahren der besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot hinsichtlich der dem Verteidiger und Beschuldigten unbekannten Aktenteile. Dieses Verwertungsverbot bezieht sich auch auf die wichtigen Gründe im Sinn des § 121 Abs. 1 StPO, die die Haftfortdauer rechtfertigen sollen.
Beschluss Strafsache

gegen H.T. und F.O.

wegen Untreue, Bestechlichkeit

(hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der (Doppel-)Akten ( 18 Stehordner ) zur Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 02. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger beschlossen:

Tenor:

I. Bezüglich des Beschuldigten F.O. wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 23. Januar 2002 - 67 Gs 88/02 - aufgehoben, weil der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht mehr besteht.

II. Hinsichtlich des Beschuldigten T. wird der Haftbefehl des Landgerichts Hagen vom 22. August 2001 - 71 Qs 80/01 - aufgehoben, weil es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO fehlt.

Gründe:

I.

1. Die Beschuldigten befinden sich seit dem 13. Juli 2001 ununterbrochen zum einen in der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund (T.) und zum anderen in der Justizvollzugsanstalt Hagen (O.). Grundlage der Haft war ursprünglich der Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 10. Juli 2001 (AZ: 67 Gs 925/01). Nachdem das Amtsgericht Hagen im Haftprüfungstermin am 20. Juli 2001 Haftfortdauer angeordnet hatte, haben dagegen beide Beschuldigten Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat diesen Rechtsmitteln nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Hagen zur Entscheidung vorgelegt. Letzteres hat den genannten Haftbefehl am 22. August 2001 entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen aufgehoben und gegen jeden Beschuldigten jeweils einen neu gefassten Haftbefehl erlassen ( 71 Qs 80/01 betr. T. u. 71 Qs 84/01 betr. O.). Dabei ist derjenige den Beschuldigten T. betreffend um den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erweitert worden, während beim Beschuldigten O. ausschließlich der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angenommen worden ist.

Das vorliegende Ermittlungsverfahren 300 Js 1400/00 richtet sich gegen eine Vielzahl von Beschuldigten. Der im Mittelpunkt der Vorwürfe stehende Beschuldigte T. war in dem Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis zum Anfang Dezember 2000 sowohl Geschäftsführer der Hagener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Stadt Hagen, als auch Mitglied des Vorstands der Stadtwerke Hagen AG sowie der Hagener Straßenbahn AG. Der Mitbeschuldigte O. betreibt seit vielen Jahren in Hagen eine Bauunternehmung, die im Wesentlichen von Aufträgen der Stadt Hagen und deren Einrichtungen lebt.

Gegen beide Beschuldigte wird der Vorwurf der Korruption erhoben. Der Beschuldigte T. soll sich in dem strafbefangenen Zeitraum des Jahres 1997 bis zum Ende des Jahres 2000 wegen Vorteilsannahme und Untreue, der Beschuldigte O. wegen Vorteilsgewährung und Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht haben.

Im Einzelnen wird den Beschuldigten in den vom Landgericht Hagen am 22. August 2001 neu gefassten Haftbefehlen zur Last gelegt, im Frühjahr 1997 Installationsarbeiten durch die O. GmbH in der Jagdhütte in Brilon-Schmallenberg des Beschuldigten T. zu einem viel zu niedrigen Preis vereinbart zu haben. Als Gegenleistung sollte der Beschuldigte T. zugunsten des Beschuldigten O. Diensthandlungen vornehmen. So soll O. durch den Beschuldigten T. am 15. Mai 1997 nicht nur einen Auftrag über 780.000,- DM netto erhalten haben, sondern gemeinsam mit einem anderen Mitbeschuldigten in Abstimmung mit dem Beschuldigten O. eine Rechnung vom 21. August 1997 abgezeichnet und deren Bezahlung veranlasst haben, obwohl darin noch nicht erbrachte Leistungen aufgeführt waren und zudem die Prüffähigkeit fehlte (Komplex He.Bad).

Überdies soll T. im Oktober 1998 zusammen mit einem Anderen den Beschuldigten O. unter Umgehung des Rates der Stadt Hagen und ohne die bei ordnungsgemäßer Beauftragung erforderliche Ausschreibung mit Arbeiten beauftragt haben. Die Arbeiten soll der Beschuldigte O. mit einer nicht prüffähigen, nur fiktive Posten enthaltenen Rechnung abgerechnet haben. Schließlich soll der Beschuldigte T. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 20. September 2000 wiederholt Bedienstete der Stadtwerke Hagen AG mit der Durchführung von Bauarbeiten an verschiedenen in seinem Eigentum stehenden Immobilien beauftragt haben, ohne die erbrachten Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet zu haben (Komplex E.).

Die Haftbefehle sind den Beschuldigten am 24. August 2001 verkündet worden.

