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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.05.2003
Aktenzeichen: 2 Ss 329/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 219 | |
StPO § 344 |
Beschluss Strafsache gegen D.P. wegen gefährlicher Körperverletzung
Auf die Revision des Angeklagten vom 9. Dezember 2002 gegen das Urteil der 1. kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 5. Dezember 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 05. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Durch Urteil vom 3. Juni 2002 hat das Amtsgericht Recklinghausen gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Die hiergegen gerichtete und auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten hat die 1. kleine auswärtige Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum durch Urteil vom 5. Dezember 2002 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. September 2002 - 26 Ls 12 Js 374/00 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Gegen dieses ihm am 20. Januar 2003 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit einem am 10. Dezember 2002 bei der 1. kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum eingegangenen Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 Revision eingelegt und diese mit dem dort am 20. Februar 2003 eingegangenen Schriftsatz vom 19. Februar 2003 mit der Verletzung des § 219 StPO begründet. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2002 sei die Ladung des Zeugen Dr. S., des behandelnden Arztes des Angeklagten, zur Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2002 beantragt worden. Diesem Antrag sei das Gericht ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 19. Februar 2003 Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die allein mit einer Verletzung des § 219 StPO begründete Revision ist unzulässig, da die insoweit zu erhebende Verfahrensrüge (vgl. OLG Düsseldorf JMBlNW 1987, 101, 103) den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht in vollem Umfang genügt.
Nach dieser Vorschrift sind die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und so genau mitzuteilen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift das Vorliegen eines Verfahrensfehlers prüfen kann (BGHSt 3, 213; 21, 334, 340; 22, 169, 170; 29, 403). Die hier erhobene Rüge, über einen vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellten Beweisantrag sei zu Unrecht nicht entschieden worden, kann im Gegensatz zu der Rüge, ein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, zwar im Wege der Verfahrensrüge mit der Revision geltend gemacht werden (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 219 Rdnr. 6, 7; KK-Tolksdorf, StPO, 4. Aufl., § 219 Rdnr. 12). Sie erfordert aber die Angabe, dass der Antrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt worden war, welchen genauen Inhalt er hatte - insbesondere welche Tatsachen durch ihn erwiesen oder widerlegt werden sollten -, ob der Vorsitzende vor der Hauptverhandlung über ihn eine Entscheidung getroffen hat, verneinendenfalls, ob der Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt und der Angeklagte in ihr durch einen Verteidiger unterstützt worden ist (BayObLGSt 1964, 25, 26 = GA 1964, 334; OLG Bremen VRS 36, 180, 181). Denn erst auf dieser tatsächlichen Grundlage kann das Revisionsgericht beurteilen, ob der Antrag durch das erkennende Gericht beschieden werden musste und ob es sich überhaupt um einen Beweisantrag i.S.v. § 244 StPO handelte (vgl. OLG Bremen a.a.O.). Dem Revisionsvorbringen ist indes nicht zu entnehmen, welchen genauen Inhalt der Antrag hatte sowie ob er in der Hauptverhandlung wiederholt und der Angeklagte durch einen Verteidiger beraten worden ist.
Die hierdurch bedingte Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt aufgrund des Fehlens einer Sachrüge zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 294; BGH NJW 1995, 2047).
Ende der Entscheidung
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