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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 1244/2000
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 21
StVG § 25 Abs. 2 a
Leitsatz:

Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit und zu den erforderlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG.


2 Ss 1244/2000 OLG Hamm Senat 2

Beschluss

Strafsache gegen R.S.,

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 16. August 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Altena vom 22. Mai 2000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Außerdem ist ihm seine Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt worden, dass ihm vor Ablauf von 12 Monaten eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Nachdem der Angeklagte am 30. November 1999 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am Steuer des Pkw-Seat, Kennzeichen: MK-C 5831, polizeilich aufgefallen war, erging gegen ihn unter dem 30. Dezember 1999 ein Bußgeldbescheid des Landrats des Märkischen Kreises, Aktenzeichen: 09394124.1/8910. Darin wurde neben einer Geldbuße in Höhe von 300,- DM ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG von einem Monat angeordnet. Dieser Bußgeldbescheid ist seit dem 19. Januar 2000 rechtskräftig. Vollstreckt wurde das Fahrverbot in der Zeit vom 01. Februar 2000 bis 29. Februar 2000, nachdem die Ehefrau des Angeklagten gemäß seiner Einlassung seinen Führerschein ohne seine Kenntnis an die Bußgeldstelle übersandt hatte. Der Angeklagte befand sich seit dem 29. Januar 2000 wegen einer Knieverletzung zur Behandlung im Krankenhaus in der Sportklinik Hellersen. Nach seiner dortigen Entlassung setzte er sich am 11. Februar 2000 trotz Rechtskraft des oben genannten Fahrverbots an das Steuer seines Pkw Seat. Gegen 12.50 Uhr legte er eine Fahrtstrecke von der Friedrichstraße bis zur Waldstraße in Werdohl zurück von ca. 4 km Länge. Auf dem Beifahrersitz befand sich sein Bruder. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde der Pkw des Angeklagten von der Polizei auf der Waldstraße angehalten. Dabei ergab sich, dass der Angeklagte keinen Führerschein bei sich hatte.

Der Angeklagte nahm bei Fahrtantritt und während der Fahrt zumindest billigend in Kauf, dass er infolge des rechtskräftig gewordenen Fahrverbots nicht berechtigt war, einen Pkw zu führen."

Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass der Angeklagte zwar eingeräumt habe, den Pkw geführt zu haben, aber bestritten habe, Kenntnis von dem Fahrverbot zur Tatzeit gehabt zu haben. Darüber hinaus hat das Landgericht dann ausgeführt:

"Das Gericht hat folgende Beweisbehauptungen des Angeklagten, gerichtet auf die Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin, als wahr unterstellt:

Dass seine Ehefrau den Führerschein des Angeklagten an die Bußgeldstelle übersandte und ihm davon keine Mitteilung machte, so dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht wusste, dass das Fahrverbot gültig war. Weiter, dass der dem Fahrverbot zugrunde liegende Bußgeldbescheid vom 30. Dezember 1999 von der Ehefrau des Angeklagten bei der Post abgeholt wurde, nachdem in dem Briefkasten der Eheleute ein Benachrichtigungszettel über die Niederlegung vorgefunden wurde und dass die Ehefrau des Angeklagten ihm nicht mitteilte, was sich in dem Brief - gemeint ist der Bußgeldbescheid -, der von ihr bei der Post abgeholt -wurde, befand.

Der Angeklagte hat jedoch weiter angegeben, dass ihm bereits anlässlich des dem Bußgeldbescheid vom 30. Dezember 1999 zugrunde liegenden Vorfalls vom 30. November 1999 - Geschwindigkeitsüberschreitung - seitens des Anzeige erstattenden Polizeibeamten mitgeteilt wurde, dass er - der Angeklagte - mit einem Fahrverbot zu rechnen habe, auch im Hinblick auf vorangegangene Verkehrsordnungswidrigkeiten. Der in dem Briefkasten des Angeklagten befindliche Benachrichtigungszettel - Abholkarte - betreffend den Bußgeldbescheid vom 30. Dezember 1999 war dem Angeklagten bekannt, er will allerdings diese Benachrichtigung nicht in Verbindung mit dem Bußgeldbescheid gebracht haben. Nach Überzeugung des Gerichts hielt der Angeklagte es jedoch zumindest für möglich, dass die genannte Abholkarte den Bußgeldbescheid vom 30. Dezember 1999 wegen des zugrunde liegenden Vorfalls einer Geschwindigkeitsüberschreitung betraf. Der Angeklagte hat auf Befragen, nachdem er sich mehrfach gewunden hat, letztlich glaubhaft zugestanden, dass er sich zur Zeit der Tat unsicher gewesen sei, ob das bereits von der Polizei anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. November 1999 angekündigte Fahrverbot in Kraft getreten war oder nicht.

Aus der dargestellten Einlassung des Angeklagten ergibt sich, dass er zumindest für möglich hielt und auch damit rechnete, dass gegen ihn wegen der vorangegangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot ergangen war, das zur Zeit der Tat auch aus seiner Sicht rechtskräftig geworden sein konnte, was es tatsächlich ist. Der Angeklagte hat damit im Sinne eines bedingten Vorsatzes gehandelt. Er hat sich über Bedenken hinsichtlich des Bestands eines Fahrverbots hinweggesetzt. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass das Fahrverbot bereits bestandskräftig war. Andernfalls hätte er bei der von ihm eingeräumten Unsicherheit ohne weiteres Nachfrage bei seiner Ehefrau halten können, über den Inhalt der von ihr abgeholten Sendung - den Bußgeldbescheid. Dass er sich derartig erkundigt habe und seine Ehefrau ihm etwa eine falsche Mitteilung über den Inhalt der Sendung gemacht habe, hat der Angeklagte selbst nicht vorgetragen. Ein Motiv seiner Ehefrau für eine derartige Handlungsweise ist auch nicht ersichtlich, so dass keine Anhaltspunkte für einen derartigen, unrealistischen Geschehensablauf bestehen."