Der Beschuldigte T. hat dagegen am 20. September 2001 (weitere) Beschwerde eingelegt, die der Senat durch Beschluss vom 12. Oktober 2001, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, verworfen hat.

In der Folgezeit ermittelte die Staatsanwaltschaft Hagen beim Beschuldigten T. namentlich in dem unter Ziffer 4. des Haftbefehls erhobenen Tatvorwürfe der durch Bedienstete der Stadtwerke durchgeführten Haussanierungen weiter. Überdies wurde gegen beide Beschuldigten der weitere Tatkomplex des Bauvorhabens Hy.Bad in Hagen untersucht. Diese Ermittlungen haben zwischenzeitlich zu einer Erweiterung des gegen den Beschuldigten O. bestehenden Haftbefehls geführt. Unter dem 23. Januar 2002 hat das Amtsgericht Hagen nämlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Haftbefehl gegen den Beschuldigten O. um den Komplex "Hy.Bad" erweitert.

Dem Beschuldigten O. wird darin zur Last gelegt, erstens private Gartenbauarbeiten für den Beschuldigten T. als Gegenleistung dafür bezahlt zu haben, dass er durch dessen Veranlassung einen Auftrag zu ungewöhnlich günstigen Konditionen erhalten haben soll. Zweitens soll der Beschuldigte O. im Juni 2000 nach rechtswidriger Auftragserteilung zu Unrecht eine A-Konto-Zahlung verlangt und erhalten haben, die nicht für das entsprechende Projekt gutgeschrieben oder verrechnet worden, sondern von ihm für andere Zwecke vereinnahmt worden sein soll. Schließlich soll O. drittens gemeinsam mit dem Beschuldigten T. und einem weiteren Mitbeschuldigten sowie dem eingeweihten anderweitig verfolgten Generalunternehmer zu erhöhten Preisen eine Scheinausschreibung inszeniert haben, wobei er wie geplant den Zuschlag erhalten haben soll. Dadurch wurde O. ermöglicht, überhöhte Rechnungen zu stellen, wodurch der Stadt Hagen ein Schaden in Höhe von 1,2 Millionen DM entstanden sein soll.

2. Der insgesamt neu gefasste Haftbefehl, der nunmehr Gegenstand der vorliegenden Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO ist, ist dem Beschuldigten O. am 25. Januar 2002 verkündet worden. Hierbei ist ihm Gelegenheit gegeben worden, sich zu den erweiterten Vorwürfen zu äußern. Demgegenüber wurde hinsichtlich des Beschuldigten T. der Haftbefehl nicht verändert.

Das Amtsgericht Hagen hat die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und die Akten dem Senat am 11. Januar 2002 zur Entscheidung über die Haftfortdauer vorgelegt. Nach Erhalt der ihm vom Senat zugeleiteten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft hat der Verteidiger des Beschuldigten T. am 23. Januar 2002 beantragt, ihm vor der Entscheidung zur Haftfortdauer die den dringenden Tatverdacht begründenden Erkenntnisse und Beweismittel in Form von Abschriften der Gutachten und der Vernehmungsprotokolle zuzuleiten. Ihm sei nämlich nach der Übergabe von Aktenbestandteilen anlässlich des Termins zur Anhörung des Beschuldigten T. im Haftbeschwerdeverfahren vor dem Landgericht ungeachtet seiner Anträge keinerlei weitere Akteneinsicht gewährt worden: So seien weder ihm noch dem Beschuldigten die nach der Haftentscheidung des Senats vorgenommenen Ermittlungen auf die sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme bezieht, bekannt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu am 29. Januar 2002 Stellung genommen und sich zum Umfang der dem Verteidiger des Beschuldigten T. gewährten Akteneinsicht auf den Vermerk der Staatsanwaltschaft Hagen vom 28. Januar 2002 bezogen. Dort heißt es u.a.:

"- 17.07.2001 Überlassung eines umfangreichen Aktenauszugs (abgeholt von einem bevollmächtigten Boten), in dem alle bis dahin wichtigen Vernehmungsprotokolle (Ka., B., Kö., S., G. u.a.m.) sowie das Gutachten des technischen Sachverständigen S. zu den Komplexen He.Bad und E. Ischeland enthalten waren.

- 02.08.2001 Übersendung der Aktenvermerke, Bl. 323 - 325 Bd. II d.A. und Bl. 159 ff. Bd. V d.A.

- 13.08.2001 Übersendung des Berichts der SteuFa Hagen und des BDO-Gutachtens

- 13.08.2001 Übersendung des Berichts der Kriminalpolizei Dortmund vom 13.08.2001 zu den aktuellen Erkenntnissen aus der Vernehmung des Beschuldigten T.K..

