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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: 2 Ss 122/06
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BGB


Vorschriften:

StGB § 266
StPO § 267
BGB § 21
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich einer Untreue, die durch Auszahlung von (Spar)Beiträgen nach Auflösung eines Sparvereins begangen worden sein soll.
Beschluss

Strafsache

gegen T.R.

wegen Untreue.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 08. Dezember 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 08. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil das Amtsgerichts Herne-Wanne vom 9. August 2005 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bochum mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Im November 2003 wurde der Sparverein "PPPPP" gegründet. Vorsitzende des Sparvereins war Frau P.M., Kassierer des Sparvereins war der Angeklagte. Gemäß § 1 der Satzung des Sparvereins "PPPPP" hat der Verein den Zweck, seinen Mitgliedern durch pflichtgemäße sowie freiwillige Einzahlungen Gelegenheit zum Sparen zu geben. In § 14 der Satzung heißt es: "Grundsätzlich dienen die Sparsummen folgendem Zweck: Geselligkeit." Bezüglich der Spareinlagen trifft § 6 folgende Regelung: "Rückzahlungen erfolgen durch Abhebung von dem Sparkonto durch zwei verfügungsberechtigte Mitglieder. Der empfangene Betrag wird den Mitgliedern in der Liste bescheinigt." In § 8 der Satzung heißt es weiter: "Das Sparjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12." In § 9 der Sitzung heißt es weiter: "Eine vorzeitige Auszahlung ihres Sparguthabens können Mitglieder verlangen, die in wirtschaftliche Not geraten oder den Wohnsitz verlegen." Laut § 12 der Satzung findet die Generalversammlung und Auszahlung der Spargelder im Januar jeden Jahres statt. Abweichend davon hatte sich der Verein jedoch darauf verständigt, dass die Geldauszahlung am letzten Novembersamstag des Jahres stattfinden sollte. Die Versammlung sollte dementsprechend im Jahre 2004 am Samstag, dem 27.11. stattfinden. Am 17.11.2004 wurden letzte Spareinzahlungen in der Entleerungsliste für die Spargemeinschaft Herne eingetragen. Jedoch waren von dem Vereinsmitglied P.M., der für die wöchentliche Kastenleerung der Sparkästen und die anschließende Einzahlung des Geldbetrages auf das Sparbuch des Vereins zuständig war, schon seit dem 25.02.2004 keine Einzahlungen mehr vorgenommen worden. Dieser hatte vielmehr das Geld, rund 14.000,00 Euro, für sich behalten. Dementsprechend befanden sich auf dem Sparbuch nur insgesamt 2.093,70 Euro. Als der Angeklagte die Auszahlung in der Versammlung vom 27.11.2004 vorbereiten wollte und sich deshalb zur Sparkasse begab, wurde ihm dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihm eröffnet, dass sich nur dieser geringe Geldbetrag abweichend von den tatsächlich geleisteten Sparleistungen der Vereinsmitglieder auf dem Sparbuch befand. Er verlangte das Sparbuch von dem anderweitig Verfolgten W. zurück. Dieser gab ihm gegenüber zunächst an, dass das Sparbuch abhanden gekommen sei. Dementsprechend gab der Angeklagte auf der Versammlung vom 27.11.2004 bekannt, dass rund 14.000,00 Euro von W. veruntreut worden seien und auch das Sparbuch weg sei, worauf sich noch der genannte Betrag befand. Von W. wurde verlangt, dass er das veruntreute Geld zurückgeben sollte. Gleichzeitig war dies das Ende der Geselligkeit im Sparverein. Keiner sparte in der Folgezeit noch Geld an. Es kam auch zu keinerlei Treffen der Vereinsmitglieder mehr. Der Angeklagte erhielt dann zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 07.12.2004 das Sparbuch von dem anderweitig Verfolgten W.. Die Lebensgefährtin des W. und damalige Vorsitzende des Sparvereins P.M. sowie der Angeklagte setzten nunmehr unter die Satzung des Sparvereins folgende Erklärung am 07.12.2004: "Der Sparverein wird zum 07.12.2004 aufgelöst." Diese Erklärung wurde von P.M. und T.R. unter der Erklärung unterschrieben. Anschließend hoben die beiden am 07.12.2004 bei der Sparkasse unter Vorlage des Sparbuchs den dort befindlichen Betrag von 2.093,70 Euro ab. Der Angeklagte nahm dieses Geld allein an sich.