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet beantragt.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten ist begründet.

Sie führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines (bedingt) vorsätzlichen Verstoßes gegen § 21 StVG verurteilt. Die dazu vom Landgericht gemachten Ausführungen sind jedoch aus Rechtsgründen zu beanstanden. Sie lassen befürchten, dass das Landgericht den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat und legen zudem eher die Verurteilung wegen eines (bewusst) fahrlässigen Verstoßes gegen § 21 StVG nahe.

Bedingt vorsätzlich bzw. mit dolus eventualis handelt nach allgemeiner Meinung derjenige, der den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Tröndle in Tröndle/Fischer, StGB; 49. Aufl., § 15 StGB Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). "Bewusste Fahrlässigkeit" ist hingegen gegeben, wenn die Pflichtverletzung dazu führt, dass der Täter statt die Gewissheit der Tatbestandsverwirklichung zu erkennen, nur mit deren Möglichkeit rechnet, aber dennoch das Risiko seines Handelns auf sich nimmt (Tröndle, a.a.O., § 15 StGB Rn. 14 a.E.). Nach der Einlassung des Angeklagten, die das Landgericht vorliegend seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, war der Angeklagte sich zur Tatzeit "unsicher", ob das "angekündigte" Fahrverbot" bereits in Kraft getreten war oder nicht. Aufgrund dieser Einlassung konnte das Landgericht nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte die Möglichkeit der bereits eingetretenen Wirksamkeit des Fahrverbots als zumindest nicht fernliegend erkannt hatte. Das gilt insbesondere auch unter angemessener Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Angeklagten nach der Geschwindigkeitsüberschreitung vom nachfolgenden Verfahren - so das Landgericht aufgrund der vorgenommenen Wahrunterstellung - nicht mehr bekannt war, als dass ihn ein Benachrichtigungszettel erreicht hatte. Demgemäss führt das Landgericht selbst auch aus, dass der Angeklagte es (nur) "für möglich hielt und auch damit rechnete, dass ein Fahrverbot gegen ihn ergangen und dieses bereits rechtskräftig war".

2.

Die vom Landgericht gemachten Ausführungen sind zudem lückenhaft (§ 267 StPO).

Sie lassen nämlich zunächst jede Auseinandersetzung mit und jede Feststellung zu der Frage, ob ggf. noch weitere Verfahren gegen den Angeklagten anhängig waren, vermissen. Nur wenn das nämlich nicht der Fall war, ist der vom Landgericht gezogene Schluss, der Angeklagte habe die erwähnte Abholkarte auf die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. November 1999 bezogen, zulässig.

Das Landgericht setzt sich zudem auch nicht mit der (neuen) Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG auseinander und trifft nicht die insoweit erforderlichen Feststellungen. Nach der Einführung des § 25 Abs. 2 a StVG wird zwar das Fahrverbot nach wie vor grundsätzlich mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Die von einem Fahrverbot Betroffenen können jedoch jetzt nach § 25 Abs. 2 a StVG den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbotes innerhalb der ersten vier Monate - nach Rechtskraft - selbst bestimmen, wenn sie zu dem in § 25 Abs. 2 a StVG näher bestimmten privilegierten Kreis der Betroffenen gehören. Dem landgerichtlichen Urteil lässt sich schon nicht entnehmen, ob das der Fall ist. Ist das aber der Fall und hat zudem die Verwaltungsbehörde von der Möglichkeit der Privilegierung Gebrauch gemacht, dann ist eine Auseinandersetzung mit dem Umstand erforderlich, dass dem Angeklagten überhaupt nicht bekannt war, wovon aufgrund der vom Landgericht vorgenommenen Wahrunterstellung auszugehen ist, dass seine Ehefrau seine Fahrerlaubnis (bereits) an die Verwaltungsbehörde übersandt hatte. War dem Angeklagten das aber nicht bekannt, hätte das Landgericht sich (auch) mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte zwar ggf. von der Rechtskraft des Bußgeldbescheides ausgehen konnte bzw. musste, er aber dennoch wegen der Geltung des § 25 Abs. 2 a StVG davon ausging, dass das Fahrverbot noch nicht wirksam war.

Diese Fragen wird der zur neuen Entscheidung berufene Tatrichter, falls er dieselben Feststellungen wie bisher trifft, zu erörtern haben. Er wird zudem berücksichtigen müssen, dass es zweifelhaft ist, ob die bisher vom Landgericht zu § 47 StGB gemachten Ausführungen die insoweit ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ausreichend berücksichtigen. Es erscheint nämlich zumindest bedenklich, ob es im Sinn des § 47 StGB ausreicht, wenn die zu verhängende kurzfristige Freiheitsstrafe "erforderlich und angemessen ist". Diese Frage kann indes, da das angefochtene Urteil schon aus anderen Gründen aufzuheben war, dahinstehen.

Ende der Entscheidung

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