Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 2 Ss 192/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244
StPO § 261
StPO § 267
1. Zur ausreichenden Begründung der Aufklärungsrüge muss dargelegt werden, warum sich dem Tatrichter die Erhebung der Beweise, deren Nichterhebung beanstandet wird, hätte aufdrängen müssen.

2. Zur Beweiswürdigung aufgrund einer Indizienkette.


Beschluss

Strafsache

gegen M.A.

wegen Diebstahls

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 24. Januar 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 07. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung der Angeklagten bzw. ihres Verteidigers einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat die Angeklagte am 07.Juli 2004 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten verurteilt. Die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen hat die Berufung der Angeklagten durch Urteil vom 24. Januar 2005 verworfen. Hiergegen richtet sich die Angeklagte mit ihrer am 24. Januar 2005 per Telefax beim Landgericht eingegangenen Revision, die sie nach Urteilszustellung am 04. März 2005 mit einem am 04. April 2005 beim Landgericht Hagen eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers sowohl mit der Verfahrens- als auch mit der Sachrüge näher begründet hat.

Ihre Verfahrensrüge stützt die Angeklagte auf die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO durch das Landgericht; es habe von Beweiserhebungen abgesehen, obwohl diese sich nach Lage der Sache aufgedrängt hätten. Bereits aus der Ermittlungsakte ergebe sich, dass weder die Geschädigte selbst noch die zum Zeitpunkt des Abtransportes der Geschädigten vor Ort anwesenden Sanitäter vernommen worden seien. Es sei aber nicht auszuschließen, dass diese die Einlassung der Angeklagten bestätigt hätten, dass nämlich in deren Gegenwart nicht über den Aufbewahrungsort der verschwundenen 1.000,00 € gesprochen worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass sich die Zeugin S. in der Berufungsverhandlung nicht mehr konkret daran habe erinnern können, ob die Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als über das Geld und insbesondere über dessen Aufbewahrungsort gesprochen worden sei, überhaupt noch zugegen gewesen sei. Darüber hinaus sei auch nicht auszuschließen, dass die Geschädigte St. im Zeitraum von Mitte Januar bis zum 21.02.2004 das später nicht mehr vorhandene Bargeld in Höhe von 1.000,00 € möglicherweise selbst entnommen habe.

Die Angeklagte erhebt ferner die allgemeine Sachrüge, insbesondere sei die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft. Die von der Strafkammer festgestellte Indizienkette müsse in Frage gestellt werden. In den Urteilsgründen fehlten entscheidende entlastende Indizien und einzelne Beweisanzeichen seien unerörtert geblieben. Die Strafkammer gehe aufgrund der Urteilsausführungen selbst davon aus, dass nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sich ein Betriebsfremder mit Hilfe des Schlüssels am Kalender hinter der Tür zum Schwesternzimmer Zugang zu dem Geldschlüssel im Schrank hätte verschaffen können bzw. dass auch die Zeugin S. den Geldaufbewahrungsort kannte.

Die Angeklagte rügt ferner die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Revisionsbegründungsschrift verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel der Angeklagten ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise ausgeführt worden und damit unzulässig.

Die Angeklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich dem Landgericht die Notwendigkeit der Vernehmung der Geschädigten und der "vor Ort befindlichen Sanitäter" hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 244 Rdnr. 81).

Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen zur ordnungsgemäßen Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. An die Erfüllung dieses Erfordernisses stellt die Praxis strenge Anforderungen: Die geltend gemachten Verfahrensverstöße müssen so bestimmt und ausführlich dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein unter Zugrundelegung dieser schriftlichen Ausführungen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Die hier erhobene Aufklärungsrüge erfordert nach gefestigter Rechtsprechung bestimmte Beweisbehauptungen und die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses (vgl. BGH NStZ 1984, 329 (330); 2001, 425). Es ist darzutun, auf welchem Weg das Gericht die vermisste Aufklärung hätte versuchen sollen, insbesondere welche Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Dabei muss deutlich werden, weshalb das Beweismittel geeignet ist, die aufgestellte Behauptung zu belegen (vgl. BGH StV 1998, 61 (62); NStZ 1999, 522; NStZ 1998, 97 (98)).

Die Revision nennt vorliegend zwar als Beweismittel die Geschädigte St. und die Sanitäter, die die Geschädigte am Vormittag des 19.02.2004 abtransportiert haben. Die Angeklagte behauptet insoweit, die Geschädigte hätte aussagen können, dass sie selbst das später nicht mehr vorhandene Bargeld möglicherweise aus dem Kuvert bzw. der Tasche genommen habe. Bei einer Vernehmung der vor Ort befindlichen Sanitäter hätte sich die Einlassung der Angeklagten bestätigen lassen, dass in ihrer Gegenwart nämlich zu keinem Zeitpunkt über Geld bzw. dessen Aufbewahrungsort gesprochen worden ist.

