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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.03.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 213/2000
Rechtsgebiete: StPO, JGG, GVG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 338 Nr. 6
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
JGG § 48 Abs. 3
GVG § 174 Abs. 1
Zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist nicht die vollständige Wiedergabe des Hauptverhandlungsprotokolls in der Revisionsbegründungsschrift, aus der sich die Negativtatsache der Nichtexistenz eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses ergibt, erforderlich.
OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

2 Ss 213/2000 OLG Hamm 14 Ns 33 Js 78/97 LG Bochum

Strafsache

wegen Sachbeschädigung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. März 2000 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul,

den Richter am Oberlandesgericht Mosler und

den Richter am Amtsgericht Giesecke von Bergh

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere allgemeine kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der zur Tatzeit 22-jährige Angeklagte ist durch Urteil der 14. kleinen Jugendkammer des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 1999 unter Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 30. September 1998 und unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig wurde gegen einen zur Tatzeit Jugendlichen und einen zur Tatzeit Heranwachsenden mitverhandelt. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Gerügt wird u.a. ein Verstoß gegen § 48 Abs. 3 JGG, weil an allen vier Verhandlungstagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden, entgegen § 48 Abs. 3 JGG i.V.m. § 174 Abs. 1 GVG aber ein die Öffentlichkeit ausschließender Beschluss nicht gefasst worden ist. Der Verurteilte ist deshalb der Auffassung, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vorliegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.

II.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist zulässig erhoben. Als Verfahrensrüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes i.S.d. § 48 Abs. 3 JGG, § 338 Nr. 6 StPO ist sie in ausreichender Weise gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeführt. Der Revisionsführer teilt die maßgeblichen Umstände mit, die dem Senat die Prüfung ermöglichen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. BGH NJW 1995, S. 2047 m.w.N.). Dagegen bedurfte es nicht der vollständigen Wiedergabe der Hauptverhandlungsprotokolle in der Revisionsbegründungsschrift, aus der sich die Negativtatsache der Nichtexistenz eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses gemäß § 174 Abs. 1 GVG, § 48 Abs. 3 JGG ergeben hätte. Ausreichend war vielmehr die Mitteilung der Daten der Hauptverhandlungstage und die Tatsache, dass trotz des Fehlens eines Beschlusses gemäß § 48 Abs. 3 JGG, § 174 Abs. 1 GVG in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden ist. Die Überprüfung der mitgeteilten "Altersstufen" der Angeklagten in der Revisionsbegründungsschrift - konkrete Geburtsdaten sind hier nämlich nicht genannt - war dem Senat aus dem angefochtenen Urteil selbst ermöglicht, da auch die allgemeine Sachrüge erhoben worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., zu § 344 Rdnr. 20).

III.

In der Sache hat die Generalstaatsanwaltschaft ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

"Zu Recht beanstandet der Revisionsführer die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolle Bl. 422 Bd. II d.A., 451 Bd. II d.A., 486 Bd. II d.A. und 517 Bd. II d.A. nicht in öffentlicher Sitzung verhandelt. Zwar war der Mitangeklagte K zur maßgeblichen Tatzeit 16 Jahre alt, so dass gegen ihn allein die Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung gem. § 48 Abs. 1 JGG hätte geführt werden müssen. Der Revisionsführer war aber im Dezember 1996 bereits Erwachsener, so dass gem. § 48 Abs. 3 JGG unter grundsätzlicher Zulassung der Öffentlichkeit hätte verhandelt werden müssen. Einen gem. § 174 GVG, § 48 Abs. 1 S. 2 JGG erforderlichen Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit hat das Gericht nicht gefasst.

Mithin liegt ein absoluter Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 6 StPO vor...."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Wegen des vorläufigen Erfolgs der durchgreifenden Verfahrensrüge bedurfte es einer Erörterung der allgemeinen Sachrüge nicht mehr.

Da sich das Verfahren nunmehr allein gegen den Revisionsführer richtet - die ehemals Mitangeklagten haben keine Rechtsmittel eingelegt bzw. dieses zurückgenommen -, hat der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, S. 267 ff; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 355 Rn 8).

Ende der Entscheidung

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