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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 2 Ss 380/07
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 54 | |
JGG § 68 | |
StPO § 140 | |
StPO § 267 |
2. Unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 JGG sind an die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung im Jugendstrafrecht besondere Anforderungen zu stellen.
Beschluss
Strafsache
gegen D.G.
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 11. Juni 2007 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 09. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird, soweit der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herne-Wanne zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht -Jugendgericht- Herne-Wanne hat den Angeklagten am 11. Juni 2007 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung unter Einbeziehung des Urteils vom 21. März 2005 zu einer Jugendstrafe von neun Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Ein ausdrücklicher Teilfreispruch hinsichtlich einer dem Angeklagten ebenfalls vorgeworfenen Freiheitsberaubung ist zwar in den Urteilsgründen, nicht aber im Tenor des Urteils geschehen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 12. Juni 2006 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. Nach der Zustellung des vollständigen Urteils am 20. Juni 2007 hat der inzwischen vom Landgericht Bochum dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger das Rechtsmittel mit am 20. Juli 2007 beim Amtsgericht Herne-Wanne eingegangenen Schriftsatz als Revision bezeichnet. Zur Begründung der Revision erhebt der Angeklagte neben der materiellen Rüge die Rüge der Verletzung formellen Rechts, die er auf die Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO stützt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat auch in der Sache -zumindest vorläufig- Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts -Jugendrichter- Herne-Wanne.
1. Unschädlich ist, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel zunächst mit Schreiben vom 12. Juni 2007 ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat und mit Schriftsatz seines Verteidigers innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist mitgeteilt hat, das Rechtsmittel als Revision zu führen. Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass der Rechtsmittelführer, der in der Rechtsmitteleinlegungsfrist Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO noch erklären darf, von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision überzugehen (so auch Senat am 4. Dezember 2006 (2 Ss 413/06), BGHSt 5, 338 = NJW 1954, 687). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2003 in 5 StR 249/03 = NJW 2004, 789 f) im Übrigen nochmals bekräftigt. Daran ändert auch nichts, dass das Landgericht Bochum als Berufungsgericht durch die Bestellung des Pflichtverteidigers des Angeklagten bereits tätig geworden ist.
2. Die Revision hat schon mit der formellen Rüge -zumindest vorläufig- Erfolg. Der Angeklagte hat zu Recht einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO geltend gemacht. Ihm hätte als Heranwachsendem vom Amtsgericht gemäß §§ 68 Nr.1 JGG, 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen. Im Jugendgerichtsverfahren ist dem Heranwachsenden gemäß §§ 109 Abs. 1, 68 Nr. 1 JGG ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Bestellung auch für einen Erwachsenen geboten wäre. Darin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. u.a. OLG Hamm NJW 2004, 1338; OLG Koblenz StV 2007, 3; Senatsbeschluss vom 26. April 2004 in 2 Ss 54/04 = NStZ-RR 2006, 26; jew. m.w.N.). Danach ist die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung und die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Die "Schwere der Tat", die sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung richtet, gebietet nach wohl überwiegender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Auffassung der Literatur (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140 Rn 23 ff. m.w.N.) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist. Dies gilt im Jugendstrafrecht auf jeden Fall auch. Ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sogar schon dann in jedem Fall erforderlich ist, wenn eine Jugendstrafe droht (so LG Gera, StraFo 1998, 270 = StV 1999, 654), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 26. April 2004 (Az.: 2 Ss 54/04 = NStZ-RR 2006, 26) angemerkt, dass aufgrund des im Jugendstrafrecht - im Gegensatz zu den §§ 38 ff StGB für Erwachsene - drohenden Mindestmasses der Jugendstrafe von sechs Monaten manches dafür spricht, der Auffassung des Landgerichts Gera zu folgen. Die Frage kann aber vorliegend offen bleiben, weil das Amtsgericht neben der drohenden Freiheits-Jugendstrafe, welche es immerhin mit neun Monaten bemessen hat, weitere Umstände hätte berücksichtigen müssen, die im Zusammenhang mit der Strafhöhe die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machten. Bei der Strafgrenze von einem Jahr handelt es sich nicht um eine starre Grenze, sondern es sind vielmehr auch sonstige Umstände zu berücksichtigen, die in Zusammenhang mit der verhängten bzw. drohenden Strafe dazu führen können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheint. Neben der Frage eines möglichen Bewährungswiderrufs wegen der zu verhängenden Strafe können dabei auch, gerade im Jugendstrafrecht, andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Denn gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringeren Lebenserfahrung des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht (vgl. Beschluss des Senats vom 06. März 2006 in 2 Ss 8/06 = BeckRS 2006 05711). Unter Berücksichtigung der demgemäss vorzunehmenden Abwägung aller Umstände war vorliegend die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich. Abzustellen ist zunächst auf die drohende Freiheits-Jugendstrafe, die das Amtsgericht immerhin mit neun Monaten verhängt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 21. März 2005 bereits eine Schuldfeststellung gemäß § 27 JGG erfolgt und die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe für die Dauer von zwei Jahren zurückgestellt worden war. Diese Vorverurteilung musste im Fall der Verurteilung mitberücksichtigt werden. Die tragenden Erwägungen, die das Amtsgericht zur Verhängung der nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von neun Monaten bewogen haben, beruhten ausweislich der Urteilsgründe insbesondere auf dem Bewährungsversagen des Angeklagten.