Als das Sparvereinsmitglied P., der auch der Arbeitgeber des Angeklagten ist, den Angeklagten am 08.12.2004 aufforderte, ihm seinen angesparten Geldbetrag von 715,00 Euro auszuzahlen, nahm der Angeklagte die Auszahlung vor und überreichte diesem Vereinsmitglied 715,00 Euro. Dabei war er der Auffassung, dass derjenige, der zuerst kommt, zuerst mahlt. Nach eigenen Angaben verwahrt er das Restgeld von 715,00 Euro, seinen eigenen Sparbeitrag, sowie die restlichen 663,00 Euro in einem Umschlag zu Hause auf. Dieses Geld hat er nicht hinterlegt und auch nicht an einen Dritten übergeben, auch nicht nach dem Hauptverhandlungstermin erster Instanz. Am 24.01.2005 suchte er erstmalig seinen heutigen Verteidiger auf, weil ihm klar war, dass er mit einer Strafanzeige zu rechnen hatte. Diese wurde am 25.01.2005 von anderen Vereinsmitgliedern erstattet."

Diesen Sachverhalt hat das Landgericht in den Urteilsgründen rechtlich wie folgt bewertet:

"Der Angeklagte hat sich damit wegen Untreue gemäß § 266 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hatte die durch die Satzung eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen. Der Angeklagte sollte als Kassierer die Auszahlung der Sparbeiträge vornehmen. Der Angeklagte hat hier auch über fremdes Vermögen eine Verfügung getroffen. Die Sparbeiträge sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre als Vereinsvermögen anzusehen, da der nicht eingetragene Verein wie ein Verein zu behandeln ist (BGHZ 50, 325 ff.). Der Angeklagte hob hier zusammen mit der Vorsitzenden P.M. die Sparbeiträge vom Sparbuch ab. Der Angeklagte missbrauchte jedoch sein Verfügungsrecht, als er eine Auszahlung an das Vereinsmitglied P. in Höhe von 715,00 Euro vornahm. Zu diesem Zeitpunkt bestand kein schuldrechtlicher Anspruch des Zeugen P. mehr gegen den Verein in Höhe von 715,00 Euro. Vielmehr hatte dieses Vereinsmitglied wie alle anderen Vereinsmitglieder nur noch einen Anspruch gemäß § 45 Abs. 3 BGB auf einen Anteil des vorhandenen Vereinsvermögens zu gleichen Teilen. Am 08.12.2004 befand sich der Verein nämlich bereits im Liquidationsstadium des § 47 BGB. Nach der Versammlung am 27.11.2004 entwickelte der Verein keinerlei eigene Aktivitäten mehr. Es wurde weder gespart noch kam es zu geselligem Zusammensein des Sparvereins. Dieser wurde vielmehr durch das konkludente Verhalten sämtlicher Vereinsmitglieder mit dieser spektakulären Versammlung vom 27.11.2004 aufgelöst, weil zu diesem Zeitpunkt die Untreue des anderweitig verfolgten W. sämtlichen Vereinsmitgliedern bekannt geworden war und nunmehr niemand mehr, wie der Angeklagte selber sich eingelassen hat, auf eine Fortsetzung des Vereinslebens Wert legte. Es war vielmehr für alle klar, dass der Sparverein sein Ende gefunden hatte. Dementsprechend gaben auch der Angeklagte und die Vorsitzende P.M. diese schriftliche Erklärung auch auf der Satzungsurkunde am 07.12.2004 ab. Die Folge ist jedoch, dass gemäß § 45 Abs. 3 BGB das Vermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen anfällt. Es handelt sich hier nämlich um einen Verein, der nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente. Hier war der Vereinszweck das gemeinsame Sparen zum Zwecke der Geselligkeit, wie sich aus §§ 1und 14 der Satzung ergibt. § 47 BGB gilt auch für den nicht eingetragenen Verein (Palandt, BGB, 64. Aufl., § 54 Rdnr. 7).

Der Angeklagte hat durch seine Vermögensverfügung zu Gunsten von P. dem Verein auch einen Schaden zugefügt. Der Nachteil ist sämtlichen anderen Vereinsmitgliedern, die Sparbeiträge geleistet hatten, entstanden. Diese hätten nämlich alle einen Anspruch zu gleichen Teilen an dem verbliebenem Rest des Vereinsvermögens gehabt, das heißt jeder hätte einen gleich hohen Anspruch auf seinen Anteil von 2.093,70 Euro gehabt. Die Anfallsberechtigten haben nämlich lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auskehrung des nach Durchführung der Liquidation verbleibenden Überschusses (Palandt, a. a. O., § 47 Rdnr. 5). Die insoweit bestehende zivilrechtliche Haftung des Angeklagten ergibt sich aus § 53 BGB.

