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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 2 Ss 351/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 52
StGB § 53
StGB § 47
Ist der Täter Angeklagte innerhalb weniger Minuten, an demselben Ort und auf dieselbe Weise in Verfolgung eines einheitlichen, auf Erlangung eines möglichst großen Geldbetrages gerichteten Tatentschlusses tätig geworden, liegt eine natürliche Handlungseinheit vor.
Beschluss[Strafsache gegen F.K. wegenComputerbetruges u.a.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten vom 27. Dezember 2002/ 13. Februar 2003 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 19. Dezember 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 05. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 19. Dezember 2002 wegen Computerbetruges in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Monaten erkannt worden.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war mit der Zeugin E.H. ca. 1 Jahr befreundet. Jeder hatte jedoch seine eigene Wohnung. An einem Wochenende im Januar 2002 (12./13.01.2002) nahm der Angeklagte in der Wohnung seiner Freundin in Bochum, W.Str. die Ec-Karte seiner Freundin gegen ihren Willen an sich. Zuvor hatte er sich bei einer Geldabhebung seiner Freundin heimlich ihre PIN-Nummer gemerkt, da er sie beim Eintippen der Nummer beobachtet hatte. Er begab sich zu einem in der Nähe gelegenen Geldautomaten und veranlasste gegen den Willen der Zeugin folgende Abhebungen:

1. 13.01.02 um 12.31 Uhr 300 Euro 2. 14.01.02 um 09.22 Uhr 400 Euro 3. 14.01.02 um 09.24 Uhr 400 Euro.

Bei einem weiteren Versuch am 14.01.2002 um 9.25 Uhr wurde die Karte wegen Überschreitung des Limits eingezogen."

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Dieser Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Zur Begründung hat er in der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe bei den Abhebungen wohl einen "Blackout" gehabt. Außerdem habe er sich durch seine damalige Freundin ausgenutzt gefühlt. Er habe in ihrer Wohnung umfangreiche Reparaturen und sonstige Arbeiten verrichtet. Auch habe er für sie viel Geld ausgegeben."

Mit dem gegen dieses Urteil am 27. Dezember 2002 eingelegten Rechtsmittel, das er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Februar 2003 als Revision bezeichnet und begründet hat, rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Schriftsatzes Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bochum zurückzuverweisen.

II.

Der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Revision ist - zumindest vorläufig - Erfolg beschieden.

1. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

"Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass die Feststellungen des Amtsgerichts Bochum die Verurteilung des Angeklagten wegen Computerbetruges in vier Fällen nicht tragen.

Wie das Amtsgericht festgestellt hat, hat der Angeklagte u.a. am 14.01.2002 um 9.22 Uhr und 9.24 Uhr an einem in der Nähe der Wohnung seiner damaligen Freundin gelegenen Geldautomaten unter Verwendung der zuvor ausgespähten PIN der Geschädigten mit deren EC-Karte unberechtigte Geldabhebungen getätigt und um 9.25 Uhr am selben Ort eine weitere Abhebung versucht. Wegen dieser Taten hat das Amtsgericht gegen den Angeklagten drei Einzelstrafen (2x2 Monate und 1x1 Monat Freiheitsstrafe) verhängt.

Die Auffassung des Amtsgerichts Bochum, dass sämtliche am 14.01.2002 begangenen Fälle des Computerbetruges untereinander in Tatmehrheit gem. § 53 StGB stehen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine Mehrheit von Taten in Form der Realkonkurrenz kann grundsätzlich nur vorliegen, wenn mehrere selbständige strafbare Handlungen gegeben sind (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 52 Rdnr. 10). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen, da sich die durch den Angeklagten vorgenommenen Handlungen als natürliche Handlungseinheit im Sinne des § 52 StGB darstellen. Diese ist durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet, dass sich das gesamte Tätigwerden an sich objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht (zu vgl. BGHSt 4, 219). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten auf einer einzigen Willensentschließung beruht (zu vgl. BGH NStZ 1996, 493).

Vorliegend ist der Angeklagte innerhalb weniger Minuten, an demselben Ort und auf dieselbe Weise in Verfolgung eines einheitlichen, auf Erlangung eines möglichst großen Geldbetrages gerichteten Tatentschlusses tätig geworden. Daher stehen die beiden am 14.01.2002 vollendeten Taten und die unmittelbar anschließend versuchte Tat in Tateinheit, so dass diesbezüglich gem. § 52 Abs. 1 StGB nur auf eine Strafe hätte erkannt werden dürfen. Die insoweit erfolgte Verhängung von drei Einzelstrafen war dagegen rechtsfehlerhaft.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil auch, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die mit der wegen der Tat vom 13.01.2002 verhängten Strafe zu bildende Gesamtstrafe im Falle des Vorliegens von insgesamt lediglich zwei Einzelstrafen geringer ausgefallen wäre."

