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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.11.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 1013/2000
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140
StPO § 213
StPO § 338
Leitsatz

1. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen "Schwere der Tat" und/oder wegen "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage"

2. Zur ausreichenden Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten und/oder des Verteidigers bei der Bescheidung eines Terminsverlegungsantrags.


Beschluss: Strafsache gegen S.T.,

wegen falscher Verdächtigung u.a.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten vom 27. Juni 2000 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 26. Juni 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten im angefochtenen Urteil unter Einbeziehung einer anderen rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher Verdächtigung "wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten" verurteilt. Hiergegen wendet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die formelle Rüge des Angeklagten, mit der er einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO geltend macht, hat - zumindest vorläufigen - Erfolg.

1. Dieser Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Hauptverhandlung war vom Amtsgericht zunächst nur auf den 15. Juni 2000 terminiert. Nach Abschluss der Beweisaufnahme beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte daraufhin die Unterbrechung der Hauptverhandlung, um weitere Beweisanträge stellen zu können. Der Vorsitzende unterbrach die Hauptverhandlung und setzte Fortsetzungstermin für Montag, den 19. Juni 2000, an. Es wurde vereinbart, dass der Verteidiger seine Beweisanträge dem Gericht vorab zufaxen sollte, damit das Amtsgericht seine Entscheidung vorbereiten konnte. Der Verteidiger kam dieser Absprache am Freitag, den 16. Juni 2000, nach. Zu Beginn der Hauptverhandlung am 19. Juni 2000 erklärte der Vorsitzende aber, er sei aus terminlichen Gründen zu einer Bescheidung der Beweisanträge, die einen Umfang von "immerhin 10 Seiten" hatten, in dem Hauptverhandlungstermin nicht in der Lage. Er werde deshalb weiteren Fortsetzungstermin auf Montag, den 26. Juni 2000, anberaumen. Der Verteidiger erklärte dazu, dass er ab 25. Juni bis 15. Juli 2000 zu einer schon seit langem geplanten und gebuchten Urlaubsreise - Schiffsreise Southhampton - New York mit anschließendem Aufenthalt in New York - aufbreche). Er bat, da sein Mandant auf ihn als allein eingearbeiteten und mit dem bisherigen Ablauf der Verhandlung vertrauten Verteidiger nicht verzichten könne, die Hauptverhandlung entweder am 19. Juni 2000 oder an den folgenden Tagen fortzusetzen oder ggf. zu unterbrechen. Der Vorsitzende lehnte dies ab und terminierte die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 26. Juni 2000. Der Verteidiger lehnte daraufhin den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch ist durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2000 zurückgewiesen worden. Die Hauptverhandlung fand dann am 26. Juni 2000 ohne den Verteidiger des Angeklagten statt. In diesem Termin wurden die Beweisanträge des Verteidigers beschieden, außerdem wurden verschiedene Schriftsätze verlesen und der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat erneut plädiert. Zu dessen Antrag hat der Angeklagte Stellung genommen, bevor dann das angefochtene Urteil ergangen ist.

2. Der Angeklagte macht mit seiner in noch zulässiger Form erhobenen Verfahrensrüge zu Recht den absoluten Revisionsgrund nach den §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO geltend, weil die Hauptverhandlung gegen ihn zumindest teilweise ohne den Beistand eines Verteidigers und somit in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat.

Die Mitwirkung eines Verteidigers war in der Hauptverhandlung am 26. Juni 2000 - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dieser Frage in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2000 keine Ausführungen gemacht - gem. § 140 Abs. 2 StPO notwendig. Nach dieser Vorschrift ist einem Angeklagten u.a. dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dies wegen der "Schwere der Tat" oder der "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage" geboten erscheint. Vorliegend war nach beiden Voraussetzungen die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung am 26. Juni 2000 geboten.

a) Die "Schwere der Tat" beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.; siehe auch OLG Hamm StV 1993, 180 sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 601 ff.). Von Bedeutung sind aber auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu erwarten hat (vgl. Kleinknecht, a.a.O., § 140 Rn. 24 f. mit weiteren Nachweisen).

Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der auch die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 in 2 Ss 136/95, vom 4 März 1998 in 2 Ss 201/98 = ZAP EN-Nr. 267/98 = NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269), ist eine Tat in der Regel dann als "schwer" im Sinn des § 140 Abs. 2 StPO anzusehen, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu erwarten ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt es bei mehreren Taten auf den Umfang der Rechtsfolgen insgesamt und nicht auf die Höhe der Einzelstrafen an (OLG Hamm NStZ 1982, 298; NStZ-RR 1997, 78). Hier ist der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, was auf jeden Fall die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machte (vgl. die Nachweise bei Burhoff, a.a.O., Rn. 602). Damit konnte die Frage, ob auch die ggf. gegen den Angeklagte aufgrund der Verurteilung möglichen ausländerrechtlichen Maßnahmen - der Angeklagte lebt als Türke in der Bundesrepublik Deutschland - die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderten (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Rn. 604), dahinstehen.

b) Darüber hinaus gebot auch die "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage" die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Dahinstehen kann, ob die Verfahrenslage von Anfang an schwierig war, jedenfalls war sie es am 26. Juni 2000 geworden. Über den umfangreichen Beweisantrag des Verteidigers, vom 20. Juni 2000 sollte erst am 26. Juni 2000 entschieden werden, was ggf. erneute Anträge zur Folge haben konnte. Das Ablehnungsverfahren gegen den Vorsitzenden war durch den Antrag des Verteidigers eingeleitet und wurde durch die Zurückweisung des Antrags durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Juni 2000 zumindest vorläufig abgeschlossen. Abgesehen davon, dass am 26. Juni 2000 noch die Frage der Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO zu der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters im Raum stand, musste der Angeklagte an diesem Tag allein mit einem von ihm für befangen gehaltenen Richter verhandeln. Schließlich ist auch von Belang, dass, worauf der Verteidiger des Angeklagten - schon in der Hauptverhandlung und auch jetzt mit der Revision - zutreffend hingewiesen hat, dass eine schwierige Beweiswürdigung vorzunehmen war. Dabei war auch die beweisrechtliche Problematik "Aussage gegen Aussage" zu berücksichtigen, die, was ebenfalls zutreffend ist, nicht ohne Kenntnis der Akten sachgerecht gelöst werden konnte. Diese Aktenkenntnis konnte der Angeklagte sich aber nur mit Hilfe eines Verteidigers verschaffen (zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen siehe aus neuerer Zeit auch OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 176). Damit war auch aus diesen Gründen die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung erforderlich; dass das Amtsgericht bei dieser Verfahrenslage ohne einen Verteidiger weiterverhandelt hat, erscheint dem Senat nicht sachgerecht.

Da es sich bei den oben angeführten in Abwesenheit eines Verteidigers vorgenommenen Verfahrenshandlungen auch um "wesentliche Teile der Hauptverhandlung" im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Nr. 36 ff. mit weiteren Nachweisen), ist mithin der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO auch insoweit gegeben.

III.

1. Da somit das angefochtene Urteil schon wegen des Verstoßes gegen § 140 Abs. 2 StPO aufzuheben war, kam es auf die übrigen vom Angeklagten erhobenen weiteren formellen Rügen und die allgemeine Sachrüge nicht mehr an. Vielmehr war das angefochtene Urteil mit den der Verurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen schon aus den dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache gemäß §§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückzuverweisen. Der Senat hat davon abgesehen, das Verfahren - wie vom Verteidiger beantragt - an ein anderes Amtsgericht zurückzuverweisen.

