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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: 2 OBL 51/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 122 |
Beschluss
Strafsache
gegen T.B.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).
Auf die Vorlage der (Doppel-)Akten zur Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 07. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Januar 2004 - 26 Gs 96/04 b - wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 22. Januar 2004 seit dem 23. Januar 2004 in Untersuchungshaft. Grundlage des Vollzugs der Untersuchungshaft ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Januar 2004 (26 Gs 96/04 b). Dem Angeklagten wird in diesem Haftbefehl zur Last gelegt, in Recklinghausen von Anfang 2003 bis Anfang 2004 durch 228 selbständige Handlungen gewerbsmäßig unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Der Angeklagte soll in diesem Zeitraum an verschiedene Abnehmer Heroin oder Kokain verkauft haben. Diese Taten sind auch Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 12. Mai 2004. Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen des dem Angeklagten im Einzelnen zur Last gelegten Tatgeschehens, wird auf den Inhalt des genannten Haftbefehls vom 23. Januar 2004 und auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 12. Mai 2004 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich angesehen und die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft Bochum und der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung über die Haftfortdauer gemäß den §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt.
II.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Januar 2004 war aufzuheben. Die nach § 121 Abs. 1 StPO für die Anordnung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.
1. Gegen den Angeklagten besteht zwar "dringender Tatverdacht" im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten. Dieser ergibt sich aus den Angaben der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeuge Uluisik, Oefter, Hamm und Hartzsch.
Fraglich ist allerdings, ob auch die vom Amtsgericht angenommene Fluchtgefahr i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (noch) besteht. Das Amtsgericht hat diese mit der zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe begründet. Insoweit bestehen jedoch inzwischen Zweifel, ob der Angeklagte in der anberaumten Hauptverhandlung tatsächlich zu einer solchen Freiheitsstrafe verurteilt werden wird, dass deshalb die Annahme von Fluchtgefahr berechtigt ist (vgl., dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 1701 mit weiteren Nachweisen). Denn der Mittäter des Angeklagten ist inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden. Damit liegt ein Urteil vor, an dem sich die Verurteilung des Angeklagten ausrichten muss. Der Senat übersieht insoweit zwar nicht, dass der Mittäter des Angeklagten geständig war, was der Angeklagte nicht ist, er nicht vorbestraft war und ihm auch eine geringere Anzahl von Einzeltaten zur Last gelegt worden sind. Ob diese Abweichungen dazu führen, dass der Angeklagte zu einer höheren als einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden wird, erscheint jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände fraglich.
2. Dies kann indes letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls war der Haftbefehl deshalb aufzuheben, weil das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist.
Nach § 121 Abs. 1 StPO kommt - solange kein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil vorliegt - die Fortdauer von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann in Betracht, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten entgegenzuhalten ist und das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. u.a. BVerfG NStZ 2000, 153; StV 2000, 322; NStZ-RR 2002, 24; Senat in de zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 17. Mai 2004 in 2 OBL 36/04 mit weiteren Nachweisen, http://www.burhoff.de). Dem trägt die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO dadurch Rechnung, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfang die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu. Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfG NStZ 1995, 295 mit weiteren Nachweisen; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie auch Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
Vorliegend wird der nach den Akten festzustellende Verfahrensgang diesen von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen an die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens gegen einen inhaftierten Angeklagten nicht gerecht. Weder die Schwierigkeit der Ermittlungen noch deren besonderer Umfang noch sonstige Gründe rechtfertigen den bisherigen Gang des Verfahrens.
