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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: 2 Ss 189/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 267
StGB § 46
1. Hat der Tatrichter einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzugezogen, muss das Urteil eine revisionsrechtliche Überprüfung des verwerteten Gutachtens ermöglichen. Dazu bedarf es zwar keiner bis in alle Einzelheiten gehenden Ausführungen zur Konzeption, Durchführung und zu den Ergebnissen der Begutachtung. Jedoch müssen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die angewandte Methodik dargestellt werden.

2. Zur Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch.


Beschluss

Strafsache

gegen H.G.

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksjugendschöffengerichts Bochum vom 23. November 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 08. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendschöffengerichtsabteilung des Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Das als Sprungrevision statthafte (§ 335 Abs. 1 StPO), form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat - zumindest vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Jugendschöffengerichtsabteilung des Amtsgerichts Bochum.

Der Angeklagte hat mit der Verfahrensrüge einen Verstoß gegen § 136a StPO geltend gemacht. Es kann dahinstehen, ob diese Rüge durchdringt, das jedenfalls die Sachrüge Erfolg hat.

1. Die Beweiswürdigung des Jugendschöffengerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§§ 267, 337 StPO).

Zwar ist die Würdigung der erhobenen Beweise ureigenste Sache des Tatrichters (§ 261 StPO; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., 2006, § 337 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen) und ist grundsätzlich mit der Revision nicht angreifbar. Ein in der Revision beachtlicher Rechtsfehler liegt aber dann vor, wenn die Würdigung den in bestimmten Fallgestaltungen bestehenden besonderen Anforderungen an die tatrichterlicher Beweiswürdigung nicht genügt.

Das Amtsgericht hat sich an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der geschädigten Zeugin auf das Urteil einer Sachverständigen gestützt. Hat der Tatrichter aber einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzugezogen, muss das Urteil eine revisionsrechtliche Überprüfung des verwerteten Gutachtens ermöglichen. Dazu bedarf es zwar keiner bis in alle Einzelheiten gehenden Ausführungen zur Konzeption, Durchführung und zu den Ergebnissen der Begutachtung. Jedoch müssen - worauf der Senat schon wiederholt hingewiesen hat (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Juni 2000, 2 Ss OWi 537/00, StraFo 2000, 310 = NZV 2000, 429 = StV 2000, 547 = DAR 2000, 483 = VRS 99, 204, sowie Beschluss vom 25. Juni 2001, 2 Ss 508/01, und vom 13. August 2001, 2 Ss 710/01) - die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die angewandte Methodik soweit dargestellt werden, als es zum Verständnis des Gutachtens sowie zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist (vgl. auch BGHSt 45, 164, 182; BGH StV 2003, 61; 1994, 359, 360; 1993, 235; BGH NStZ-RR 1996, 233; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, Sie beschränken sich lediglich auf die bruchstückhafte Wiedergabe einiger weniger Aussagen der Sachverständigen. Das Amtsgericht hat u.a. ausgeführt:

"Die Zeugin ist trotz ihres Alters von lediglich 6 Jahren aussagetüchtig. Wie die Sachverständige Lange in der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt hat, gehen die wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Aussagepsychologie dahin, dass Kinder ab dem Alter von ca. 4 Jahren grundsätzlich aussagetüchtig sind. ...

Die Sachverständige hat auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine im Rahmen der Exploration durchgeführte Phantasieprobe ergeben hat, dass S. nicht in der Lage ist, Phantasiegeschichten zu erfinden und logisch stimmig zu erzählen und flüssig durchzuhalten. Von daher sei S. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, Angaben wie die hier gemachten ohne realen Erlebnisbezug abzugeben.

Dieser Bewertung durch die Sachverständige schließt sich das Gericht an. Dies beruht zum einen darauf, dass die Sachverständige hier als langjährige Gutachterin bekannt ist, die eingehende, in sich schlüssige und den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Gutachten erstellt. Zum anderen beruht es auf dem Eindruck, den das Gericht von S. in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Nach anfänglichen Schwierigkeiten vermochte S. die Angaben flüssig zu machen, obwohl das Geschehen bereits ca. 1 1/2 Jahre und damit ca. 1/4 der Lebenszeit der S. zurückliegt. ...

