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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 2 Ss 121/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 224
StPO § 400
Zu das "Leben gefährdenden Behandlung, wenn der Täter das Opfer mit dem Ellenbogen ins Gesicht schlägt.
2 Ss 121/04 OLG Hamm

Verkündet am 09. Juni 2004

Strafsache

gegen D.S.

wegen Körperverletzung.

Auf die Revision des Nebenklägers F.H. gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 17. September 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 09. 06. 2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender,

Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Oberlandesgericht als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Witten - Schöffengericht - zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Sprungrevision, mit der er die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung erstrebt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ebenfalls beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

1. Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht § 400 Abs. 1 StPO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Auch die vom Nebenkläger geltend gemachte Gesetzesverletzung nach § 224 StGB berechtigt nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 c StPO zum Anschluss des Nebenklägers. Der Nebenkläger erstrebt auch nicht nur eine andere Rechtsfolge in Form einer höheren Bestrafung des Angeklagten, sondern eine Änderung des Schuldspruchs von Verurteilung wegen "Körperverletzung nach § 223 StGB" in Verurteilung wegen "gefährlicher Körperverletzung" nach § 224 StGB. Der Zulässigkeit der Revision steht auch nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen, wonach der Nebenkläger nicht die Verurteilung wegen eines weiteren Tatbestandsmerkmals des § 224 StGB erstreben kann (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2449; NStZ-RR 1997, 371). Denn der Nebenkläger hat seine Revision mit dem Ziel eingelegt, dass der Angeklagte überhaupt wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird. Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine Stafzumessungsvorschrift, sondern um einen Qualifikationstatbestand ( vgl. BGH NStZ 2001, 420; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 224 Rn. 1 f. ).

2. Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge auch - zumindest vorläufig - Erfolg.

a) Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte und der Geschädigte, der Zeuge F.H. sind Stammgäste in der Gaststätte "Eckardtstr. 52" in Witten, ohne sich dort jedoch näher kennen gelernt zu haben. Beide kannten sich nur vom Sehen.

Am 26.07.2002 begab sich der Geschädigte F.H. gegen 12:35 Uhr in seine Stammgaststätte und sprach dort erheblich dem Alkohol zu. Er blieb in der Gaststätte ununterbrochen bis ca. 2:00 Uhr am folgenden Morgen.

Der Angeklagte kam am 26.07.2002 gegen 23:00 Uhr in die Gaststätte "Estr. 52", er kam vom Fußballtraining und war nüchtern. Obwohl sich sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte F.H. an der Theke der Gaststätte aufhielten, standen sie zunächst nicht beieinander und hatten auch keinerlei Kontakt miteinander.

Als sich im späteren Verlauf des Abends die Gaststätte leerte, rückten der Angeklagte und der Geschädigte F.H. zusammen und begangen eine Unterhaltung, die für den Wirt völlig aggressionsfrei und ohne jegliche Auffälligkeiten verlief. Beide sprachen weiter dem Alkohol zu.

Gegen 2:00 Uhr am 27.06.2002 - der Angeklagte und der Geschädigte F.H. waren inzwischen die letzten übrig gebliebenen Gäste in der Gaststätte "Estr. 52" in Witten - eröffnete der Wirt, der Zeuge S.K. seinen beiden Gästen, dass er nunmehr zu schließen beabsichtigte. Entsprechend seiner Gewohnheit bot der Zeuge K. seinen beiden übrig gebliebenen Gästen an, diese mit seinem Fahrzeug nach Hause zu bringen. Der Angeklagte und der Geschädigte F.H. nahmen das Anerbieten des Zeugen S. K. dankbar an.

