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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.10.2009
Aktenzeichen: 2 Ss 324/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 143
Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt nur in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. Soweit der Angeklagte seinem Verteidiger vorwirft, dieser habe die dem Verteidiger zugestellte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu seiner Revision so spät an ihn weitergeleitet, dass der Verteidiger keine Gegenerklärung innerhalb der Zweiwochenfrist abgeben konnte, stellt dies zumindest keine grobe Pflichtverletzung dar, die einen Widerruf der Bestellung rechtfertigt.
Beschluss

Strafsache

In pp....

wegen übler Nachrede,

(hier: Befangenheitsgesuch, Beschwerde gegen die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung, Beschwerde gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers, sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung, Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. April 2009 und Antrag auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers).

Auf das Befangenheitsgesuch des Angeklagten vom 19. September 2009 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ..., die Beschwerde vom 17. März 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29. April 2008 und die Ladung der Sachverständigen zum Hauptverhandlungstermin, die Beschwerde vom 9. April 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 3. April 2009, die sofortige Beschwerde vom 14. Mai 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 6. Mai 2009, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. April 2009 und den Antrag auf Entpflichtung des Pflichtverteidgers vom 24. August 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 10. 2009 durch nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

1. Das Befangenheitsgesuch wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

4. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

5. Der Antrag auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.

6. Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Angeklagten auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. Juli 2007 wegen übler Nachrede in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu jeweils 80,- € verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bochum Berufung eingelegt.

In Vorbereitung zu dem Berufungshauptverhandlungstermin hat das Landgericht Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - mit Beschluss vom 29. April 2008 die Sachverständigen Dr. med. S. und Dipl.-Psych. W. mit der Begutachtung des Angeklagten im Hinblick auf seine Schuldfähigkeit beauftragt. Gegen diesen Beschluss sowie gegen die Ladung der Sachverständigen zum Hauptverhandlungstermin hat der Angeklagte mit Schreiben vom 7. März 2009 "Beschwerde gemäß § 19 FGG" eingelegt.

Unter dem 17. Februar 2009 ist der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung am 20. April 2009 geladen worden. Mit weiterem Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 19. Februar 2009 ist er aufgefordert worden, einen Wahlverteidiger zu benennen. Die Ladung zur Hauptverhandlung hat der Angeklagte mit dem Bemerken zurückgesandt, diese sei nichtig, da sie nicht unterschrieben worden sei. Daraufhin ist dem Angeklagten durch den Vorsitzenden der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum mitgeteilt worden, dass die Ladung wirksam ist und die Berufung bei seinem Nichterscheinen verworfen werden kann.

Mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 3. April 2009 ist dem Angeklagten Rechtsanwalt K.. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Angeklagten vom 9. April 2009. Mit dieser Beschwerde hat der Angeklagte der Strafkammer u.a. eine Frist bis zum 17. April 2009 gesetzt, den Beschluss aufzuheben.

Mit Schreiben vom 20. April 2009, eingegangen am selben Tag - dem Tag der Berufungshauptverhandlung -,hat der Angeklagte mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, da nicht fristgerecht auf seine Beschwerde vom 9. April 2009 reagiert worden sei.

Das Landgericht Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - hat die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 20. April 2009 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. April 2009, eingegangen am 23. April 2009, Revision eingelegt, diese zugleich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Berufungstermins vom 20. April 2009 beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Verteidiger auf das Schreiben des Angeklagten vom 20. April 2009 Bezug genommen. Auch der Angeklagte selbst hat mit Schreiben vom 19. Mai 2009 die Revision begründet.

Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 6. Mai 2009 den Antrag auf Wiedereinsetzung verworfen. Gegen diesen Beschluss richten sich die jeweils am 14. Mai 2009 bei dem Landgericht Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - eingegangenen sofortigen Beschwerden des Angeklagten sowie seines Verteidigers.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu den Beschwerden und der Revision Stellung genommen und wie erkannt beantragt.

Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 24. August 2009 zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft eine Gegenerklärung abgegeben. In dieser Gegenerklärung legt der Angeklagte u.a. dar, dass aus seiner Sicht Rechtsanwalt K.. ihn fehlerhaft beraten habe und daher die Pflichtverteidigertätigkeit zu beenden sei.

Mit weiterem Schreiben vom 19. September 2009 hat der Angeklagte den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht .... und die Richterin am Oberlandesgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

1.

Das Befangenheitsgesuch des Angeklagten gegen die im Tenor genannten Richter war gemäß § 26a StPO als unzulässig zu verwerfen.