Schlußendlich schließt es das Gericht auch aus, dass es insofern eine - ungewollte - Suggestion gegenüber der Zeugin S. gegeben hat. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen hat das Gericht in der Hauptverhandlung den Eindruck erlangt, dass S. ein für ihr Alter sehr eigenständiges Kind ist, das auf den Versuch, ihr etwas vorzugeben, was nicht der Wahrheit entspricht, ablehnend reagiert. Anhaltspunkte für eine entsprechende Suggestion bei dem Kind sind daher auch nicht ersichtlich."

Das ist nicht ausreichend. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen lässt sich zwar noch entnehmen, dass die Begutachtung der Sachverständigen eine aussagepsychologische Untersuchung der Aussage der Zeugin S. zum Gegenstand hatte. Ungeklärt bleibt hingegen bereits die Fachrichtung der Sachverständigen - Psychologie oder Psychiatrie. Ob die Sachverständige darüber hinaus von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und die an ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu stellenden wissenschaftlichen Anforderungen (vgl. hierzu BGHSt 45, 164) beachtet hat, kann ebenfalls nicht geprüft werden. Weder werden die verwerteten Anknüpfungstatsachen mitgeteilt noch wird die dem Gutachten zugrunde liegende Methodik aufgezeigt. Der wissenschaftlich richtige Ansatz hätte erfordert, zunächst von der Unwahrheit der Aussage auszugehen, dazu weitere Hypothesen zu bilden und mit den vorhandenen Fakten abzugleichen. Erst wenn beides nicht mehr miteinander in Übereinstimmung zu bringen gewesen wäre, hätte die Unwahrheitshypothese verworfen und die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist, angewandt werden können (BGHSt 45, 164, 167 f.). Die Wahrung dieses methodischen Grundprinzips lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; der pauschale Hinweis auf "in sich schlüssige und den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Gutachten" ist für sich nicht aussagekräftig. Ohne entsprechende Darlegungen kann eine Fehlerhaftigkeit der unter Verwertung des Sachverständigengutachtens erfolgten Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH StV 2003, 61). Eine andere Beurteilung der Gründe der tatrichterlichen Entscheidung folgt im Übrigen auch nicht daraus, dass das Amtsgericht seine Überzeugung auch auf den in der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt hat. Denn auch dazu lässt das angefochtene Urteil jede Mitteilung von Tatsachen vermissen und ermöglicht daher auch insoweit eine revisionsrechtliche Überprüfung des gewonnenen Eindrucks nicht (vgl. Senat in Beschluss in 2 Ss 508/01).

Es war schließlich auch nicht ausnahmsweise die alleinige Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens ausreichend. Das ist - je nach Lage des Einzelfalles - nur dann ausreichend, wenn (kumulativ) der Sachverständige bei der Begutachtung ein weithin standardisiertes Verfahren angewandt hat, es sich um einen renommierten Sachverständigen handelt und wenn von keiner Seite Einwände gegen die der Begutachtung zugrunde liegende Tatsachengrundlage sowie die Zuverlässigkeit der Begutachtung selbst erhoben werden (BGH NJW 1993, 3081, 3083; Senat in den o.a. Beschlüssen in 2 Ss 508/01 und 2 Ss 710/01; Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.

2. Darüber hinaus begegnen auch die Ausführungen des Schöffengerichts zur Strafzumessung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Hierzu heißt es in dem angefochtenen Urteil:

"Gem. § 52 StGB ist die Strafe angesichts der tateinheitlichen Begehungsweise dem § 177 StGB zu entnehmen, da die Mindeststrafe im dortigen Absatz 1 ein Jahr beträgt.

Einen minderschweren Fall gem. § 177 Abs. 5 StGB konnte das Gericht hier nicht annehmen. Zwar handelt es sich bei dem Festhalten der Hände der kleinen S. auf deren Rücken zum Zwecke der Durchführung der sexuellen Handlung bei abstrakter Betrachtung um eine Gewaltanwendung im unteren Bereich. Jedoch darf nicht verkannt werden, dass es - anders als bei erwachsenen Opfern einer sexuellen Nötigung - hier keines besonderen Gewaltaufwandes gegenüber einem 4 1/2 Jahre altem Mädchen bedurfte, um dieses zur Duldung der sexuellen Handlung zu zwingen. Hier hat der Angeklagte nur diejenige Kraft aufgewandt, die bei diesem konkreten Opfer zur Durchführung der Handlung erforderlich war. Im übrigen ist die Annahme eines minderschweren Falles im Rahmen des § 177 StGB schon deshalb ausgeschlossen, weil Tatopfer ein zur Tatzeit nur ca. 4 1/2 Jahre altes Kind war.

