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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 2 Ss 272/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 69 | |
StGB § 69 a |
Beschluss
Strafsache
gegen D. G.
wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
Auf die Revision des Angeklagten vom 16. Juli 2002 gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 15. Juli 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 05. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das angefochtene Urteil wird im Maßregelausspruch aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 23. Januar 2002 wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet worden. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung hat der Angeklagte in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen hat die Berufung durch Urteil vom 15. Juli 2002 mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt wurde.
Die vom Angeklagten hiergegen form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat allein zum Maßregelausspruch Erfolg. Im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis damit begründet, der Angeklagte habe sich dadurch als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, dass er seine erst im September 2000 erworbene deutsche Fahrerlaubnis dazu missbraucht habe, mit seinem Pkw von seinem Wohnort Wuppertal zu einem Tatort in Hagen zu fahren, um dort einen (versuchten) Einbruchsdiebstahl zu begehen.
Diese Erwägung trägt die Anordnung der Maßregel nicht.
Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, dass § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Anders als bei den Katalogtaten der genannten Vorschrift begründet bei den dort nicht aufgeführten Delikten aber allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung einer Straftat keine Regelvermutung für die charakterliche Unzuverlässigkeit. Vielmehr ist in diesen Fällen die Entscheidung auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung näher zu begründen. Der nach § 69 StGB erforderliche verkehrsspezifische Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintritt. Die Anlasstat muss Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte auch die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs verletzt hat oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer Verletzung eine Straftat verübt hat. Erforderlich sind insoweit konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr, der Täter werde seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme stellen (BGH, Beschlüsse vom 5. November 2002 in 4 StR 406/02 = NStZ-RR 2003, 74 = VRS 104, 214; vom 17. Dezember 2002 in 4 StR 392/02 sowie vom 17. Dezember 2002 in 4 StR 480/02; jeweils m.w.N.). Solche Anhaltspunkte sind nach dem festgestellten Sachverhalt hier jedoch nicht ersichtlich. Derartige Feststellungen sind auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Maßregelausspruch hat daher zu entfallen.
Mit dieser Entscheidung setzt der Senat sich nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 24. April 2003 (2 Ws 92 u. 93/03), in dem er die Beschwerden der Angeschuldigten gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Kenntnis der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verworfen hat. Denn in dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt sind die Straftaten - Versicherungsbetrügereien nach fingierten bzw. provozierten Verkehrsunfällen - gerade unter Verletzung der allgemeinen Regeln des Strafenverkehrs mit einer erhöhten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer begangen worden.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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