Mit seinem Gesuch lehnt der Angeklagte die vorgenannten Richter ab, da sie Stellung nehmen sollen zu aus seiner Sicht gravierenden Urteilsfehlern in Zivilprozessen und zu Äußerungen im Rahmen der von dem Angeklagten geführten bzw. gegen ihn anhängigen Zivilprozesse.

Ein Befangenheitsgesuch ist unzulässig, wenn es überhaupt keine Begründung enthält. Dem steht gleich, wenn die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (vgl. BVerfG NJW 1995, 2912; BGH NStZ 1999, 311). Das ist hier der Fall. Der Angeklagte legt keinerlei Gründe dar, welche die Besorgnis der Befangenheit der vorgenannten Richter überhaupt nur ansatzweise nahelegen könnte. Der Angeklagte will erreichen, dass die vorgenannten Richter zu anderen Prozessen und der dort seiner Ansicht nach getätigten Äußerungen Stellung nehmen. Dies stellt jedoch in keinster Weise einen Ablehnungsgrund dar.

Gemäß § 26a Abs. 2 S. 1 StPO konnte der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.

2.-4.

Die Beschwerden des Angeklagten sind unzulässig, die sofortige Beschwerde und die Revision sind unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift u.a. Folgendes ausgeführt:

"a)

Soweit der Angeklagte gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 29.04.2008 Beschwerde nach "§ 19 FGG" eingelegt hat, ist diese Beschwerde - unabhängig von der Frage der prozessualen Überholung und einer fehlenden Nichtabhilfeentscheidung (zu vgl. Meyer-Goßner, 52. Auflg., § 306 Rdnr. 10) - unzulässig.

Ein Anwendungsfall des § 19 FGG liegt erkennbar nicht vor. Die Beschwerde des Angeklagten könnte zwar in eine solche nach § 304 StPO umgedeutet werden. Da indes Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen und dazu auch die - hier vorliegende - Anordnung der psychiatrischen Untersuchung eines Angeklagten ohne dessen Unterbringung gehört (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 305 Rdnr. 6, m.w.N.), ist die Beschwerde gem. § 305 StPO nicht statthaft.

b)

Soweit sich der Angeklagte gegen die Beiordnung von Rechtsanwalt K.. als Pflichtverteidiger wendet, ist diese Beschwerde bereits unzulässig, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rdn. 9; BVerfG, NStZ 1998, 363).

c)

Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vorn 06.05.2009 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Landgericht Bochum hat dem Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zu Recht nicht stattgegeben, weil er nicht ohne sein Verschulden gehindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Vielmehr hat der Angeklagte ohne triftigen Grund bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung angekündigt, an dieser nicht teilzunehmen (BI. 1109a f. Bd. V d.A.): Das Landgericht Bochum hatte den Angeklagten nämlich unter dem 17.02.2009 zu den Hauptverhandlungsterminen ab dem 20.04.2009 geladen (BI. 1038 Bd. V d.A.). Daraufhin hatte der Angeklagte mit Schreiben vom 21.02.2009 mitgeteilt, das Ladungsschreiben als nicht wirksam anzuerkennen, da dieses nicht von dem Vorsitzenden Richter unterschrieben worden und daher "nichtig" sei (BI. 1036f Bd. V d.A.). Auf ein weiteres Schreiben des Vorsitzenden vom 26.02.2009, in welchem dieser den Angeklagten darauf hingewiesen hatte, dass die Ladung wirksam sei und bei einem unentschuldigten Ausbleiben dessen Rechtsmittel verworfen werden könne (BI. 1049 Bd. V d.A.), hatte der Angeklagte mit Schreiben vom 20.04.2009 (BI. 1109a f. Bd. V d.A.) mitgeteilt, dass ein faires Gerichtsverfahren nicht zu erwarten sei und er an der an diesem Tag angesetzten "menschenrechtswidrigen Hauptverhandlung" nicht teilnehmen werde, da seine "körperliche Unversehrtheit" bedroht sei, weil das Gericht auf die Beschwerde vom 09.04.2009 nicht - wie von ihm gefordert - "fristgemäß" bis zum 17.04.2009 reagiert und den Beschluss vom 03.04.2009 nicht aufgehoben habe (Bl. 1109a Bd. V d.A.).

Die Ausführungen in den jeweiligen Beschwerdeschriften geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf den zutreffenden Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

d)

Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingelegte Revision ist gemäß § 342 Abs. 2 StPO statthaft. Mit endgültiger Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung ist eine Entscheidung des Senats über die Revision auch veranlasst (§ 342 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Revision mit Schriftsatz seines Verteidigers mit der Rüge der Verletzung formellen sowie materiellen Rechts begründet (Bl. 1125 Bd. V d.A.), ohne die formelle Rüge nachfolgend weiter ausgeführt zu haben.

