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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: 2 Ss 413/04
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 105 | |
JGG § 17 |
Beschluss
Strafsache
gegen B.S.
wegen Diebstahls.
Auf die Revision des Angeklagten vom 5. Juli 2004 gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Recklinghausen vom 28. Juni 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 11. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gem. § 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - hat den Angeklagten am 28. Juni 2004 als Erwachsenen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch teilweise Erfolg, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt.
1. Die auf die allein erhobene Sachrüge gebotene materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils lässt im Hinblick auf den Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und sind frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze. Insoweit ist die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden.
2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat jedoch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, die - ebenfalls entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - zur Aufhebung und zur Zurückverweisung führen.
a) Das Jugendschöffengericht hat zur Person des Angeklagten festgestellt:
"Der Angeklagte ist zusammen mit seinem Bruder in Rumänien im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Sein Vater arbeitet beim Arbeitsamt. Der Angeklagte wurde im Alter von 7 Jahren in Rumänien eingeschult. Er absolvierte dort insgesamt 12 Schuljahre und erwarb anschließend das Abitur auf einer Gesamtschule. Anschließend nahm er das Studium des Maschinenbaus in C. auf. Während der Woche hält er sich an seinem Studienort auf und erhält Unterhalt von seinen Eltern. Die Wochenenden verbringt er zu Hause."
Zur Beweiswürdigung enthält das Urteil folgende Ausführungen:
"Der Verteidiger des Angeklagten hat sich für diesen dahingehend eingelassen, dass er den Vorwurf bestätigt. Es wurde auch eingeräumt, dass in beiden Vorfällen eine Diebeshose zum Einsatz kam. Der Verteidiger trug weiter vor, dass sich der Angeklagte zwischen beiden Vorfällen in Rumänien aufgehalten habe und dort seinem Studium nachgekommen sei. Weitere Angaben sowohl zum Zweck der Reise wie zum Aufenthalt in der Bundesrepublik und Angaben zu den Mittätern wurden verweigert. Der Angeklagte hat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass er sich diese Darstellung des Verteidigers zu Eigen macht."
Zur Anwendung von Erwachsenenstrafrecht hat das Jugendschöffengericht ausgeführt:
"Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Er hat nach seinen Angaben eine kontinuierliche Entwicklung genommen, so dass Entwicklungsverzögerungen derart, dass er noch einem Jugendlichen unter 18 Jahren gleichzustellen ist, nicht festgestellt werden können. Er verfügt nach seinen Angaben über eine abgeschlossene Schuldbildung und geht seinem Studium nach. Während der Woche lebt er selbstständig am Studienort. Auch die Reisen in die Bundesrepublik hat er offensichtlich selbstständig unternommen.
In der Tat kann auch keine jugendtümliche Verfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Ziffer 2 JGG erblickt werden. Hiergegen spricht die sorgfältige Vorbereitung und Vorgehensweise bei der Tatdurchführung."
b) Die Anwendung von Erwachsenrecht ist derzeit aus Rechtsgründen zu beanstanden.
Dahinstehen kann, ob die Ablehnung einer Reifeverzögerung im Sinn von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG rechtsfehlerhaft ist. Eine solche Reifeverzögerung liegt vor, wenn eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass es sich bei dem Täter um eine noch ungefestigte und prägbare Person handelt, bei der Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirken. Dagegen ist Erwachsenenstrafrecht anwendbar, wenn der Täter bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren hat (vgl. zuletzt u.a. BGH NStZ-RR 2003, 186, 187 mit weiteren Nachweisen). Allerdings handelt es sich bei dieser Beurteilung um eine Tatfrage, bei der dem Tatgericht ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BGH NJW 1989, 1490 f.). Eine vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung hat das Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn sie nicht zwingend ist (BGH NJW 1998, 3654 f.). Dies findet eine Grenze nur, wenn die Würdigung des Tatrichters auf lückenhaften Grundlagen beruht, unvollständig oder sonst rechtsfehlerhaft ist (BGH NStZ-RR 1999, 26).
