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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: 2 Ss 439/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 140
StPO § 344
StGB § 142
1. Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

2. Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort]


Beschluss

Strafsache

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten vom 13. Februar/1. April 2003 gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne vom 13. Februar 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 08. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herne zurückverwiesen.

Gründe:

Gegen den am 7. Juli 1923 geborenen Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 13. Februar 2003 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,- € erkannt worden. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte, der bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 29. März 1996 in Prozess- und Behördenangelegenheiten gemäß den §§ 1896, 1903 BGB unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt gestellt worden ist, nicht durch einen (Pflicht-)Verteidiger vertreten worden.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte hatte am 12.07.2002 seinen Personenkraftwagen der Marke VW (Kennzeichen XXXXXXX) in Herne auf der Bielefelder Straße vor dem Haus Nummer 146 geparkt. Gegen 17:45 Uhr bestieg er zusammen mit seiner Ehefrau den Pkw und versuchte aus der Parklücke rückwärts auszuparken. Dabei übersah er infolge Unachtsamkeit den hinter seinem Fahrzeug geparkten LKW der Zeugin M. S. und prallte mit seinem Heckbereich gegen den Frontbereich des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX. An dem LKW der Zeugin M. S. entstand ein Fremdschaden in Höhe von E 801,36.

Obwohl es ein sehr lautes Aufprallgeräusch gab und der Angeklagte den Unfall bemerkte, entfernte er sich mit dem Fahrzeug nach 1 - 2 Minuten, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu treffen, von der Unfallstelle."

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte und den Aussagen der in der Hauptverhandlung uneidlich vernommenen Zeugen M.E., H.E. und M.S.. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei zwar zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort gewesen, habe aber keinen Unfall verursacht und insbesondere kein Unfallgeräusch gehört, obwohl er durchaus noch gut hören könne. Darüber hinaus hat der Angeklagte wenig nachvollziehbare Verschwörungstheorien vorgetragen, denen das Gericht nicht folgen konnte. Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin M.E., hat in der Hauptverhandlung bekundet, auch sie habe keinerlei Aufprallgeräusch gehört. Die Einlassung des Angeklagten ist jedoch durch die glaubhafte Aussage des Zeugen E., der keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, widerlegt. Der Zeuge E. ist als unbeteiligter Zeuge durch das laute Aufprallgeräusch auf den Verkehrsunfall aufmerksam geworden. Er hat in der Hauptverhandlung keinerlei übermäßige Belastungstendenz erkennen fassen. Es ist auch nicht erkennbar, warum er den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Das Gericht ist deshalb der Aussage dieses Zeugen, der über das gesamte Verfahren eine erstaunliche Aussagekonstanz gezeigt hat, gefolgt, dass der Angeklagte den Verkehrsunfall verursacht hat und durch diesen Verkehrsunfall ein lautes Aufprallgeräusch entstanden ist, das auch der Angeklagte nicht überhören konnte."

Mit der gegen dieses Urteil am 13. Februar 2003 eingelegten Berufung, die er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. April 2003 als Revision bezeichnet und begründet hat, rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zum einen macht er das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO geltend, da die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers geführt worden sei. Zum anderen rügt er die Verletzung der §§ 261, 267 StPO sowie das vollständige Fehlen von Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 142 StGB. Des weiteren bemängelt er die Strafzumessung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Schriftsatzes Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückzuverweisen.

Der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Revision ist - zumindest vorläufig - Erfolg beschieden.

1. Obwohl in dem angefochtenen Urteil eine Geldstrafe von lediglich 15 Tagessätzen verhängt worden ist, ist die Revision zulässig, ohne dass es zuvor der Zulassung der Berufung nach § 313 Abs. 1 S. 1 StPO bedurft hätte. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, die Zulässigkeit der Revision setze bei Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 15 Tagessätzen die Annahme der Berufung voraus (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 335 Randnummern 21 und 22 m.w.N.), hält der Senat mit der herrschenden Meinung (OLG Düsseldorf VRS 88, 188; OLG Karlsruhe StV 1994, 292; NStZ 1995, 562; Löwe-Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 335 Rdnr. 1 a m.w.N.) an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Annahmeberufung des § 313 StPO nicht zum Ausschluss oder zur Einschränkung der Sprungrevision für die dort erfassten Bagatellsachen führt. Denn zum einen sollte das Revisionsrecht durch die Einführung der Annahmeberufung nicht geändert werden (OLG Zweibrücken NStZ 1994, 203), zum anderen könnte das Revisionsgericht eine anderenfalls nötige Annahmeprüfung nicht selbst vornehmen (BayObLGSt 93, 147). Der Begriff "zulässig" in § 335 StPO ist nicht mit der entsprechenden Formulierung in § 313 StPO gleichzusetzen, sondern als "statthaft" zu verstehen.

2. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft greift die in zulässiger Weise erhobene Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO als absoluter Revisionsgrund durch, weil die Hauptverhandlung vom 13. Februar 2003 vor dem Amtsgericht Herne in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen u.a. dann einen Verteidiger, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Seine Verteidigungsfähigkeit richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (OLG Frankfurt StV 1984, 370; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 30). Dies ist hier der Fall. Bereits mit einem am 10. Februar 2003 beim Amtsgericht Herne eingegangenen Schreiben gleichen Datums hat der zum Betreuer des Angeklagten bestellte Rechtsanwalt N. mitgeteilt, dass jener schon durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 29. März 1996 - Az.: 4 E XVII 68 - in Prozess- und Behördenangelegenheiten unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt gestellt worden ist, und angefragt, ob er als Betreuer am Hauptverhandlungstermin teilnehmen solle. Diese Information hätte den Amtsrichter veranlassen müssen, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Dass dieser bereits seit sieben Jahren außer Stande war, seine zivilrechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln, legt in Verbindung mit seinem vorgerückten Alter von 80 Jahren die Annahme nahe, er sei erst recht nicht in der Lage, sich in Strafverfahren selbst zu verteidigen.

3. Auch auf die allgemeine Sachrüge hin war das angefochtene Urteil aufzuheben. Während die Beweiswürdigung und die Strafzumessung keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben erkennen lassen, tragen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht nicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:

"Nicht gänzlich rechtsbedenkenfrei ist bereits die vom Amtsgericht gezogene Schlussfolgerung, der Angeklagte habe den Unfall bemerkt. Denn es hat keine Gesamtbewertung aller Gesichtspunkte vorgenommen, insbesondere sich nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich um einen Vorfall beim Ausparken mit entsprechend niedriger Geschwindigkeit und bei dem anderen Fahrzeug um einen Lkw gehandelt hat, dass der mit 801,36 € bezifferte Schaden nach heutigen Maßstäben als vergleichsweise noch gering einzuschätzen ist, dass der Angeklagte und seine Ehefrau nicht nochmals ausgestiegen waren, und dass schließlich Zweifel an der vollen Hörfähigkeit des Angeklagten physiologisch allein aufgrund seines Lebensalters angezeigt sind. Hinsichtlich des von dem Zeugen E. geschilderten "sehr lauten Aufprallgeräusch" hat es nicht in Betracht gezogen, dass es sich um eine subjektive, weder messbare noch reproduzierbare Einschätzung handelt.

Entsprechend wären auch zur inneren Tatseite des § 142 Abs. 1 StGB weitere Ausführungen erforderlich gewesen. Das Tatgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte vorsätzlich von der Unfallstelle entfernte. Den Urteilsfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob auch das Tatbestandsmerkmal "Unfall" i.S.d. § 142 Abs. 1 StGB von seinem Vorsatz umfasst war. Dies würde die Feststellung voraussetzen, der Angeklagte habe es zumindest für möglich gehalten, dass er nicht nur ganz belanglosen Schaden verursacht hatte (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.1996 - 2 Ss 1172/96 - = VRS Bd. 93/97, 166, 167 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.1996 - 5 Ss 348196 - = VRS Bd. 93/97, 165, 166). Die Feststellungen des Amtsgerichts, der Anstoß sei von einem lauten Aufprallgeräusch begleitet gewesen, ferner sei ein Fremdschaden in Höhe von 801,36 € entstanden, reichen nicht aus, einen solchen Vorsatz zu tragen. Bei dem beschädigten Fahrzeug handelte es sich um einen Lkw. Wie bereits oben ausgeführt, versteht es sich nicht von selbst, dass das Anfahren eines Lkw mit niedriger Geschwindigkeit einen mehr als belanglosen Schaden verursacht."

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei.

Für den Fall, dass in der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung die Feststellung getroffen wird, der Angeklagte habe entsprechend seiner Einlassung das erstinstanzlich vom Zeugen Heribert E. bekundete laute Aufprallgeräusch des Verkehrsunfalls nicht wahrgenommen, weist der Senat auf die Vorschrift der Nummer 45 Abs. 2 MiStra hin.

Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass in der neuen Verhandlung weitere, eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort tragende Feststellungen getroffen werden können.

Ende der Entscheidung

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