Die Revisionsführerin hat aber nicht - was vorliegend außerdem erforderlich gewesen wäre - angegeben, welche Umstände das Gericht zur weiteren Aufklärung hätten drängen müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 45 (46)).

Die Strafkammer hat sich auf die Angaben der Zeugin S. gestützt, die ausgesagt hat, dass in Gegenwart der Angeklagten über den Aufbewahrungsort des Geldes gesprochen worden ist. Es standen zu diesem Punkt zwar noch weitere Zeugen - die Sanitäter - zur Verfügung, deren Existenz der Kammer aus den Akten auch bekannt war. Deren Vernehmung drängte sich aber nicht auf. So hat auch die Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag auf Vernehmung der Sanitäter als Zeugen gestellt. Dieser Umstand - dass der Angeklagte einen ihm möglichen Beweisantrag nicht stellt - lässt die Aufklärungspflicht des Gerichts zwar grundsätzlich unberührt; es ist darin allerdings ein gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass kein Umstand ersichtlich war, der das Gericht zu einer Sachaufklärung gedrängt hätte (vgl. LR-Gollwitzer, StPO, 25. Auflage, § 244 Rn. 48).

3. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Diebstahls nach § 242 StGB in vollem Umfang. Die Angeklagte hat vorsätzlich 1000,- EURO aus dem Kuvert der Geschädigten St. genommen in der Absicht, die Geschädigte zu enteignen und sich das Geld anzueignen. Weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe sind ersichtlich.

b) Auch die Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat eine Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen. Es hat zunächst die Indizien bewertet, die gegen die Angeklagte als Täterin sprechen; sodann hat es sich eingehend mit den Indizien beschäftigt, die für die Täterschaft der Angeklagte sprechen. Diese Gesamtschau der Indizien, die sich im Ganzen zu einer lückenlosen Indizienkette schließen, auf die sich die Überzeugung des Landgerichts stützen konnte, ist nicht zu beanstanden.

Gem. § 261 StPO entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Revisionsgericht ist nur an Feststellungen gebunden, die verfahrensrichtig gewonnen wurden. Ferner schließt es der Grundsatz der freien Beweiswürdigung aus, dass das Revisionsgericht eine fehlerfreie, ihm aber bloß vertretbar erscheinende Beweiswürdigung des Tatrichters zum Anlass nimmt, ein Urteil aufzuheben, um eine ihm besser erscheinende Beweiswürdigung zur Geltung zu bringen.

Bei der Indizienkette wird von einem Indiz auf ein zweites, drittes etc. und am Ende auf die beweiserhebliche Tatsache geschlossen; ihr Wert hängt vom schwächsten Glied ab. Sind zwischen einem Indiz und der entscheidungserheblichen Tatsache mehrere Schlussfolgerungen notwendig, so muss die Beweiskette lückenlos sein (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rn. 25). Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft eines Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH, bei Dallinger, MDR 1974, 548; BGH NStZ 1983, 133 (134)). Eine Mehrzahl von Belastungsindizien, von denen keines für sich allein zum Täterschaftsnachweis ausreicht, kann dennoch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln (vgl. BGH NStZ 1983, 133, (134); Pfeiffer/Miebach, NStZ 1983, 357, (358)). Aus mehreren Verdachtsgründen, sofern die den Verdacht erregenden Umstände erwiesen sind, kann die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten geschöpft werden (vgl. BGH NJW 1980, 2423, (2424))

Die von der Angeklagten in der Revisionsbegründung dargestellte und als fehlerhaft gerügte Indizienkette entspricht nicht der vom Tatrichter aufgestellten Kette. Die Angeklagte übersieht einige weitere gegen sie sprechende Indizien. So wurde vom Landgericht als weiteres Indiz aufgeführt, "dass die Angeklagte das Betreten der Wohnung in Abwesenheit der Wohnungsinhaberin weder mit deren Angehörigen noch mit der Zeugin S. als Pflegedienstleiterin abgesprochen hat. Eine plausible Erklärung hierfür vermochte die Angeklagte nicht abzugeben". (Bl. 11 d.UA.) Des weiteren spricht gegen die Angeklagte die wenig oberflächliche Säuberung. "So hat es die Angeklagte nach ihrer eigenen Einlassung unterlassen, einen zunächst vergessenen verschmutzten Suppentopf zu entleeren und zu reinigen, obwohl ihr dies noch vor Verlassen der Wohnung auffiel. Weiterhin hat die Zeugin H. detailliert und unmissverständlich bekundet, dass sie anlässlich von Aufenthalten in der Wohnung ihrer Mutter am Vormittag des 20. Februar 2004 gegen 11.00 Uhr und am Nachmittag des 21. Februar 2004 gegen 15.00 Uhr zwar festgestellt habe, dass gespült und teilweise aufgeräumt worden sei. Das Wohnzimmer ihrer Mutter sei am Nachmittag des 21. Februar 2004 jedoch nach wie vor nicht vollständig aufgeräumt gewesen. So sei die Couch verschoben gewesen und die Kissen hätten unordentlich herumgelegen." (Bl. 11 d.U.)