Mit der Revision kann vorliegend allein die Verletzung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO geltend gemacht werden. Die revisionsrechtliche Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt gewesen, setzt die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus (zu vgl. Senatsbeschluss vom 07.10.1999 - 2 Ss 1011/99 - veröffentlicht in NStZ-RR 2000, 84 f.). Da die von dem Verteidiger des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge nicht näher ausgeführt ist und die Begründung des Angeklagten nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO genügt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NStZ 2001, 440) auf die erhobene Sachrüge hin die Überprüfung des angefochtenen Urteils nur dahingehend möglich, ob Verfahrenshindernisse vorliegen (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rdn. 49 m.w.N.). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich diese Prüfung auch auf bereits in den ersten beiden Instanzen vorliegende Verfahrenshindernisse zu erstrecken hat (zu vgl. BGH, a.a.O.) oder ob lediglich im Revisionsverfahren entstandene Verfahrenshindernisse zu berücksichtigen sind (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.), da Verfahrenshindernisse jedenfalls weder in den Vorinstanzen noch im Revisionsverfahren erkennbar sind. Insbesondere sind die zur Strafverfolgung erforderlichen Strafanträge gestellt (Bl. 1, 192 Bd. I, Bl. 224 Bd. II d.A.)."

Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.

5.

Soweit der Angeklagte in seiner Gegenerklärung vom 24. August 2009 Gründe vorgetragen hat, die aus seiner Sicht die Entpflichtung von Rechtsanwalt K.. rechtfertigen, war dieser Antrag abzulehnen.

Der Vorsitzende des Senats konnte über den Antrag auf Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt K.. entscheiden, da das Revisionsverfahren abgeschlossen, der Pflichtverteidger für das Revisionsverfahren alle erforderlichen Prozesshandlungen vorgenommen hat und weitere nicht erforderlich waren.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift zu dem Widerrufsantrag u.a. Folgendes zutreffend ausgeführt:

"Die Ausführungen des Angeklagten in seiner Gegenerklärung vom 24.08.2009 (Bl. 1171 ff. d.A.) zu seinem Verhältnis zu Rechtsanwalt K.. dürften als Antrag auf Widerruf der Bestellung auszulegen sein.

Der Antrag kann nach hiesiger Auffassung keinen Erfolg haben, da Gründe für einen solchen Widerruf nicht vorliegen.

Ein Fall des § 143 StPO liegt nicht vor. Der Angeklagte hat zwar erklärt, auf der Suche nach einem neuen Wahlverteidiger seines Vertrauens zu sein, benannt hat er indes keinen.

Im Übrigen kommt ein Widerruf nur in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Rdz. 3 zu § 143 m.w.N.). Solche Umstände sind hier aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Soweit der Angeklagte seinem Verteidiger vorwirft, dieser habe die dem Verteidiger zugestellte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu seiner Revision so spät an ihn weitergeleitet, dass der Verteidiger keine Gegenerklärung in der Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 StPO hätte abgeben können, stellt dies zumindest keine grobe Pflichtverletzung dar, die einen Widerruf der Bestellung rechtfertigten könnte.

Dass er am Tag des Zugangs versucht hat, seinen Verteidiger zu erreichen, um durch diesen eine Gegenerklärung abzugeben, trägt der Angeklagte nicht vor. Indes wäre es durchaus möglich gewesen, eine solche ggf. per Fax fristgerecht bis zum Ablauf der Frist am 25.08.2009 abzugeben. Ferner ist die Abgabe der Gegenerklärung keineswegs obligatorisch. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 StPO um keine Ausschlussfrist handelt und daher Vorbringen, das außerhalb der Frist vorgebracht wird, zu berücksichtigen ist (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdz. 17 zu § 349 Rdnr. 17).

Ein Grund für den Widerruf der Bestellung kann auch nicht damit begründet werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (BVerfG, NJW 2001, 3695, 3697, zu vgl.. Meyer-Goßner1 StPO, 52. Aufl., § 143 StPO, Rdnr. 5 m.w.N.). Das ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten aus zu beurteilen. Die ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.). Der Angeklagte kann insbesondere den Widerruf der Bestellung nicht dadurch ereichen, dass er den Verteidiger beschimpft (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 143 StPO, Rdnr. 5b m.w.N.). Allein, dass der Angeklagte seinen Verteidiger des Parteiverrats bezichtigt, rechtfertigt daher den Widerruf von dessen Bestellung nicht."

Bei der vorstehenden Entscheidung über die Verwerfung des Antrages auf Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt K.. handelt es sich um eine alleinige Entscheidung des Senatsvorsitzenden, §§ 143,141 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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