2. Das bisherige Verfahren gibt dem Senat allerdings unabhängig von der Frage, ob das Verhalten des Vorsitzenden, insbesondere in der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2000, genügend Anlass geboten hat, entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts vom 21. Juni 2000 doch von Befangenheit auszugehen, Veranlassung zu folgendem Hinweis:

Der Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2000, entgegen der erklärten Absicht des Vorsitzenden nicht am 26. Juni 2000 (weiter) zu verhandeln, sondern an einem der vorhergehenden Tage bzw. die Hauptverhandlung zu unterbrechen, ist ein Terminsverlegungsantrag. Dessen Behandlung durch das Amtsgericht begegnet erheblichen Bedenken, auf die der Senat, zur Vermeidung in künftigen Fällen, meint, hinweisen zu sollen:

Grundsätzlich haben die Prozessbeteiligten zwar auf eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins keinen Anspruch (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 7; Burhoff, a.a.O., Rn. 782; OLG Hamburg StV 1995, 11). Über einen Terminsverlegungsantrag entscheidet der Vorsitzende vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat er aber die Interessen der Beteiligten, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Terminsplanung und -belastung des Gerichts angemessen zu berücksichtigen (LG Hamburg StV 1989, 340) und muß sich auch vom Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, insbesondere von dem Recht des Beschuldigten, vom Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, und der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts leiten lassen (OLG Hamburg, a.a.O.). Diese Belange sind gegen einander abzuwägen (zu den Abwägungskriterien im einzelnen Neuhaus ZAP F. 22, S. 273 f.; StraFo 1998, 86), wobei den Verteidigungsinteressen in der Regel der Vorrang einzuräumen sein wird (siehe z.B. OLG Frankfurt StV 1997, 402; Neuhaus, a.a.O., m.w.N.).

Nach Auffassung des Senats sind bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Abwägung die Interessen des Angeklagten und/oder seines Verteidigers nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Urlaub des Verteidigers grundsätzlich auch zu den für eine Terminsverlegung anzuerkennenden Gründen gehört (OLG Celle StV 1984, 503; OLG Frankfurt StV 1997, 402; OLG München NStZ 1994, 451; so wohl auch schon OLG Hamm NZV 1997, 90). Das gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die Hauptverhandlung zunächst nur auf den 15. Juni 2000 terminiert und somit bei Beginn der Hauptverhandlung überhaupt nicht absehbar war, dass der Urlaub des Verteidigers Bedeutung erlangen könnte. Demgemäss kann dem Verteidiger auch nicht entgegen gehalten werden, er habe nicht rechtzeitig genug auf seinen Urlaub hingewiesen. Zudem gebot vorliegend das Verteidigungsinteresse des Angeklagten die (weitere) Verteidigung durch seinen Verteidiger als Anwalt seines Vertrauens. Dieser hatte an der gesamten Hauptverhandlung teilgenommen und hatte, was von erheblicher Bedeutung ist, die Aussage der Geschädigten, auf deren Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit es für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ankam, in der Hauptverhandlung gehört; auf die Problematik und Schwierigkeit der Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage" ist bereits hingewiesen. Demgemäss geht der Hinweis des Amtsgerichts im Beschluss vom 21. Juni 2000, der Angeklagte habe noch zwei weiteren Verteidigern, Vollmacht erteilt, fehl. Auf deren Antrag hin hätte nämlich in der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2000 die Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 4 StPO (ebenfalls) unterbrochen oder ausgesetzt und/oder die Geschädigte noch einmal vernommen werden müssen (vgl. dazu bei einer vergleichbaren Verfahrensgestaltung BGH NJW 2000, 1350 = StV 2000, 183 = wistra 2000, 184 = StraFo 2000, 168). Wird dann noch berücksichtigt, dass nach dem Strafantrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin vom 15. Juni 2000 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, im Raum stand, ist es für den Senat unverständlich, dass bei der daraus resultierenden Bedeutung des Verfahrens für den Angeklagten, nicht entweder noch an einem der in der 25. Kalenderwoche noch zur Verfügung stehenden Tage die Hauptverhandlung, ggf. an einem Sondersitzungstag, bzw. nach Unterbrechung nach Rückkehr des Verteidigers aus dem Urlaub fortgesetzt worden ist. Die dagegen vom Amtsgericht angeführten Belange der Zeugen rechtfertigen die andere Entscheidung nicht. Das dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen war nach Auffassung des Senats für die Geschädigte nicht derart belastend, dass deshalb eine erneute Vernehmung dieser Zeugin zu vermeiden gewesen wäre.

Ende der Entscheidung

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