Daraufhin verließ zunächst der Angeklagte die Gaststätte, um draußen auf den Wirt, der noch die Gaststätte abschließen musste und für die hierbei anfallenden Arbeiten ca. 10 Minuten benötigte, zu warten. Während dessen blieb der Geschädigte Zeuge F.H. noch in der Gaststätte und trank sein Bier aus. Nach kurzer Zeit kam der Angeklagte in die Gaststätte zurück und fragte den Geschädigten F.H., wo er denn bleibe. Er forderte den Geschädigten auf, auszutrinken und nach draußen zu kommen, wobei er darauf hinwies, dass der Wirt, der Zeuge S. K. doch nach Hause wolle. Dann verließ der Angeklagte die Gaststätte erneut. Der Geschädigte F.H. trank nunmehr sein Bier aus und verließ ebenfalls die Gaststätte.

Während der Zeuge S. K. in der Gaststätte noch damit beschäftigt war, aufzuräumen, hörte er von draußen vor der Gaststätte eine lautstarke Unterhaltung, die zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten F.H. geführt wurde. Geschrieen wurde dabei jedoch nicht. Im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten F.H. griff der Geschädigte F.H. den Angeklagten an und schlug ihn zu Boden. Als der Angeklagte am Boden lag, trat der Geschädigte F.H. auf den am Boden liegenden Angeklagten ein. Dem Angeklagten gelang es, ein Bein des Geschädigten F.H. zu ergreifen und festzuhalten, auf diese Weise zog der Angeklagte auch den Geschädigten F.H. zu Boden. Als beide am Boden lagen, gab der Geschädigte F.H. immer noch keine Ruhe und versuchte, weiter gegen den Angeklagten zu treten. Diesem gelang es dann, sich auf den Geschädigten F.H. zu legen, wobei der Angeklagten durch sein erhebliches Körpergewicht den Geschädigten F.H. am Boden fixieren konnte.

Als der Geschädigte F.H. auch jetzt noch keine Ruhe gab, schlug der Angeklagte dem unter ihm liegenden Geschädigten F.H. mit den Ellenbogen mehrfach gegen den Kopf, so dass der Geschädigte F.H. hierdurch erheblich verletzt wurde. Der Geschädigte F.H. erlitt einen Bruch des linken Oberkiefers, einen Augenhöhlenbruch und einen Schädelbruch. Als der Wirt der Gaststätte "Estr. 52", der Zeuge S. K. vor sein Lokal trat, sah er, dass der Angeklagte über das Geschehene vollkommen geschockt war und dass er den verletzten Kopf des Geschädigten F.H. in seinen Händen hielt, um ihn zu schützen. Dabei sagte er dem Zeugen S. K., dass etwas schief gelaufen sei. Der Angeklagte weinte. Der Angeklagte selbst forderte den Zeugen S. K. auf, schnell einen Krankenwagen zu rufen, was der Zeuge K. aus seiner Gaststätte heraus auch tat. Als der Notarzt und der Rettungswagen am Ort des Geschehens eintrafen, lag der Geschädigte F.H. in einer Blutlache. Er wurde sofort medizinisch versorgt. Der Angeklagte selbst setzte sich auf einen Mauervorsprung, stützte seinen Kopf in seine Hände und weinte. Die hinzugerufenen Polizeibeamten sahen, dass an seinem beigen Pullover im Bereich des rechten Ellenbogens Blut anhaftete, seine rechte Hand war im Bereich des Handballens, sowie im Bereich der Sehnen von kleinem Finger und Ringfinger stark geschwollen. Der Angeklagte hatte 2 Beulen auf der Stirn, oberhalb der Augenbrauen. Seine Brille hatte sich im Bereich des rechten Auges leicht ins Jochbein eingearbeitet. Der Angeklagte klagte über Schmerzen in der Schulter.

Der Geschädigte F.H. wurde nach der notfallmäßigen Versorgung mit dem Rettungstransportwagen in das Knappschaftskrankenhaus Bochum-Langendreer gebracht, wo er weiter ärztlich versorgt wurde. Der Kreislauf des Geschädigten war stabil, er wurde intubiert und beatmet, Lebensgefahr bestand nicht. Der Geschädigte F.H. wurde am 27.07.2002 bis zum 15.08.2002 stationär im Knappschaftskrankenhaus Bochum-Langendreer ärztlich behandelt.