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Ergänzend bemerkt er folgendes:

Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge sowie der Rüge der Verletzung des § 263 StGB vorträgt, das Amtsgericht habe sich hinsichtlich der tatbestandlich vorausgesetzten Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils und des erforderlichen diesbezüglichen Vorsatzes nicht mit der nicht ausgeschlossenen Möglichkeit auseinandergesetzt, "dass der Angeklagte einen fälligen und einredefreien Anspruch auf den Vermögensvorteil wegen geleisteter Arbeit" gehabt und in dem Bewußtsein gehandelt haben könnte, "irgendwie zu Recht eine Kompensation für geleistete Arbeit zu erlangen", setzt sie sich in Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten. Ungeachtet des Umstands, dass unter Lebensgefährten die Vergütung von (Gefälligkeits-)Arbeiten i.d.R. nicht üblich ist und die Revision daher eine konkrete Zahlungsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und seiner Lebenspartnerin hätte darlegen müssen, hat der Angeklagte sich selbst weder auf die Existenz einer derartigen Absprache noch darauf berufen, die Taten in der Annahme eines aus einer solchen Abrede resultierenden Vergütungsanspruchs begangen zu haben. Vielmehr hat er lediglich erklärt, bei den Abhebungen wohl einen "Blackout" gehabt und sich von seiner Freundin ausgenutzt gefühlt gehabt zu haben. Gerade letzteres spricht jedoch gegen eine Vergütungsvereinbarung.

Hinsichtlich der auf ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten an der Kenntniserlangung des Angeklagten von ihrer PIN-Nummer bezogenen Aufklärungsrüge hat die Revision versäumt, genau, bestimmt, lückenlos und in Form einer positiven Behauptung alle Tatsachen vorzubringen, die nach ihrer Auffassung der Aufklärung bedurft hätten (vgl. BGHSt 30, 131), und detailliert darzulegen, aus welchen Gründen sich das Gericht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen musste. Die pauschale Formulierung, "auf Grund welcher Umstände dem Angeklagten die Geheimnummer bekannt geworden ist", ist unzulänglich und führt zur Unzulässigkeit dieser Rüge.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern sein dürften.

Bezüglich der Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, die als solche keinen Bedenken begegnet, sowie der ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen hat das Amtsgericht versäumt, die nach § 47 StGB erforderlichen Ausführungen zur Unerlässlichkeit der Festsetzung kurzer Freiheitsstrafe im Sinne dieser Vorschrift zu machen. Da nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen soll, kann die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. BGHR, StGB, § 47 Abs. 1, Umstände 7, NStZ 1996, 429; BGH StV 1994, 370 jeweils m.w.N.). Ohne dass in den Urteilsgründen das Wort "unerlässlich" genannt zu werden braucht, muss sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen entnehmen lassen, warum aufgrund besonderer Umstände in der Tat oder in der Person des Angeklagten auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 1999 in 2 Ss 566/99). Hierbei reicht bei einem vorbestraften Täter wie dem Angeklagten die Angabe der wesentlichen Erwägungen für die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe aus. Die amtsgerichtlichen Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass die Voraussetzungen dieser Norm geprüft und im Hinblick auf die Unerlässlichkeit der Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht worden sind.

Ferner wird das Amtsgericht bei der Strafzumessung die vom 03. bis 19. Dezember 2002 erlittene Untersuchungshaft sowie den Umstand zu berücksichtigen haben, dass die Geschädigte von den 1100 € einen Betrag in Höhe von 608,92 € zurückerhalten hat.

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Revisionsgericht als Ermessensentscheidung des Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren, die hier indes nicht erreicht ist, zu respektieren (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. , § 56 Rdnr. 9 i u. 12). Hinsichtlich der diesbezüglichen Erwägungen in den Urteilsgründen merkt der Senat jedoch an, dass die Strafaussetzung zwar Teil der Entscheidung über die Straffrage ist, die Strafe als solche aber unabhängig von ihr zu bemessen ist (BGH NStZ 1988, 309; 1992, 489). Eine Vermischung der Ausführungen zur Strafzumessung sowie zur Frage der Sozialprognose ist daher zu unterlassen.

Ende der Entscheidung

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