Neben den Vorwürfen, die der Verurteilung zugrunde liegen, war dem Angeklagten darüber hinaus eine Freiheitsberaubung vorgeworfen worden. Nach Durchführung der Beweisaufnahme dazu durch Vernehmung mehrerer Zeugen ist insoweit eine Verurteilung nicht erfolgt. Gleichwohl war dieser nicht unerhebliche Vorwurf bei der Frage der Höhe der zu erwartenden Strafe zu berücksichtigen.
Übersehen werden darf auch nicht, dass die Sach- und Rechtslage nicht einfach war. Zu beiden Tatkomplexen ist eine Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen durchgeführt worden, die aufgrund der Vorwürfe eine zumindest nicht einfache Beweiswürdigung erforderlich machte.
Nach allem war somit die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten. Da das Amtsgericht dessen Beiordnung unterlassen hat, ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft und musste aufgehoben werden und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen werden.
III.
1. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass das Urteil auch im Rechtsfolgenausspruch bisher fehlerhaft ist und die Revision insoweit mit der Sachrüge ebenfalls Erfolg gehabt hätte.
Das Amtsgericht hat die Verhängung der Jugendstrafe unter Einbeziehung des Urteils vom 21. März 2005 im wesentlichen damit begründet, dass er aus dieser Verurteilung nichts gelernt habe und die nunmehr manifest gewordenen schädlichen Neigungen einen Umfang erreicht hätten, der die Verhängung einer Jugendstrafe von neun Monaten erforderlich mache.
Diese Strafzumessungserwägungen sind unvollständig und fehlerhaft, § 267 Abs. 3 S. 1 StPO.
Der Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 JGG an die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung im Jugendstrafrecht besondere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2001 in 2 Ss 710/01, http://www.burhoff.de ). Erforderlich ist eine besonders sorgfältige Begründung der festgesetzten Sanktion. Dazu gehört neben der gründlichen Auseinandersetzung mit der Biographie des Angeklagten eine Bewertung seiner Tat im Zusammenhang mit seinen Lebensverhältnissen sowie eine eingehende Begründung für die Erforderlichkeit der verhängten Rechtsfolgen (vgl. OLG Jena NStZ-RR 1998, 119 = StV 1998, 340). Damit im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann, ob eine einheitliche Wertung und nicht nur eine unzulässige rechnerische Berücksichtigung oder gar eine Würdigung des einbezogenen Urteils als bloße Vorstrafe der verschiedenen Straftaten vorgenommen wurde, muss im Fall der Einbeziehung eines Urteils auch der diesem zugrundeliegende Sachverhalt und in den Gründen eine Gesamtwürdigung aller der Einbeziehung unterliegenden Taten vorgenommen werden (BGH, StV 1989, 308; Eisenberg, JGG, 12. Aufl., § 31 Rn. 62 m.w.N.). Diesen Erfordernissen werden die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
Das Amtsgericht hat weder den der Verurteilung vom 21. März 2005 zugrundeliegenden Sachverhalt noch die seinerzeit für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte mitgeteilt, obwohl es insbesondere das Bewährungsversagen und die Tatsache, dass es sich um eine ähnlich gelagerte Tat gehandelt haben soll, zur Begründung der Erforderlichkeit der Jugendstrafe herangezogen hat.
Auch im Übrigen lassen die vom Amtsgericht vorgenommenen Erwägungen eine Prüfung nicht zu, ob beim Angeklagten schädliche Neigungen vorliegen, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01. Februar 2006 in 1 Ss 432/05 = NStZ 2007, 45). Jugendstrafe ist zwar, wie aus § 18 Abs. 2 JGG folgt, in erster Linie Erziehungsstrafe, sie dient aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des jugendlichen bzw. heranwachsenden Angeklagten. Deshalb setzt ihre Verhängung auch eine sogenannte negative Kriminalprognose im Sinne einer persönlichkeitsspezifischen Rückfallgefahr voraus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. Dezember 1999 in 2 Ss 1237/99 = StraFo 2000, 127 f). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Erwägungen des Amtsgerichts erschöpfen sich im Wesentlichen darin, zu erklären, dass der Angeklagte aus der Vorverurteilung nichts gelernt habe und nach wie vor körperliche Gewalt als Mittel seiner Wahl zur Lösung von Konflikten ansehe. Das Amtsgericht setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob mit anderen Sanktionen des Jugendstrafrechts die Erziehungsdefizite des Angeklagten ausgeglichen werden könnten. Ebenso fehlen Erwägungen, die den Umfang der verhängten Jugendstrafe von neun Monaten hinreichend begründen.
2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass bei der Tenorierung der Freispruch wegen der vorgeworfenen Freiheitsberaubung auch im Rahmen der vom Tatrichter zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein wird.
Ende der Entscheidung
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