Die Folgen der Verletzungen des geschädigten Zeugen F.H. sind nicht behoben. Zur Behandlung der Brüche am Kopf wurden 3 Platten inklusive Schrauben eingebracht, die dem Geschädigten F.H. optional angebotene Metallentfernung aller Platten samt erneuter Rekonstruktion des Orbitabodens mit Tabula externa über einen Bügelschnitt lehnte diesen ab, der geschädigte Zeuge F.H. wünschte lediglich die Entfernung der infra- und lateroobitalen Platte über einen periorbitalen Zugang. Dies wurde am 31.01.2003 komplikationslos ausgeführt. Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich komplikationslos. Beeinträchtigt ist der geschädigte Zeuge F.H. durch eine verletzungsbedingte Fehlsichtigkeit des linken Auges. Der Geschädigte leidet unter Doppelbildern des linken Auges beim Blick nach außen.

Eine dem Angeklagten am 27.07.2002 gegen 4:05 Uhr, knapp 2 Stunden nach dem Vorfall entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,34 Promille zum Zeitpunkt der Entnahme. Dem Geschädigten F.H. wurde im Rahmen der medizinischen Versorgung im Knappschaftskrankenhaus Bochum-Langendreer Blut entnommen, die Analyse der Blutprobe ergab einen Alkoholwert von 2,4 Promille bei dem Geschädigten F.H..

Dies entspricht den Feststellungen des Zeugen S. K., der bekundet hat, dass der Geschädigte F.H. zum Zeitpunkt des Vorfalls weitaus stärker alkoholisiert gewesen sei als der Angeklagte.

Warum es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem geschädigten Zeugen F.H. gekommen ist und warum der geschädigte Zeuge F.H. plötzlich auf den Angeklagten einschlug, so dass dieser zu Boden ging, konnte in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden."

Zur rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Der Angeklagte hat sich demzufolge wie im Urteilstenor näher dargestellt strafbar gemacht. Eine Verurteilung des Angeklagten gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Handlung kam nicht in Betracht. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Schläge mit dem Ellenbogen in das Gesicht des Geschädigten F.H. abstrakt dazu geeignet waren, dessen Leben zu gefährden. Im konkreten Einzelfall am 27.07.2002 war das jedenfalls nicht der Fall. In keinem Fall hatte der Angeklagte angesichts der gesamten Umstände der Vorfälle vom 27.07.2002 bei seinen Schlägen mit dem Ellenbogen die Kenntnis davon, dass sich aus seinem Verhalten und wegen der allgemeinen Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation eine Gefahr für das Leben des Geschädigten ergab. Nach der Vorstellung des Angeklagten war sein Verhalten dem Geschädigten F.H. gegenüber nicht auf eine Lebensgefährdung angelegt. Der Angeklagte befand sich zunächst in einer Notwehrsituation, weil er von dem Geschädigten F.H. tätlich angegriffen und zu Boden geschlagen wurde. Am Boden liegend musste der Angeklagte noch Tritte des Geschädigten hinnehmen, so dass er versuchte, den Geschädigten ebenfalls zu Boden zu bringen. Selbst als der Geschädigte am Boden lag und sich der Angeklagte mit einem Körpergewicht von ca. 150 kg auf dem Geschädigten liegend befand, versuchte dieser noch, den Angeklagten zu treten und zu treffen. In dieser Situation schlug der Angeklagte dem Geschädigten mit dem Ellenbogen ins Gesicht, wobei sein Tun nicht darauf angelegt war, das Leben des Geschädigten zu gefährden. Im übrigen ist die Qualifizierung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hauptsächlich durch die gefährliche Art der Ausführung einer Körperverletzung gekennzeichnet und nicht durch den eingetretenen Erfolg. Nach allem war die gegen den Angeklagten festzusetzende Strafe im Strafrahmen des § 223 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht....."

b) Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts wäre der Angeklagte vielmehr wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nämlich wegen einer das Leben gefährdenden Behandlung, zu verurteilen gewesen.

