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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.08.2007
Aktenzeichen: 2 Ss 352/07
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 55
StPO § 354
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf der Tatrichter nur ausnahmsweise einem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen, wenn er nämlich - ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - auf Grundlage der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung darüber fällen kann und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde
Beschluss

Strafsache

gegen D.K.

wegen Diebstahls im besonders schweren Fall u.a..

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19. April 2007 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 08. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten am 10. Januar 2007 wegen "versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall" - begangen am 17. August 2004 - sowie wegen "gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahls mit Waffen" - begangen am 26. Juni 2005 - zu Einzelstrafen von sechs Monaten und von einem Jahr verurteilt und aus diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Das Landgericht Bochum hat die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten, die in der Berufungshauptverhandlung am 19. April 2007 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Das Landgericht hat zu den Vorstrafen des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:

"Im Februar und im April 2003 wurde er wegen Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Aus diesen beiden Verurteilungen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 06.10.2003 nachträglich eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,- Euro gebildet.

Am 05.11.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 6,- Euro.

Am 22.01.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 6,- Euro.

Am 16.11.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 6,- Euro.

Am 06.07.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum - 76 Ds 520 Js 463/06 - 470/06 - wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- Euro."

Weiter heißt es in der angefochtenen Entscheidung:

"Die Kammer hat keine Entscheidung zu einer etwaigen Einbeziehung der Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Bochum vom 16.11.2004 und vom 06.07.2006 oder über ein Absehen von einer Gesamtstrafenbildung getroffen. Die Akten lagen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht vor. Es konnte bereits nicht festgestellt werden, ob die Geldstrafen noch unerledigt und damit gesamtstrafenfähig sind."

Mit der Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt, wird u.a. geltend gemacht, dass Feststellungen zur Einbeziehung früherer Geldstrafen nicht getroffen worden sind.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Die zulässige Revision hat - zumindest vorläufig - Erfolg, weil das angefochtene Urteil lückenhaft ist (§ 267 StPO). Im Urteil sind schon die Feststellungen zu den im Rahmen der Strafzumessung verwerteten Vorstrafen des Angeklagten nicht vollständig. Die Feststellungen enthalten weder Angaben zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Vorverurteilungen noch zur Rechtskraft der entsprechenden Entscheidungen. Auch der jeweilige Vollstreckungsstand ist nicht festgestellt. Diese Feststellungen sind aber erforderlich, um prüfen zu können, ob und ggf. mit welchen Vorverurteilungen eine, ggf. nachträgliche, Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 55 Rdnr. 34 m.w.N.).

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte nach der Tat vom 17. August 2004 mit Urteil vom 16. November 2004 in anderer Sache zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden.

Nach der weiteren Straftat vom 26. Juni 2005 ist der Angeklagte außerdem am 06. Juli 2006, also noch vor der letzten tatrichterlichen Würdigung in vorliegender Sache, zu einer weiteren Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung oder ggf. die Prüfung eines sogenannten Härteausgleichs bei Fehlen der Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung aufgrund bereits erfolgter Vollstreckung lag bei dieser Konstellation mithin nahe. Dass eine solche Gesamtstrafenbildung in Betracht kam, wurde ausweislich der Urteilsgründe vom Landgericht auch gesehen, jedoch mangels Vorlage der Akten der Vorverurteilungen nicht geprüft.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf der Tatrichter jedoch nur ausnahmsweise einem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen, wenn er nämlich - ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - auf Grundlage der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung darüber fällen kann und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde (vgl. BGH NStZ 2005, 32).

Dafür, dass eine derartige Ausnahme vorliegt, ist dem Urteil nichts zu entnehmen, zumal die allein zur Prüfung einer eventuellen nachträglichen Gesamtstrafe in Betracht kommenden Vorverurteilungen vom 16. November 2004 und vom 6. Juli 2006 Verurteilungen des Amtsgerichts Bochum sind, so dass auch im Fall des unverschuldeten Nichtvorliegens der Akten im Termin eine kurzzeitige Unterbrechung zur Feststellung des jeweiligen Vollstreckungsstandes durch Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Bochum hätte erfolgen können und müssen.

Da jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass die unterlassene Feststellung und Prüfung der Gesamtstrafenbildung wegen eines eventuell vorzunehmenden sogenannten Härteausgleichs auch Auswirkungen auf die ausgeurteilten Einzelstrafen haben kann, war eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1 b StPO nicht möglich, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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