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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 2 Ss 1086/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 247
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 349 Abs. 2
Fehlt bei einem Gerichtsbeschluß nach § 247 StPO eine ausreichende Begründung, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht gegeben, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind.

Will der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge geltend machen, daß bestimmte Beweismittel nicht im Wege der Augenscheinseinnahme hätten verwertet werden dürfen, ist diese nur ausreichend begründet, wenn alle mit der Augenscheinseinnahme zusammenhängenden Verfahrensvorgänge geschildert werden.

OLG Hamm Beschluß 09.11.1999 - 2 Ss 1086/99 - 3 Ns 36 Js 374/98 LG Bochum


wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 16. Juni 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 9. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul und die Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe I.

Das Amtsgericht - Bezirksjugendschöffengericht - Bochum hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht im angefochtenen Urteil verworfen. Hiergegen richtet sich nun die Revision des Angeklagten, mit der er die formelle und materielle Rüge erhebt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1.

Näherer Darlegungen bedürfen allein die formellen Rügen des Angeklagten.

a) Insoweit macht der Angeklagte zunächst einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO geltend. Er sieht diese Vorschrift deshalb als verletzt an, weil er gemäß § 247 Satz 7. StPO aus der Hauptverhandlung entfernt worden sei, obwohl entgegen der Annahme der Strafkammer - tatsächlich ein erheblicher Nachteil für das Wohl der zu vernehmenden Zeugen, bei denen es sich um die beiden geschädigten Kinder gehandelt hat, nicht zu befürchten gewesen sei.

Die Begründung dieser formellen Rüge durch den Angeklagten genügt zwar den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, sie greift in der Sache jedoch nicht durch. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Auf Antrag des Nebenklägervertreters ist während der Vernehmung der beiden geschädigten Kinder, der Nebenkläger, während deren Vernehmung sowohl die Öffentlichkeit gemäß §§ 172 Nr. 4, 171 b Abs. 1, 2 GVG als auch der Angeklagte gem. § 247 Satz 2 StPO ausgeschlossen worden. Der Angeklagte hat gegen den Ausschluß der Öffentlichkeit keine Einwände erhoben, seiner Entfernung aus dem Sitzungssaal jedoch widersprochen. Das Landgericht hat daraufhin die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung wie folgt begründet:

"Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal wird für die Dauer der Vernehmung der beiden 12jährigen Jungen, Sascha Gertenbach und Kai Wenk, angeordnet. Aufgrund der Aussage der Mütter der beiden Jungen, der Beschreibung der Persönlichkeit des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. Lasar und aufgrund des eigenen Eindrucks des Gerichts von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ist zu befürchten, daß sich die Vernehmung der Kinder in Gegenwart des Angeklagten erheblich nachteilig auf das Wohl der beiden Kinder auswirkt (§ 247 S. 2 StPO)."

Dem Angeklagten ist zwar darin Recht zu gehen, daß dieser Beschluß des Landgerichts keine - für eine gemäß § 247 Satz 2 StPO ggf. zulässige zeitweise Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung - ausreichende Begründung enthält. Der Beschluß, durch den die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung angeordnet wird, muß nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Anhaltspunkte, die z. B. im Fall des § 247 Satz 2 StPO die Befürchtung eines erheblichen Nachteils für das Wohl des noch nicht sechzehn Jahre alten Zeugen, falls dieser in Gegenwart des Angeklagten vernommen wird, rechtfertigen, konkret anführen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 247 StPO Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Dies ist allein schon deshalb erforderlich, weil anderenfalls nämlich das Revisionsgericht auf die entsprechende formelle Rüge nicht prüfen kann, ob das Tatgericht das ihm eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt und zu Recht die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO angenommen hat. Dann ist nämlich die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung gerechtfertigt und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht gegeben.

Eine konkrete, diesen Anforderungen gerecht werdende Begründung für die gemäß § 247 Abs. 2 StPO erfolgte Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung enthält der Beschluß des Landgerichts vorliegend jedoch nicht. Er erwähnt lediglich pauschal die Aussagen der Mütter der beiden Nebenkläger, die Beschreibung der Persönlichkeit des Angeklagten durch den Sachverständigen sowie den eigenen Eindruck, den das Landgericht in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen hatte. Darüber hinaus werden mit keinem Wort im einzelnen daraus gewonnene konkrete Tatsachen dargelegt und/oder ausgeführt, warum und wieso sich aufgrund dieser Umstände die Vernehmung der beiden Kinder in Gegenwart des Angeklagten erheblich nachteilig auf das Wohl der beiden Zeugen auswirken konnte. Auch die sich aus der Vernehmung der beiden Zeugen für diese ergebenden Nachteile werden mit keinem Wort beschrieben, diese werden vielmehr nur behauptet. Der Beschluß des Landgerichts ist damit letztlich nicht mehr als eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts des § 247 Satz 2 StPO.

Dieser Rechtsfehler bei der Begründung des gemäß § 247 Satz 2 StPO ergangenen Beschlusses führt indes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. In Rechtsprechung und Literatur ist es nämlich anerkannt, daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO dann nicht gegeben ist, wenn bei einem nicht oder nicht ausreichend begründeten Gerichtsbeschluß, der eine Maßnahme nach § 247 StPO anordnet, mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben und vom Tatgericht nicht verkannt worden sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt BGH NStZ, 1987, 85 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; so auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 247 StPO Rn. 19; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., 1999, § 247 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls ist nach der Rechtsprechung des BGH allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn keine Zweifel bestehen, ob das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (BGH, a.a.O.).