Darüber hinaus wurden dem Verteidiger durch das Landgericht Hagen im Rahmen der Anhörung des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren weitere Ablichtungen aus der Ermittlungsakte ausgehändigt. Nach Angaben der Kammervorsitzenden sind den Verteidigern des T. alle im neugefassten Haftbefehl genannten Beweismittel zugänglich gemacht worden, soweit sie nicht ohnehin schon bekannt waren.

Damit standen dem Verteidiger hinsichtlich der im Haftbefehl genannten Tatvorwürfe alle und den Haftbefehl tragenden Aktenteile zur Verfügung. Eine weitergehende Akteneinsicht war nicht möglich, weil andernfalls das Ermittlungskonzept der Sonderkommission und die unmittelbar anstehenden Untersuchungshandlungen offen zu Tage getreten wären. Dies gilt beispielsweise für den Komplex "Haussanierungen", in dem sich die Vernehmungen auf der Meisterebene bis in den Januar 2002 hinzogen.

Dies gilt aber insbesondere für den erst im Spätsommer 2001 in die Untersuchungen miteinbezogenen Komplex "Hy.Bad", bei dem eine möglichst verdeckte Ermittlungsarbeit zur vollständigen Aufklärung des sehr komplexen und bewusst verschleierten Sachverhalts unbedingt erforderlich war. Die Ermittlungen zu diesem Komplex dauern zur Zeit immer noch an (und werden sich noch bis etwa Mitte Februar 2002 hinziehen), der "Durchbruch" ist hier mit der weitgehend geständigen Einlassung des Beschuldigten Wäscher aber Anfang Januar 2002 gelungen, so dass es nunmehr auch verantwortet werden kann, den Verteidigern die ersten Bände der Ermittlungsakten vollständig zur Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. Lediglich drei aktuelle Aktenbände, die eine bevorstehende Ermittlungsmaßnahme zum Hy.Bad betreffen, müssen noch ca. 2 bis 3 Wochen zurückgehalten werden."

Entsprechend diesem Vermerk sind dem Verteidiger lediglich die Bände I bis XVI der Hauptakten am 24. Januar 2002 zur Einsichtnahme übergeben worden, nicht aber die Bände XVII, XVIII und XIX, wobei letzterer auch dem Senat nicht vorliegt.

II.

Die gegen die Beschuldigten ergangenen Haftbefehle waren aufzuheben, weil die für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1) Beim Beschuldigten O. fehlt es schon am Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Nach seinen im Wesentlichen geständigen Einlassungen besteht nicht mehr die Gefahr, dass der Beschuldigte durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert. Unabhängig von seiner Einlassung sind im Übrigen auch die Ermittlungen seit der geständigen Einlassung des Mitbeschuldigten Wäscher weit fortgeschritten und die Beweise gesichert.

2) Hinsichtlich des Beschuldigten T. wird der bisherige Verfahrensgang den von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen an die beschleunigte Abwicklung des Ermittlungsverfahrens gegen einen inhaftierten Beschuldigten nicht gerecht.

Dahinstehen kann deshalb beim dringenden Tatverdacht die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, wie der Umstand zu bewerten ist, dass dem Verteidiger des Beschuldigten bislang unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO noch nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden ist. Denn dieses hat zur Folge, dass dem Verteidiger - jedenfalls bis zum 24. Januar 2002 - weitgehend der Inhalt der nach Neufassung des Haftbefehls aufgenommenen Ermittlungen und danach die Bände XVII - XIX unbekannt geblieben sind. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang nur an, dass dieses nach seiner Rechtsprechung (vgl. 2 Ws 27/02) im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1994, 3219) und des EGMR in der sogenannten "Lamy-Entscheidung" (vgl. dazu StV 1993, 283), insbesondere aber im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EGMR zur Akteneinsicht in Haftsachen (vgl. dazu StV 2001, 201, 203, 205 mit zustimmender Anmerkung Kempf StV 2001, 206) ggf. möglicherweise für das Haftprüfungsverfahren zu einem (Beweisverwertungs-)Verbot führen kann (vgl. dazu auch Schlothauer StV 2001, 193 ff.).

Zunächst sind sämtliche Ermittlungen, die den Komplex "Hy.Bad" betreffen, nicht Gegenstand des Haftbefehls und auch nicht des Haftprüfungsverfahrens. Sie haben daher bei der Prüfung der Frage des wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Senats außer Betracht zu bleiben (vgl. 2 BL 148/01 sowie Senat in StV 1995, 200). Vielmehr kann sich die Prüfung des Senats, ob der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegt, nur auf die Taten beziehen, die im Haftbefehl aufgeführt worden sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird (vgl. dazu BVerfG vom 13. September 2001 = StV 2001/694). Dies ist beim Beschuldigten T. hinsichtlich des Komplexes Hy.Bad nicht der Fall.