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da er selber die Auflösung des Vereins schriftlich am 07.12.2004 bestätigte und somit sämtliche Fakten ihm bekannt waren. Er befand sich auch nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, vielmehr hätte er den Irrtum vermeiden können. Es ist in der Laiensphäre jedem einleuchtend, dass bei einem solchen Verlust des Vereinsvermögens der Rest unter sämtlichen Vereinsmitgliedern aufzuteilen ist und nicht einzelne Vereinsmitglieder nach dem Motto: "wer zuerst kommt, der mahlt zuerst", einseitig bevorzugt werden dürfen. Der Angeklagte hatte auch schon längst Fakten geschaffen, als er sich am 24.01.2005 an seinen Verteidiger wandte. Zu diesem Zeitpunkt war das Geld an P. bereits ausgezahlt. Dass sein Verteidiger heute noch der Auffassung ist, der Verein befinde sich nicht in Liquidation, kann den Angeklagten deshalb nicht entschuldigen, da diese falsche Rechtsberatung nicht mehr ursächlich für die Auszahlung an P. werden konnte."

Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel hat - zumindest vorläufigen - Erfolg. Zu Recht macht die Revision geltend, dass die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Untreue nicht tragen und damit lückenhaft sind 8§ 267 StPO).

1. Zutreffend ist es allerdings zunächst, wenn das Landgericht von der Anwendbarkeit der §§ 21 ff. BGB auch auf den nicht rechtsfähigen Verein ausgeht. § 54 Satz 1 BGB unterwirft zwar den nicht rechtsfähigen Verein den Regeln des Gesellschaftsrechts. Diese Regelung ist jedoch nach allgemeiner Meinung nicht sachgerecht, weil auch Vereine ohne eigene Rechtspersönlichkeit in der Regel körperschaftlich organisiert sind, d.h. auf eine Verselbständigung der Vereinigung gegenüber ihren Mitgliedern angelegt sind, wie z.B. durch wechselnden Mitgliederbestand, keine Auflösung bei Tod oder Kündigung eines Mitglieds, durch die; Ausbildung von Organen und der Anwendung des Mehrheitsprinzips bei Beschlüssen, während BGB-Gesellschaften - jedenfalls nach ihrer gesetzlichen Grundkonzeption - das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung (§ 723 BGB) oder Tod (§ 727 BGB) nicht überdauern und einstimmiges Handeln aller Gesellschafter erfordern (§§ 709, 714 BGB). Überdies belastet die in § 54 Satz 2 BGB vorgesehene Haftung der Vereinsvertreter ein typisches Handeln in Fremdinteresse mit unter Umständen beträchtlichen persönlichen Risiken. Die Verweisung auf das Gesellschaftsrecht wird deshalb in Rechtsprechung und Lehre allgemein als "ursprüngliche gesetzgeberische Fehlentscheidung" (Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, 2. Buch, 2. Abteilung, 1952, S. 167; vgl. auch BGHZ 50, 325) angesehen. Im Wege so genannter Gebotsberichtigung (dazu Stoll, in: Die Reichsgerichtspraxis, Band II, 1929, S. 49, 67 ff.), die heute vor allem mit Art. 9 Abs. 1 GG gerechtfertigt wird, sind Rechtsprechung und Lehre dazu übergegangen, auch auf den nicht rechtsfähigen Verein die §§ 21 ff. BGB anzuwenden (vgl. nur Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 54 Rn. 1 m.w.N.). (Auch) auf die Auflösung und Beendigung des nicht rechtsfähigen Vereins finden daher grundsätzlich die Vorschriften für den rechtsfähigen Verein entsprechende Anwendung (Staudinger/Weick, BGB, §§ 21-79 2005 , § 54 Rn. 82; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 54 Rn. 14).

2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass sich vorliegend der Sparverein "PPPPP" zum Zeitpunkt der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreuehandlung bereits im Liquidationsstadium des § 47 BGB befunden habe, mit der Folge, dass das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Vereinsmitglieder auszukehren gewesen sei. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen insbesondere nicht die Annahme der Auflösung durch konkludentes Verhalten sämtlicher Mitglieder.

a) Die Auflösung eines Vereins regelt zunächst § 41 BGB. Danach kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 41 Satz 1 BGB). Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt (§ 41 Satz 2 BGB). Den bislang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ist ein - auch konkludenter - Auflösungsbeschluss indes nicht zu entnehmen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Generalversammlung beschränken sich auf die Mitteilung: "Dementsprechend gab der Angeklagte auf der Versammlung vom 27.11.2004 bekannt, dass rund 14.000,00 Euro von W. veruntreut worden seien und auch das Sparbuch weg sei, worauf sich noch der genannte Betrag befand. Von W. wurde verlangt, dass er das veruntreute Geld zurückgeben sollte."