Entscheidend für das Vorliegen der Tatbestandsalternative "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Geschädigten zu gefährden, auf eine konkrete Gefährdung kommt es nicht an (ständige Rechtsprechung der Obergerichte, vgl. nur BGHSt 2, 163; siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 7. August 2001, 3 Ss 623/01, http://www.burhoff.de; Tröndle/Fischer, StGB, 51 Aufl., § 224 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Entscheidend ist die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht die der eingetretenen Verletzung (Tröndle/Fischer, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass Schläge des Angeklagten mit seinem Ellenbogen in das Gesicht des Opfers, wenn das Opfer zurückweichen kann, zwar nicht in jedem Fall geeignet sind, das Tatbestandsmerkmal "einer das Leben gefährdenden Behandlung" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu erfüllen. Vorliegend war diese Art der Behandlung nach den Umständen generell geeignet, das Leben des Nebenklägers zu gefährden. Denn dieser lag auf dem Boden, wodurch die Schläge in sein Gesicht aufgrund des harten Untergrundes eine viel höhere Wirkung hatten. Der Nebenkläger war dadurch auch nicht in der Lage, mit dem Kopf zurückzuweichen, um die Wucht der Schläge des Angeklagten abzufangen und zu mildern (vgl. dazu OLG Köln NJW 1983, 2274). Darüber hinaus stellt, worauf die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend hinweist, die geringere Oberfläche des Ellenbogens - etwa im Gegensatz zur Faust - ein höheres Risiko einer Fraktur am Kopf und damit verbundenen lebensgefährlichen Verletzungen dar (vgl. auch den o.a. Beschluss des 3. Strafsenats vom 7. August 2001, 3 Ss 623/01, wonach schon ein gezielter wuchtiger Faustschlag genügen kann, um eine das Leben gefährdende Behandlung zu bejahen). Das gilt besonders dann, wenn der Schlag von einer Person ausgeführt wird, die - wie der Angeklagte - ein Körpergewicht von 150 kg hat. Diese verstärkt zusätzlich die Wucht der Schläge gegen den Kopf des Opfers.

Nach den derzeit getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte auch mit Vorsatz gehandelt. Ausreichend ist es, wenn bei dem Täter im Zeitpunkt des Tuns die Kenntnis von den Umständen vorhanden ist, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt; der Täter muss die Umstände nicht als lebensgefährdend bewerten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 13 m.w.N.). Davon ist vorliegend auszugehen. Denn die Art der Ausführung der Tat - Schläge mit dem Ellenbogen durch einen 150 kg schweren Mann gegen den Kopf des Opfers - und der Umstand, dass solche Schläge insbesondere bei am Boden liegenden Opfern zu erheblichen Schädelverletzungen mit weitreichenden lebensbedrohlichen Folgen führen können, war dem Angeklagten - wie seine Reaktion nach der Tat zeigt - bewusst. Daran ändert nach Auffassung des Senats auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte sich zunächst in einer Notwehrsituation befunden hat. Diese bestand nicht mehr. Ihm kam es nun nicht mehr darauf an, den Angriff des Nebenklägers abzuwehren. Vielmehr war sein Tun jetzt darauf ausgerichtet, ihn zu verletzten. Anders lässt sich das Verhalten des Angeklagten nicht erklären. Denn dieser hätte den Kampf allein schon dadurch beenden können, dass er den Nebenkläger mit seinem Körpergewicht fixierte.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin:

Sollte der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejahen können, wird er angesichts der Umstände des Falles auch zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall vorliegt.

Ende der Entscheidung

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