Der Angeklagte ist am 22. Januar 2004 festgenommen worden. Seine Vorführung erfolgte am 23. Januar 2004. Es wurde Haftbefehl erlassen. Grundlage der Ermittlungen und des gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehls waren die Aussagen der zuvor von den Ermittlungsbehörden vernommenen Zeugen U., O., H. und Ha., die Angaben zu den dem Angeklagten und seinem Mittäter zur Last gelegten Handel mit Betäubungsmittel gemacht hatten. Insoweit handelte es sich um einen einfachen Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft hat dann mit Verfügung vom 27. Januar 2004 die Verfahrensakten an den Polizeipräsidenten in Recklinghausen mit der Bitte um Abschluss der Ermittlungen übersandt. Dem Verteidiger des Angeklagten ist mit Verfügung vom 29. Januar 2004 Akteneinsicht gewährt worden. Von dort ist das übersandte Haftprüfungsheft am 12. Februar 2004 zurückgelangt. Der Polizeipräsident Recklinghausen hat die Akten jedoch erst am 5. April 2004 an die Staatsanwaltschaft Bochum zurückgesandt. Aus den dem Senat vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, welche Ermittlungen von der Polizei über die vor der vorläufigen Festnahme des Angeklagten vorgenommenen Vernehmungen hinaus getätigt worden sind. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 20. April 2004 die Lichtbildmappen des Polizeipräsidenten Recklinghausen angefordert, anhand deren die Zeugen den Angeklagten und seinen Mittäter identifiziert hatten. Schließlich hat die Staatsanwaltschaft dann am 3. Mai 2004 noch weitere Beiakten angefordert, um anhand dieser gegen mögliche Mittäter geführten Verfahren die Frage prüfen zu können, ob dem Angeklagten ggf. bandenmäßiges Handeln zur Last gelegt werden kann.
Unter dem 12. Mai 2004 ist dann Anklage gegen den Angeklagten und seinen potenziellen Mittäter bei der auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum erhoben worden. Der Vorsitzende hat unter dem 25. Mai 2004 die Zustellung der Anklageschrift verfügt. Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist am 8. Juni 2004 beschlossen worden. Da der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt hatte, dass er bis zum 28. Juli 2004 ortsabwesend sei, ist das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt worden. Die Strafkammer hat den Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf den 4. August 2004 mit Fortsetzungsterminen am 5. und 6. August 2004 bestimmt.
Nach diesem Verfahrensablauf ist das Ermittlungsverfahren gegen den inhaftierten Angeklagten nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat die Akten zum Abschluss der Ermittlungen mit Verfügung vom 27. Januar 2004 an den Polizeipräsidenten Recklinghausen gesandt. Von dort sind sie erst am 5. April 2004, also nach mehr als neun Wochen, zurückgesandt worden, ohne dass sich den Akten entnehmen lässt, dass und wenn ja welche verfahrensbezogenen und verfahrensfördernden Ermittlungen zwischenzeitlich durchgeführt worden sind. Vielmehr ist nach den dem Senat vorliegenden Doppelakten davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls gegen den Angeklagten das Verfahren bereits ausermittelt war. Denn die Anklage der Staatsanwaltschaft führt genau die Zeugen an, die auch im Haftbefehl genannt werden und die vor dessen Erlass von den Ermittlungsbehörden vernommen worden waren. Der lange Zeitraum zwischen der Übersendung und der Rücksendung lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Staatsanwaltschaft habe abwarten wollen, ob dem Angeklagten anhand weiterer Zeugenaussagen gleichgelagerte Heroinverkäufe nachgewiesen werden konnten. Diese waren und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und können demgemäss nicht zur Rechtfertigung der in diesem Verfahren vollstreckten Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. dazu BVerfG NStZ 2002, 100 mit weiteren Nachweisen). Die (zu) lange der Untersuchungshaft lässt sich auch nicht (mehr) damit begründen, dass die Staatsanwaltschaft nach Rückkehr der Akten am 5. April 2004 noch am 20. April 2004 die Lichtbildmappen bei der Polizei Recklinghausen angefordert und die weiteren Verfahrensakten beigezogen hat. Soweit diese Ermittlungshandlungen überhaupt erforderlich waren - die Zeugenaussagen der Zeugen enthalten bereits eindeutige Hinweise auf den Angeklagten und seinen Mittäter - hätten sie ohne weiteres bereits ausgeführt werden können, als sich die Ermittlungsakten noch bei der Polizei befanden. Darüber hinaus können diese nach Rückkehr der Akten durchgeführten Ermittlungen den langen Zeitraum bis zur Rückkehr der Akten nicht rechtfertigen.
Der damit insgesamt ohne Verfahrensförderung verstrichene Zeitraum von mehr als neun Wochen hat vorliegend zu weiterer Verfahrensverzögerung geführt. Denn deshalb ist die Anklage verspätet erhoben worden und findet nun die Hauptverhandlung erst ab 4. August 2004 statt.
Unter diesen Umständen kann nach allem ein wichtiger Grund für die Haftfortdauer im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nicht (mehr) bejaht werden. Vielmehr erfordert angesichts der verstrichenen Zeit der Freiheitsanspruch (Art 2 Abs. 2 GG) des noch nicht verurteilten Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls.
Ende der Entscheidung
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