Die vom Amtsgericht insoweit getroffenen Feststellungen sind - soweit ersichtlich - allerdings nicht rechtsfehlerhaft. Das Tatgericht muss die Tatsachen darlegen, auf denen seine Entscheidung beruht (vgl. OLG Hamm StV 2001, 182). Erforderlich sind insoweit Angaben, die eine Beurteilung des Entwicklungsstandes des Heranwachsenden zur Zeit der Tat ermöglichen (OLG Zweibrücken, NStZ 1991, 524 bei Böhm). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Amtsgerichts noch gerecht. Das Jugendschöffengericht hat im Wesentlichen festgestellt, dass der Angeklagte nach Durchlaufen der Schule nunmehr studiert und in der Woche auch an seinem Studienort lebt. Ein solcher Werdegang ist ein Indiz für das Fehlen einer Reifeverzögerung, wobei ohne Bedeutung ist, dass auch bei Studenten die geistige Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 1199 f.). Aus diesen Umständen konnte das Jugendschöffengericht auch grundsätzlich den Schluss ziehen, dass eine Reifeverzögerung bei dem Angeklagten nicht vorlag. Etwas anderes ergibt sich, entgegen der Auffassung der Revision, nicht daraus, dass der Angeklagte an den Wochenenden bei seinen Eltern wohnt. Denn nicht einmal der Umstand, dass ein Student während des Studiums insgesamt bei seinen Eltern wohnen bleibt, zwingt zu dem Schluss auf Reifeverzögerungen (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Das Jugendschöffengericht hat auch seine rechtlichen Schlussfolgerungen so dargelegt, dass das Revisionsgericht erkennen kann, dass alle Möglichkeiten zur Anwendung von Jugendstrafe ausgeschöpft wurden (OLG Hamm StV 2001, 182). Soweit die Revision in dem Zusammenhang rügt, dass das angefochtene Urteil nicht mitteilt, ob ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe zu dieser Frage gehört wurde, greift diese Rüge nicht durch. Aus dem Umstand, dass die Auffassung der Jugendgerichtshilfe zum Reifegrad des Täters im tatrichterlichen Urteil nicht mitgeteilt wird, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie nicht in die vom Gericht angestellten Erwägungen eingeflossen ist. Insofern hat der BGH die von der ständigen Rechtsprechung vertretene Auffassung zur Nichterwähnung von Beweisen auf die Berücksichtigung der Auffassung der Jugendgerichtshilfe ausdrücklich übertragen (BGH NStZ-RR 1999, 26), sodass ein bloßes Unterlassen ihrer Erwähnung keinen sachlich-rechtlichen Mangel darstellt. Sofern die Revision eine weitere Aufklärung für nötig halten sollte, hätte sie diese Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO in der Form einer Verfahrensrüge als Aufklärungsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erheben müssen.
Das angefochtene Urteil ist jedoch möglicherweise insoweit fehlerhaft, als das Amtsgericht den Schluss auf fehlende Reifeverzögerungen unzulässigerweise aus solchen Umständen gezogen hat, die dafür nach Auffassung des Senats nichts hergeben. Insoweit ist fraglich, ob das Amtsgericht als Anzeichen für die Reife des Angeklagten werten durfte, dass er die Reise in die Bundesrepublik "offensichtlich selbstständig unternommen" habe. Der BGH sieht nicht einmal in der Erledigung der Formalitäten für eine dauerhafte Einreise als ein aussagekräftiges Indiz für die Reife eines Täters (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 StR 303/90 - NStZ 1990, 530 bei Böhm). Umso weniger kann daher aus einer bloß zu vorübergehenden Zwecken erfolgten Einreise darauf geschlossen werden, dass eine Reifeverzögerung nicht vorlag.
