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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 2 Sdb (FamS) Zust. 10/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGG § 36 Abs. 1
FGG § 36 Abs. 1 S. 1
FGG § 36 Abs. 1 S. 2
FGG § 43 Abs. 1
FGG § 46 Abs. 1
FGG § 46 Abs. 1 S. 1
FGG § 46 Abs. 2
FGG § 46 Abs. 2 S. 1 2. Alternative
FGG § 46 Abs. 3
FGG § 50b
FGG § 64 Abs. 3
FGG § 64 Abs. 3 S. 2
ZPO § 621a Abs. 1
BGB § 1666 Abs. 1
BGB § 1696 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz bleibt für die Weiterführung des Verfahrens zuständig.

Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 14.7.2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hamm ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge für das am 9.8.2006 geborene Kind U gegen die Kindesmutter eingeleitet. Die im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamm ansässige Kindesmutter lebt derzeit von ihrem Ehemann U2 getrennt. Mutmaßlicher Vater von U ist der - ebenfalls in I2 wohnhafte - S. Erkenntnisse dazu, dass er die Vaterschaft für das Kind anerkannt hat, bestehen nach Aktenlage nicht. Aus der Ehe der Kindesmutter mit Herrn U2 sind 7 weitere noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Hinsichtlich der Kinder E (geb. am 23.4.1994), K (geb. am 26.9.1995), L (geb. am 3.2.1998) und N (geb. am 22.5.1999) ist den Eltern die elterliche Soorge durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne-Wanne vom 12.3.2002 (Az.: 3 F 243/01) entzogen worden. Die Vormundschaften für die Kinder werden beim Amtsgericht Herne-Wanne geführt. Hinsichtlich der weiteren Kinder D (geb. am 4.3.2002) und B (geb. am 31.3.2004) sind vormundschaftliche Maßnahmen durch das Amtsgericht - Familiengericht - Münster getroffen worden. Hinsichtlich des jüngsten gemeinsamen Kindes der Eheleute, N2 (geb. am 8.9.2005) sind der Kindesmutter durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Erkelenz vom 20.6.2006 (Az.: 18 F 165/05) Teilbereiche der elterlichen Sorge, dem Kindesvater die elterliche Sorge insgesamt entzogen worden. Für N2 wurde das Jugendamt der Stadt I als Vormund und Ergänzungspfleger bestellt. Sowohl im Verfahren vor dem Familiengericht Herne-Wanne, als auch im Verfahren vor dem Familiengericht Erkelenz wurden umfangreiche psychologische Sachverständigengutachten eingeholt, die - zusammen mit dem Diagnosebericht des Kinderheims T aus N vom 6.4.2005 - Grundlage der Entscheidung des Familiengerichts vom 20.6.2006 waren.

Das Amtsgericht Familiengericht Hamm hat das Verfahren mit Beschluss vom 10.8.2006 unter Hinweis auf die dort anhängige Pflegschaft für das Kind N2 an das Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz abgegeben. Das Amtsgericht Erkelenz hat, nach Anhörung aller Beteiligten, das Amtsgericht - Familiengericht - Hamm (unter Vorlage der Akten) mit Beschluss vom 31.8.2006 um Übernahme des Verfahrens nach § 46 Abs. 1, S. 1 FGG ersucht. Die sorgeberechtigte Kindesmutter hat der Abgabe mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.8.2006 zugestimmt. Das Familiengericht Hamm hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Senat zur Entscheidung nach § 46 Abs. 2 FGG vorgelegt.

II.

Der Senat ist gemäß den §§ 621a Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2, S. 1, 2. Alternative und Abs. 3, 64 Abs. 3, S. 2 FGG als übergeordnetes Gericht desjenigen Familiengerichts zur Entscheidung berufen, an welches das Verfahren abgegeben werden soll, weil beide Gerichte übereinstimmend von einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Erkelenz nach § 36 Abs. 1, S. 2 FGG ausgehen und sich nicht über die Übernahme des beim Familiengericht Erkelenz anhängigen Verfahrens auf Entzug der elterlichen Sorge durch das Familiengericht Hamm einigen können.

Bei dem Gegenstand des anhängigen Verfahrens nach § 1666 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Einzelverrichtung i. S. d. §§ 43 Abs. 1, 46 Abs. 3 FGG auf die die Vorschrift des § 46 Abs. 1 FGG anwendbar ist (vgl. Bay ObLG FamRZ 2000, 245 f.), wonach das Verfahren an ein anderes, an sich örtlich unzuständiges, Familiengericht abgegeben werden kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, die die Übernahme rechtfertigen und sowohl das übernehmende Gericht, als auch der Vormund - bei Bestehen der elterlichen Sorge, der sorgeberechtigte Elternteil (vgl. Bay ObLG FamRZ 2000, a. a. O.) - der Übernahme zustimmen. Daran fehlt es, nachdem das Familiengericht Hamm die Übernahme des Verfahrens durch Verfügung vom 5.9.2006 abgelehnt hat.

Der Senat sieht von einer Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Familiengerichts Hamm nach § 46 Abs. 2 FGG ab, denn es liegen keine wichtigen Gründe vor, die eine Übernahme durch das Familiengericht Hamm rechtfertigen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zweckmäßig erscheint, dass nicht das örtlich zuständige, sondern das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird (vgl. Bay ObLG FamRZ 1999, 796; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1295; Keidel/Kunze/Winkler-Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. A., § 46 Rz. 3). Daran fehlt es.

Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein wichtiger Grund für die Abgabe eines Verfahrens an ein anderes Vormundschafts-, bzw. Familiengericht insbesondere dann gegeben sein kann, wenn das betroffene Kind und der Vormund (oder der sorgeberechtigte Elternteil) ihren Aufenthalt dauerhaft in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegen und der Aufenthaltswechsel mit Erschwernissen für das laufende Verfahren verbunden ist, dadurch dass die Beteiligten und das Gericht größere Entfernungen zurücklegen müssen um an notwendigen gerichtlichen Maßnahmen (Anhörungen, Ortsterminen u. a.) teilzunehmen (OLG Köln FamRZ 1998, 958, 959; Bay ObLG FamRZ 1999, a. a. O., Keidel/Kunze/Winkler-Engelhardt, a. a. O. § 46 Rz. 11). Der eingetretene Wohnortwechsel führt aber nicht zwingend zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abgabe des Verfahrens. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt ist in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes (OLG Brandenburg FamRZ 2000, a. a. O.).

Die Abgabe des Verfahrens an das Familiengericht Hamm entspricht nicht dem Wohl des Kindes U, denn vorliegend besteht die Besonderheit, dass die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts Erkelenz - nach übereinstimmender Auffassung der beteiligten Familiengerichte - nicht auf den §§ 36 Abs. 1, S. 1, 43 Abs. 1, 64 Abs. 3, S. 2 FGG als Gericht am Wohnsitz des Kindes, sondern auf den §§ 36 Abs. 1, S. 2, 43 Abs. 1, 64 Abs. 3, S. 2 FGG beruht, als desjenigen Gerichts, bei welchem bereits eine Vormundschaft bezüglich eines Geschwisterkindes anhängig ist. Damit hat der Gesetzgeber die örtliche Zuständigkeit abweichend vom Regelfall, dass das Wohnsitzgericht des Kindes zur Entscheidung berufen sein soll, geregelt, um sicherzustellen, dass die Entscheidungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Kinder an ein und demselben Gericht konzentriert wird und um der Gefahr zu begegnen, dass sich widersprechende Entscheidungen zur elterlichen Sorge mehrerer Kinder derselben Familie - auch im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen nach § 1696 Abs. 2 BGB - ergehen. Diese Regelung entspricht außerdem grundsätzlich der Zweckmäßigkeit, weil dem Gericht - da es bereits zuvor mit der Sache im Geschwisterfall betraut war - die Verhältnisse in der betreffenden Familie bekannt sind und es sich ohne übermäßigen Aufwand in die Sache einarbeiten kann. Deshalb kommt in Fällen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit des Vormundschafts- oder Familiengerichts aus § 36 Abs. 1, S. 2 FGG ergibt, eine Abgabe an das Wohnsitzgericht des betroffenen Kindes nur dann in Betracht, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Durchbrechung der Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 1, S. 2 FGG rechtfertigen (vgl. auch Keidel/Kunze/Winkler-Engelhardt, a. a. O. § 46 Rz. 15). Derart schwerwiegende Gründe sind nicht ersichtlich.

Weder die vom Familiengericht Erkelenz angegebene Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes in I2 und dem Gericht in Erkelenz, noch die mögliche Belastung der Staatskasse mit den Fahrtkosten der beteiligten Kindeseltern stellen ausreichende Gründe für eine Durchbrechung der Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 1, S. 2 FGG dar. Der Senat hält angesichts der dargelegten Umstände die Überwindung einer Entfernung von 160 Kilometern für alle am Verfahren Beteiligten für zumutbar, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Kindesanhörung nach § 50b FGG unzweckmäßig ist, weil das betroffene Kind gerade erst geboren ist und nicht damit zu rechnen ist, dass sich das Verfahren über mehrere Jahre hinziehen wird. Das Interesse des Staates an einer kostensparenden Prozessführung ist vor dem Hintergrund der zu wahrenden Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit von untergeordneter Bedeutung. Die Abgabe des Verfahrens rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass bereits mehrere Gerichte im Rahmen der Einrichtung von Vormundschaften mit der betroffenen Familie befasst sind. Insoweit bleibt es den Gerichten vorbehalten, nachträglich eine dem § 36 Abs. 1, S. 2 FGG entsprechende Konzentration gemäß § 46 Abs. 1 FGG herbeizuführen.

Letztlich steht der Durchführung des Verfahrens vor dem Familiengericht Erkelenz auch nicht entgegen, dass das betroffene Kind U - solange der mutmaßliche leibliche Vater, Herr S, die Vaterschaft nicht anerkannt hat und die Ehe der Kindesmutter noch besteht - als eheliches Kind der Mutter und ihres Ehemannes (§§ 1592 Nr. 1, 1594 Abs. 1 und 2 BGB) gilt und im Falle eines Scheidungsverfahrens zwischen beiden das mit der Scheidung befasste Gericht für alle Maßnahmen betreffend den Entzug der elterlichen Sorge eines gemeinschaftlichen Kindes ausschließlich zuständig werden würde (§§ 606 Abs. 1, S. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Da es für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine Abgabe des Verfahrens vorliegt, auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf die künftige Entwicklung ankommt (Keidel/Kunze/Winkler-Engelhardt, a. a. O. § 46 Rz. 5 m. w. N.) kann der Umstand einer möglichen späteren Zuständigkeitsbegründung des Familiengerichts Hamm bei der Entscheidung des Senats keine Berücksichtigung finden. Außerdem steht bislang noch nicht einmal fest, ob überhaupt und gegebenenfalls bei welchem Gericht ein Scheidungsverfahren rechtshängig werden wird.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 FGG. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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