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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 2 Ss 176/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344
Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt voraus, dass die Revision zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Sie muss daher die - zumindest schlüssige - Behauptung enthalten, dass auf den im Urteil vom Tatgericht festgestellten Sachverhalt das materielle Recht falsch angewendet worden ist.
Beschluss

Strafsache

gegen Y.Y.

wegen gemeinschaftlichen Raubes

Auf die Revision des Angeklagten vom 14. Januar 2008 gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Januar 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 05. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 19. Juli 2007 wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil am 8. Januar 2008 unter Verwerfung der Berufung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte nunmehr mit der Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

II.

Die Revision ist zwar form- und fristgerecht eingelegt. Sie war jedoch gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da das Rechtsmittel nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form begründet worden ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Verwerfungsantrag wie folgt begründet:

"Das Rechtsmittel ist nicht in der gem. § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form begründet worden. Die Ausführungen in der Revisionsschrift erschöpfen sich nämlich in unzulässigen Angriffen auf die Feststellungen des Tatgerichts. Rügen solcher Art sind auch als Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sich aus ihnen ergibt, dass nicht die Anwendung des materiellen Rechts beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angegriffen werden soll und der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden oder er nur eine eigene gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06 - m.w.N.; Senatsbeschluss vom 28.09.2001 NStZ-RR 2001,117 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflg., § 344 Rdnr. 19 m.w.N.). Vorliegend erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in Angriffen der Würdigung der Aussage der Zeugin M. durch die Kammer. Soweit er ausführt, die Aussage der Zeugin M. begegne Zweifeln, findet dies in den Urteilsgründen keine Stütze. Daraus geht vielmehr hervor, dass sich für die Kammer gerade keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ergeben haben. Insoweit stehen auch die Ausführungen des Angeklagten, die Kammer sei ohne weiteres den Angaben der Zeugin M. zur Stimme des Täters gefolgt, in Widerspruch zu den Urteilsgründen, aus denen zu entnehmen ist, dass die Aussage der Zeugin in der Gesamtschau der erhobenen Beweise, insbesondere des eingeholten Sachverständigengutachtens, und Würdigung der Einlassung des Angeklagten zur Überzeugungsbildung der Kammer geführt hat. Der Vortrag des Angeklagten stellt sich danach lediglich als eine Kritik an der Beweiswürdigung im landgerichtlichen Urteil dar. Diese ist indessen dem Tatrichter vorbehalten und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob insoweit Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen, oder die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2001 - 1 Ss 324/01-; Meyer-Goßner, a.a.O., § 337 Rdnr. 26, 27 m.w.N.). Der Angeklagte macht Derartiges jedoch nicht geltend, sondern nimmt in Wahrheit eine eigene Beweiswürdigung vor, die an die Stelle der allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils treten soll. Der den Einzelausführungen vorangestellte einleitende Satz, es werde die Verletzung materiellen Rechts gerügt, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, weil sich aus der Begründung ergibt, dass der Angeklagte in Wahrheit nur die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreift und eine eigene gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt."

Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Er macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Danach ist vom Angeklagten die Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die Ausführungen in der Revisionsschrift ergeben, dass der Angeklagte in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung durch das Landgericht beanstandet, sondern dessen Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will. Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt aber voraus, dass die Revision zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Sie muss daher die - zumindest schlüssige - Behauptung enthalten, dass auf den im Urteil vom Tatgericht festgestellten Sachverhalt das materielle Recht falsch angewendet worden ist. Dies lässt sich der Revisionsbegründung des Angeklagten nicht entnehmen. Die Revisionsbegründung enthält lediglich die Ausführung, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, der sich dann jedoch nur Ausführungen zur landgerichtlichen Beweiswürdigung anschließen. Daraus folgt, dass sich die Angriffe der Revision allein gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richten und der Angeklagte eine eigene Beweiswürdigung vornimmt, die an die Stelle der landgerichtlichen Beweiswürdigung treten soll. Der Angeklagte führt im Wesentlichen lediglich aus, dass das Landgericht der Aussagen der Zeugin M. hätte nicht folgen dürfen, weil diese nicht zweifelsfrei seien. Damit wird aber die landgerichtliche Beweiswürdigung weder als widersprüchlich, lückenhaft noch unklar beanstandet. Allein auf solche Mängel kann jedoch das Revisionsgericht die tatrichterliche Beweiswürdigung überprüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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