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser zum einen nicht vorbelastet ist und zum anderen als Unvorbelasteter in dieser Sache 4 Tage Untersuchungshaft als erstmalige Freiheitsentziehung verbüßen musste. Auch rechnet es das Gericht dem Angeklagten positiv an, dass es sich nicht um eine geplante Tat gehandelt hat, sondern dass die sexuelle Handlung erst im Zusammenhang mit der spielerischen Käbbelei mit der Geschädigten spontan geschehen ist. Auch hat das Kind sowohl nach den Angaben der Mutter, als auch nach dem Eindruck, den es in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Tat unbeschadet überstanden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich nicht durch die Tat langfristige Schäden der psychischen Entwicklung des Kindes ergeben werden, so insbesondere, wenn S. als Jugendliche erste Kontakte zum anderen Geschlecht aufbaut."

An anderer Stelle der Urteilsgründe () wird zudem die "strafzumessungsrechtlich relevante Tatsache der erfolgten Ejakulation" angeführt.

b) Weder die Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 5 StGB noch die konkreten Strafzumessungsgründe halten vorliegend einer rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre (BGHSt 4, 8; 8, 186; 26, 97, 98; BGHR StGB § 177 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 5 und 6; BGH NStZ 2000, 254; vgl. auch die umfangreichen Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 46 Rn. 85 und § 177 Rn. 95).

Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die Formulierung, die Annahme eines minder schweren Falles sei vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil Tatopfer ein zur Tatzeit nur ca. 4 1/2 Jahre altes Kind war, besorgen lässt, dass der Tatrichter die Notwendigkeit einer solchen Abwägung rechtsfehlerhaft verkannt, und damit möglicherweise von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist.

Darüber hinaus hat das Schöffengericht wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte, nämlich dass es sich um eine nicht geplante Tat gehandelt hat, die sexuelle Handlung vielmehr erst im Zusammenhang mit der spielerischen Käbbelei spontan geschehen ist sowie den Umstand, dass sich der Angeklagte in dieser Sache als Unvorbelasteter vier Tage in Untersuchungshaft befunden hat, erst im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen, nicht aber bereits bei der Prüfung des anzuwendenden Strafrahmens berücksichtigt.

b) Auch die konkreten Strafzumessungsgründe begegnen aus Rechtsgründen Bedenken.

aa) Psychische Schäden können (nur dann) straferschwerend berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich eingetreten sind (BGH NStZ-RR 2004, 41). Sie müssen nach Art und Umfang konkretisiert werden. Sind sie die Folge der Gesamtheit aller Taten, können sie dem Angeklagten zudem nur einmal angelastet werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Tatauswirkungen 7). Das Bestehen einer bloßen Gefahr nachhaltiger Beeinträchtigungen - wie vorliegend, "so insbesondere, wenn S. als Jugendliche erste Kontakte zum anderen Geschlecht aufbaut" - darf sich hingegen nicht straferhöhend auswirken. Dies stellt eine Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar, weil die Vermeidung einer solchen Gefahr bereits vom Schutzzweck der Strafnorm umfasst wird (BGH a.a.O.; OLG Koblenz im Beschluss vom 8. 12. 2004, 1 Ss 319/04; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 34a und § 176 Rn. 36).

bb) Überdies gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem ein erfolgter Samenerguss stets ein besonderer Straferhöhungsfaktor wäre. Vielmehr ist dies nach dem konkreten Einzelfall zu beurteilen. Regelmäßig straferhöhend wirkt eine erfolgte Ejakulation lediglich in den Fällen des ungeschützten Geschlechtsverkehrs, wenn dadurch die Gefahr einer Schwangerschaft oder einer Infektion oder auch nur die Furcht davor bewirkt wird (BGH NStZ 1999, 505; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Auflage 2001, Rn. 876).

III.

Damit war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Dahinstehen konnte zwar die Frage, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er u.a. die seiner Ansicht nach wegen eines Verstoßes gegen § 136a StPO unzulässige Verwertung seines Geständnisses gerügt hat, begründet ist. Insofern weist der Senat allerdings darauf hin, dass das zur erneuten Entscheidung berufene Gericht sorgfältig wird prüfen müssen, ob es eine etwaige neuerliche Verurteilung - soweit erforderlich - (auch) auf das (Teil)Geständnis des Angeklagten wird stützen können.

Ende der Entscheidung

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