b) Die Frage kann indes dahinstehen, da jedenfalls das Vorliegen einer jugendtümlichen Verfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG rechtsfehlerhaft abgelehnt worden ist. Für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insoweit insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen. Auch bei der Beurteilung dieser Tatfrage ist dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt (BGH NStZ-RR 2003, 186 f.; BGH NStZ 1986, 549 f.). Das Jugendschöffengericht hat das Vorliegen einer Jugendverfehlung des Angeklagten hinsichtlich der festgestellten Diebstahlstaten mit dem Hinweis auf die sorgfältige Vorbereitung und Vorgehensweise während der Taten abgelehnt. Der Senat vermag dem Amtsgericht noch insoweit zu folgen, als aufgrund der von ihm festgestellten umsichtigen und professionellen Durchführung der Taten diese nicht schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Merkmale jugendlicher Unreife zeigen. Jedoch kann es sich auch bei Taten, die vom äußeren Erscheinungsbild nicht erkennbar von jugendlicher Unreife geprägt sind, um Jugendverfehlungen handeln, wenn die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendtümlichen Entwicklung des Täters entspringen (BGH NStZ 1987, 366; LG Gera StV 1998, 346). Damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob das Tatgericht bei der Bewertung der Tat von einem rechtlich zutreffenden Maßstab ausgegangen ist, ist daher grundsätzlich erforderlich, dass das Tatgericht eine umfassende Würdigung auch der Beweggründe des Täters vornimmt, wenn die Verneinung einer Jugendverfehlung nicht auf der Hand liegt (BGH NStZ 1987, 366). Dem werden die Ausführungen des Jugendschöffengerichts nicht gerecht. Es hat sich mit der Motivation des Angeklagten nicht auseinander gesetzt.
Dieses Fehlen entsprechender Ausführungen ist auch nicht etwa deshalb nicht zu beanstanden, weil die Ablehnung einer Jugendverfehlung wegen der planvollen und zielstrebigen Vorgehensweise des Angeklagten, sowie im Hinblick auf die gleich gelagerte Ausführung seiner Taten auf der Hand lag. Zunächst gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass nur oder vorwiegend erwachsene Täter bei einer Mehrzahl von Straftaten in jeweils gleicher Weise vorgehen; vielmehr ist eine gleichförmige, nach einem bestimmten Muster ablaufende Tatausführung auch bei jugendlichen Straftätern nichts Außergewöhnliches (BGH StV 1982, 474 f.). Auch ein planmäßiges, überlegtes und zweckgerichtetes Vorgehen der Täter schließt daher das Vorliegen einer Jugendverfehlung nicht aus (BGH StV 1984, 377; LG Gera StV 1998, 346). Demnach lag vorliegend die Verneinung einer Jugendverfehlung nicht auf der Hand.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte das Amtsgericht erneut zur Anwendung von Erwachsenenstrafrecht kommen, wird es bei der Begründung der Rechtsfolgen § 47 StGB zu beachten haben. Sollte das Jugendschöffengericht erneut zur Einwirkung auf den Angeklagten gem. § 47 Abs. 1 StGB die hat die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten für unerlässlich halten, wird diese nur dann Bestand haben, wenn in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass sich diese kurzfristige Freiheitsstrafe aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGH NStZ 2004, 554; im Übrigen ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm, vgl. u.a. OLG Hamm VRS 97, 410). Diese Darstellung ist bei der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich für jede Einzelstrafe erforderlich (BGH a.a.O.).
Bislang hat das Jugendschöffengericht seine Auffassung jedoch nicht näher begründet. Die an die Begründungspflicht zu stellenden Anforderungen sinken zwar, je einfacher und klarer sich der Sachverhalt gestaltet (OLG Hamm VRS 97, 410, 411), jedoch wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung in drei Fallgruppen eine eingehende Begründung gefordert: Dies gilt zunächst bei einem noch unbestraften Täter (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände Nr. 3; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2003 - 2 Ss 537/03; OLG Hamm VRS 97, 410 f.). Gefordert wird die eingehende Begründung auch, wenn der Täter unmittelbar nach der Tat erstmalig Freiheitsentzug in Form der Untersuchungshaft erlitten hat (OLG Hamm. a.a.O.) und schließlich, wenn bei einem geständigen Täter eine positive Prognose im Sinne von § 56 StGB gestellt wird (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände Nr. 3).
Vorliegend ist der bisher nicht bestrafte Angeklagte nach der zweiten Tat in Untersuchungshaft gekommen, wo er erstmalig Freiheitsentzug erlitten hat. Er war geständig und das Jugendschöffengericht hat die Vollziehung der verhängten kurzen Freiheitsstrafe aufgrund einer positiven Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt. Nach alldem besteht also - wenn erneut kurzfristige Freiheitsstrafen verhängt werden - Anlass, sich mit den Voraussetzungen von § 47 Abs. 1 StGB eingehend auseinander zu setzen.)
Ende der Entscheidung
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