Nach den vorliegend vom Landgericht im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen kann von einem solchen Ausnahmefall ausgegangen werden. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, daß die Vernehmung der beiden kindlichen Zeugen in Gegenwart des Angeklagten einen erheblichen Nachteil im Sinn des § 247 Satz 2 StPO für das Wohl der Zeugen befürchten ließ. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Tat des Angeklagten bei den beiden Kindern erhebliche Spuren hinterlassen. Der eine Zeuge hat - nach den Angaben seiner Mutter - nach der Tat über einen Zeitraum von drei bis vier Monaten durchgehend unter Alpträumen gelitten und sich entgegen früherer Gewohnheit zudem sehr aggressiv verhalten. Eine deutliche Abschwächung der psychischen Beeinträchtigungen sei - nach Aussage der Mutter - erst nach Kenntnis von der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten erfolgt. Zu einem Wiederaufleben der Angstzustände sei es bei dem Jungen aber im Hinblick auf die bevorstehende Vernehmung vor der Kammer gekommen. Der andere Geschädigte hat unter erheblichen Schlafschwierigkeiten gelitten und nachts im Bett uriniert. Er hat zudem gegenüber seiner Mutter geäußert, er habe Angst zu sterben. Diese Ängste sind von der Mutter des Jungen, mit dem die Eltern inzwischen eine Beratungsstelle konsultiert haben, auf die Tat des Angeklagten zurückgeführt worden.

Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen hat der Senat keinen Zweifel, daß die Annahme des Landgerichts, die Vernehmung der beiden Jungen in Gegenwart des Angeklagten lasse erhebliche Nachteile für ihr Wohl befürchten, was zur Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung gem. § 247 Satz 2 StPO geführt hat, gerechtfertigt war (zu den Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 StPO siehe Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 247 Rn. 11). Die geschädigten Jungen haben aufgrund der Tat psychische Auffälligkeiten gezeigt. Diese sind/waren zwar zwischenzeitlich abgeklungen, sie sind bei zumindest einem der Jungen aber allein schon wegen der bevorstehenden Vernehmung vor der Kammer wiederaufgelebt. Der andere Junge konsultierte (noch) eine Beratungsstelle. Unter diesen Umständen liegen Zweifel daran, daß die Jungen durch eine (erneute) Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten einen "erheblichen Nachteil" in der Form, daß die psychischen Auffälligkeiten erneut auftreten bzw. sich verstärkten, fern. Damit waren die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO gegeben und hat somit die Verfahrensrüge keinen Erfolg.

2.

Auch die zweite Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte geltend macht, die vom Landgericht in Augenschein genommenen Prospekte und Fotos, die in seiner Wohnung aufgefunden worden waren, hätten nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen, führt nicht zur Aufhebung des Urteils. Diese Rüge ist schon nicht im Sinn von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausreichend begründet.

Mit seiner Rüge will der Angeklagte offenbar geltend machen, die Prospekte und Fotos hätten deshalb nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen, weil sie nicht aufgrund einer gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsmaßnahme - Durchsuchung und/oder Beschlagnahme - gewonnen worden waren, sondern durch den Sozialarbeiter, der die Unterlagen in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden hatte. Bei dieser Rüge handelt es sich um eine Verfahrensrüge; mit ihr wird die Verletzung von Verfahrensrecht, nämlich die Frage, auf welche Art und Weise Beweismittel gewonnen werden können/dürfen, geltend gemacht. Damit ist - unabhängig von der - weiteren - Frage, ob die Prospekte und Fotos nicht ggf. deshalb als Beweismittel verwendet werden konnten, weil sie von der Strafkammer noch in der Hauptverhandlung beschlagnahmt worden sind, - diese Rüge entsprechend den strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 7. Satz 2 StPO zu begründen. Dies ist indes nicht geschehen. Die Revisionsbegründung schildert mit keinem Wort die Verfahrensvorgänge um die Verwertung der in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Prospekte und Fotos. Sie läßt insbesondere Ausführungen dazu vermissen, ob der Angeklagte und/oder sein Verteidiger der vom Vorsitzenden angeordneten Augenscheinseinnahme gemäß § 238 Abs. 2 StPO widersprochen haben und daraufhin der die Verteidigung beschränkende Gerichtsbeschluß im Sinn des § 338 Nr. 8 StPO ergangen ist. Damit kann der Senat als Revisionsgericht nicht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt. Die entsprechende Verfahrensrüge ist damit unzulässig.

II.

Die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht läßt ebenfalls Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts, ein minder schwerer Fall im Sinn des § 176 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB liege nicht vor, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat vielmehr alle persönlichen und sachlichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in rechtlich einwandfreier Weise abgewogen und ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten und der schnellen Rückfallgeschwindigkeit, zu der Annahme gelangt, daß der von der Verteidigung behauptete Ausnahmefall nicht vorliegt. Auch die vom Landgericht unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände als angemessen angesehene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten in keiner Weise zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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