"Hinzu tritt, dass die Angeklagte das eigenmächtige Betreten der Wohnung der Zeugin S. nicht etwa freiwillig bereits am Vormittag des 23. Februar 2004 offenbart hat, sondern nach deren unmissverständlichen und eindeutigen Bekundungen erst am Freitag, dem 27. Februar 2004. Zu diesem Zeitpunkt konfrontierte die Zeugin die Angeklagte von sich aus mit dem Sachverhalt, den sie am Vortag anlässlich eines Krankenhausbesuches bei Frau St. von der Zeugin H. erfahren hatte." (Bl. 12 d.U.)

"Nach ihrer (der Angeklagten) Darstellung wollte sie sich (nämlich) bei geöffneter Eingangstür der Wohnung St. während des Spülens aus der Küche heraus mit der Zeugin M. auf dem Flur unterhalten haben. Das hat diese Zeugin jedoch entschieden in Abrede gestellt. Darüber hinaus hat die Zeugin S. bekundet, von der Küche aus sei nur ein kleiner Flurstückteil überhaupt einsehbar." (Bl. 12 d.U.)

Die Einlassung der Angeklagten, in ihrer Gegenwart sei nicht von Geld die Rede gewesen, stellt nach Auffassung des Gerichts eine "bloße Schutzbehauptung" dar. (Bl. 12 d.U.)

Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich.

Das Gericht muss nach § 261 StPO im Falle der Verurteilung von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. Im Zweifel muss freigesprochen werden. Der Zweifelssatz darf jedoch nicht dahingehend aufgefasst werden, dass immer dann freigesprochen werden muss, wenn das Gericht objektiv an der Schuld des Täters hätte Zweifel hegen müssen. Freizusprechen ist der Angeklagte nur dann, wenn das Prozessgericht die entsprechenden Zweifel auch tatsächlich hatte (vgl. BVerfG NJW 1988, 477). Folglich liegt ein Verstoß gegen den Zweifelssatz nur vor, wenn aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass der Tatrichter im Zeitpunkt der Urteilsverkündung von der Richtigkeit der Tatsachen, auf die er die Verurteilung stützt, nicht voll überzeugt gewesen ist, wenn er also verurteilt hat, obwohl er selbst noch Zweifel hatte (vgl. BGH NJW 1951, 325; BVerfG NJW 1988, 477). Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts einschließlich des Vorhandenseins bestimmter subjektiver Elemente überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (BGH Urt. v. 6. 11. 1987 - 2 StR 390/87).

Diese Begründungselemente dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet, sondern müssen im Zusammenhang der Darlegungen zur Beweiswürdigung gelesen werden (vgl. BGH NStZ 2001, 609 (610)).

Die Täterschaft stand zur Überzeugung der Strafkammer trotz der theoretisch angedachten Möglichkeiten über den Verbleib des Geldes fest. Bei einer Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung des Tatgerichts wird deutlich, dass es sich durchaus der Möglichkeit eines anderen Täters bewusst war, hieraus jedoch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses nichts zu Gunsten der Angeklagten ableiten wollte. Aus diesem Grund blieb für das Landgericht für den Diebstahl die Möglichkeit eines "theoretisch" und "mit letzter Sicherheit nicht auszuschließenden" anderen Täters, jedoch ergab die Hauptverhandlung hierfür keinen Anhaltspunkt.

c) Auch die Nichtbewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung war nicht rechtsfehlerhaft.

Besondere Umstände, um zu einer positiven Prognose zu kommen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Gem. § 56 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die Strafkammer hat ausführlich im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, warum eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt. Sie vermochte keine günstige Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Die Erwartensklausel des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB verlangt die begründete Erwartung, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird; dazu müssen günstige Prognosegesichtspunkte kommen. Es bedarf schon besonderer Umstände zur Annahme einer positiven Prognose, wenn die neue Tat während einer laufenden Bewährung begangen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 56 Rn. 6).

Eine günstige Sozialprognose ist vorliegend zu Recht verneint worden. Die Angeklagte ist schon mehrmals einschlägig verurteilt worden und wurde zuletzt im Jahre 2001 zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die vorliegende Tat fiel noch in die Bewährungszeit.

III.

Die Revision war nach alledem mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

Zurück