Bislang kann auch nicht von einem konkludenten Auflösungsbeschluss ausgegangen werden. Mit Blick auf die weit reichenden Folgen stellt die obergerichtliche Rechtsprechung für die Annahme, ein Verein habe sich allein durch konkludentes Verhalten seiner Mitglieder aufgelöst - sei es wegen Interessenlosigkeit oder tatsächlicher Vereinszweckpreisgabe - hohe Anforderungen. Voraussetzung ist insoweit, dass sich der Verein über einen langen Zeitraum nicht mehr betätigt hat. Ein derartiger Zeitraum ist in den bisher entschiedenen Fällen frühestens nach einer Untätigkeit von sechs Jahren erwogen worden (vgl. Münchener Kommentar/Reuter, a.a.O., § 41 Rn. 8). Auch wenn es sich verbietet, auf absolute Zeiträume abzustellen (Münchener Kommentar/Reuter, a.a.O.), ist der hier vorliegende Zeitraum von lediglich elf Tagen für die Annahme einer Interessenlosigkeit bzw. Vereinszweckpreisgabe entschieden zu kurz.

b) Der Sparverein ist auch nicht ohne Beschluss aufgelöst worden. § 41 BGB schließt zwar eine Auflösung ohne Beschluss nicht aus (vgl. nur Soergel/Hadding, BGB, Band 1, 13. Auflage 2000, § 41 Rn. 2; Münchener Kommentar/Reuter, BGB, Band 1, 4. Auflage 2001, § 41 Rn. 80 f.). Eine Auflösung durch andere Vereinsorgane kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese hierzu satzungsmäßig berufen sind (Münchener Kommentar/Reuter, a.a.O., § 41 Rn. 81). Da die tatrichterlichen Feststellungen hierzu jeder Angabe entbehren, ist die vom Angeklagten und Frau P.M. stammende Erklärung "Der Sparverein wird zum 07.12.2004 aufgelöst." (derzeit) rechtlich bedeutungslos.

c) Kein Auflösungsgrund ist es schließlich, wenn das Erreichen des Vereinszwecks unmöglich geworden ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 41 Rn. 6).

III.

Damit kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war deshalb mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

1. Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück, da es - nach dem insoweit maßgeblichen Urteilsinhalt (vgl. nur OLG Köln VRS 86, 126, 127 mit weiteren Nachweisen; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage 2006, § 354 Rn. 3) - nicht ausgeschlossen erscheint, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen Untreue rechtfertigen.

a) Zwar ist nach neuerer Ansicht davon auszugehen, dass Träger des Vereinsvermögens grundsätzlich der Verein selbst ist und nicht etwa die einzelnen Mitglieder als Gesamthandsgemeinschaft oder gar in schlichter Mitinhaberschaft (siehe bereits oben unter Verweis auf Staudinger/Weick, a.a.O., § 54 Rn. 74; vgl. auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 54 Rn. 7). Jedoch wird in der neuerlichen Hauptverhandlung unter Zugrundelegung des gesamten Satzungstextes die Frage zu prüfen sein, ob die zitierten pflichtgemäßen und freiwilligen Einzahlungen rechtlich wirklich als Vereinsvermögen zu werten sind. Dafür könnte beispielsweise die Inhaberschaft des Vereins am Sparkonto sprechen. Herkömmlich besteht das Vereinsvermögen hingegen zunächst aus den Beiträgen der Mitglieder, aus den vom Verein erworbenen Ansprüchen auf Leistung von Mitgliederbeiträgen (RGZ 54, 297) sowie dem durch die Geschäftsführung und Handlungen des Vorstands Erworbenem (Staudinger/Weick, a.a.O., § 54 Rn. 77; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Auflage 2004, Rn. 1267). Vorliegend handelt es sich aber ggf. nicht bzw. nicht vollständig um Mitgliedsbeiträge im herkömmlichen Sinn, da die Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Rückzahlung bzw. Auszahlung der von ihnen erbrachten Sparbeiträge zum Jahresende hatten.

b) Sollte das Landgericht die angeführten Einzahlungen nicht als Vereinsvermögen, sondern lediglich als gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen werten, so bedarf dann die Frage, ob der Angeklagte diesbezüglich vorsätzlich gehandelt hat, näherer Prüfung.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat im Übrigen noch auf Folgendes hin:

a) Die strafschärfende Verwertung länger zurückliegender Vorstrafen bedarf der besonderen Begründung (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage 2005, § 46 Rn. 38a mit weiteren Nachweisen).

b) Darüber hinaus kann nicht jeder früheren Tat eine strafschärfende Wirkung zuerkannt werden. Vielmehr muss ein kriminologischer Zusammenhang bestehen, d.h. die Delikte müssen verwandt oder aber Ausdruck wenigstens von genereller Rechtsgleichgültigkeit sein (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Auflage 2001, Rn. 365). Dies ist bei Trunkenheitsfahrten auf der einen und Vermögensdelikten auf der anderen Seite regelmäßig nicht anzunehmen.

Ende der Entscheidung

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