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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.05.2002
Aktenzeichen: 2 Ss 318/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 266 a
StPO § 267
Bei der Verurteilung wegen einer Beitragsvorenthaltung muss das Tatgericht Feststellungen zur finanziellen Situation des Angeklagten und zur Zahlungsfähigkeit des von ihm geführten Unternehmens zu den maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkten treffen.
Beschluss Strafsache gegen M.B. wegen Beitragsvorenthaltung

Auf die ( Sprung- ) Revision des Angeklagten vom 4. Februar 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 31. Januar 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 05. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beitragsvorenthaltung in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in den Jahren 1999 und 2000 Geschäftsführer der B.GmbH, die bis zum 24.Februar 2000 ihren Sitz in H. hatte. Im Zeitraum von September 1999 bis zum Februar 2000 beschäftigte er mehrere namentlich genannte Arbeitnehmer, für die er in dem genannten Zeitraum an fünf namentlich bezeichnete Krankenkassen die pro Monat und Arbeitnehmer betragsmäßig aufgeführten Sozialversicherungsabgaben nicht abführte.

Nach den Entscheidungsgründen hat der Angeklagte die Höhe der Rückstände nicht in Zweifel gezogen und weiterhin erklärt, dass im Tatzeitraum keinerlei weiterführende Tätigkeit der GmbH mehr bestanden habe. Es seien auch keine Nettolöhne an die Arbeitnehmer gezahlt worden. Diese seien nur noch beschäftigt gewesen, um noch vorhandene Aufträge abzuwickeln.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er unter näherer Ausführung die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Antrag gestellt.

II.

Die ( Sprung- )Revision ist zulässig und hat auch - zumindest vorläufig - in der Sache Erfolg.

Die getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und tragen eine Verurteilung wegen Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs.1 StGB nicht.

Die Verwirklichung dieses (Unterlassungs-)Deliktes setzt voraus, dass die Abführung der Beiträge dem Täter zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar ist. Denn die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen. Demgemäß kann es bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Arbeitgebers mangels Zahlungsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer Tatbestandsverwirklichung fehlen ( vgl. auch BGH NJW 1997,133; BGH NJW 1998,1306; BGHZ 134, 304; BGHZ 144, 311; OLG Frankfurt StV 1999, 32; vgl. dazu aber auch OLG Celle, NStZ 1998, 303; Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 19. Oktober 1999 in 4 Ss 945/99 ).

Das Tatgericht hat keine Feststellungen zur finanziellen Situation des Angeklagten und zur Zahlungsfähigkeit des von ihm geführten Unternehmens zu den maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkten getroffen. Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, den Verpflichtungen zur Abführung der Beiträge nachzukommen. Vielmehr lassen die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung eher darauf schließen, dass das Amtsgericht selbst von der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten zu den Fälligkeitsterminen ausgegangen ist, denn dort heißt es : "Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand nicht entlasten, dass möglicherweise die Arbeitnehmer von der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten gewusst haben."

Aufgrund dieser Lückenhaftigkeit der Feststellungen kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben.

Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil insoweit noch ergänzende Feststellungen zu treffen sind, die dem Urteil nicht entnommen werden können.

Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem darauf hin, dass bei festzustellender Leistungsfähigkeit des Angeklagten eine Verknüpfung der einzelnen Taten durch dieses Tatbestandsmerkmal in Betracht kommt ( Senatsbeschluss vom 1. März 2001, wistra 2001,238 ).

Das Urteil war daher aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückzuverweisen ( § 354 Abs. 2 StPO ), die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.

Ende der Entscheidung

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