Bei der Prüfung, ob der nach den Akten festzustellende Verfahrensgang hinsichtlich der im Haftbefehl aufgeführten Taten den von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen an die beschleunigte Abwicklung des Ermittlungsverfahren gegen einen inhaftierten Beschuldigten gerecht wird, konnte der Senat nur den sich aus den Bänden I bis XVI ergebenden Verfahrensstand bis zum 22. November 2001 berücksichtigen. Dem Senat ist es darum nicht möglich nachzuprüfen, inwieweit die in den Bänden XVII bis XIX niedergelegten Ermittlungsmaßnahmen betreffend der im Haftbefehl enthaltenen Vorwürfe den Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes gerecht werden. Diese Vorgänge, die teilweise (Bd. XIX ) selbst dem Senat nicht vorlagen, konnte er in Folge fehlenden rechtlichen Gehörs des Verteidigers nicht heranziehen, weil diesem die ab dem 23. November 2001 vorgenommenen Ermittlungsmaßnahmen in den im Haftbefehl genannten Vorwürfen bislang nicht zugänglich gemacht worden sind. Diese Vorgehensweise der gemäß § 147 Abs. 5 StPO für die Gewährung von Akteneinsicht zuständigen Staatsanwaltschaft wird den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG a.a.O.) und den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR a.a.O.) aufgestellten Anforderungen nicht gerecht.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der festgenommene Beschuldigte nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 114 Abs. 2, 114 a, 115 Abs. 2 und 3, 115 a StPO einen Anspruch nicht nur auf die Bekanntgabe der Tat, derer er verdächtigt wird, auf die Zeit und auf den Ort ihrer Begehung, auf die gesetzlichen Merkmale der Straftat und auf die anzuwendenden Strafvorschriften, auf den Haftgrund und auf die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, sondern auch auf die Mitteilung des gesamten gegen ihn zusammen getragenen Belastungsmaterials, das den Gegenstand des Verfahrens bildet und für die Haftfrage bedeutsam ist. Nur aufgrund der Kenntnis aller Umstände, die den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund ergeben, sei er nämlich in der Lage, die Verdachts- und die Haftgründe zu entkräften und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Namentlich bei komplexen Sachverhalten sei deshalb zur effektiven Einwirkung auf eine bevorstehende gerichtliche Haftentscheidung die Gewährung von Akteneinsicht erforderlich.

Damit übereinstimmend führt der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen aus, das Gericht müsse bei der Überprüfung eines gegen die Untersuchungshaft gerichteten Rechtsmittels die Garantien eines justizförmigen Verfahrens gewährleisten. Das Verfahren müsse kontradiktorisch geführt und der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien, dem Staatsanwalt und der in Haft befindlichen Person, gesichert sein. Die Waffengleichheit sei aber dann nicht mehr gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Dokumenten in der Ermittlungsakte verweigert werde, die wesentlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Haft seines Mandanten angreifen zu können. Andererseits erkennt der Gerichtshof zwar in seinen Entscheidungen auch durchaus die Notwendigkeit an, polizeiliche Ermittlungen effektiv zu führen. Dies erfordere, dass Teile der gesammelten Informationen während andauernder Ermittlungen geheim gehalten werden, um zu verhindern, dass Verdächtige Beweismittel beeinflussen und den Gang der Ermittlungen gefährden. Unter Abwägung der jeweiligen Interessenlage müsse aber dem Verteidiger das für die Frage der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung einer Person benötigte Informationsmaterial in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

Der Senat übersieht nicht, dass bei einer vollständigen Akteneinsicht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Hagen die Gefahr bestanden hätte, die Ermittlungen im Komplex "Hy.Bad" zu gefährden. Dies erforderte aber nicht ein Vorenthalten der gesamten Aktenbände einschließlich der Ermittlungsunterlagen, die die Fälle des Haftbefehls betreffen. Vielmehr hat es die Staatsanwaltschaft verabsäumt, entweder mit dem Beginn der Ermittlungen im Komplex "Hy.Bad" unter einem neuen Aktenzeichen einen Aktenvorgang anzulegen oder aber aus den Bänden XVII - XIX die Ermittlungsvorgänge, die die Fälle des Haftbefehls zum Gegenstand haben, herauszuziehen und sie dem Verteidiger in Ablichtung zu überlassen.

Unter diesen Umständen kann ein Grund für die Haftfortdauer gemäß § 121 Abs. 1 StPO nicht mehr bejaht werden. Bei Abwägung des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten, der sich nunmehr seit sieben Monaten in Untersuchungshaft befindet, gegen das Bedürfnis der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafverfolgung, überwiegt der Freiheitsanspruch des Beschuldigten. Der Haftbefehl war daher ebenso wie der den Beschuldigten O. betreffende Haftbefehl aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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