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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 2 Ss 461/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem ausländischen Angeklagten.
Beschluss

Strafsache

gegen 1. D.A. und 2. M.M.

wegen versuchter Nötigung.

Auf die (Sprung-) Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 21. Juli 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 11. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen.

Die Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger für den Angeklagten M. und von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger für den Angeklagten A. werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Angeklagten sind vom Amtsgericht Bochum wegen gemeinschaftlich versuchter Nötigung jeweils zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründen. Zudem hat der Angeklagte A. die Beiordnung von Rechtsanwalt S. und der Angeklagte M. die Beiordnung von Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 21. Juli 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückzuverweisen und die Anträge auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückzuweisen.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel haben in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

Schon die auf die Sachrüge vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers zum Nachteil der Angeklagten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung wie folgt begründet: "Die vom Amtsgericht zur inneren Tatseite der Nötigung gemäß § 240 StGB gemachten Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe eine in sich geschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen ergeben. Die Gründe müssen klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (KK-Engelhardt, 5. Auflg., § 267 Rdn. 3 m.w.N.). Hinsichtlich der inneren Tatseite müssen die Merkmale der vom Tatgericht angenommenen Schuldform durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Die den Vorsatz ergebenden Tatsachen müssen auch dargelegt werden, wenn kein (Tatbestands-)Irrtum behauptet wird (vgl. KK-Engelhardt, a.a.O., Rdn. 10 m.w.N).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den Urteilsfeststellungen ist insoweit lediglich zu entnehmen, die Angeklagten hätten trotz des in deutscher Sprache ausgeführten Verbots mit ihren Bemühungen das Fahrgespann zurückzusetzen, fortgefahren. Als der Hänger bereits am Bein des Zeugen gewesen sei, habe der Angeklagte M. "Stopp" gerufen und der Angeklagte A. den Rückwärtsfahrvorgang abgebrochen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sind die erforderlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand nicht ausreichend dargelegt.

Der Revision ist daher ein Erfolg nicht zu versagen. Weitere Feststellungen erscheinen auch nicht ausgeschlossen, zumal ausweislich der Urteilsgründe (UA 5) ein anderer Garagenmieter Zeuge des in Rede stehenden Vorfalles gewesen sein dürfte."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und bemerkt zu der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 140 StPO ergänzend :

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO ist nicht gegeben. Danach hat der Vorsitzende dem Angeklagten dann einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Die Schwere der Tat ist vornehmlich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung zu bemessen (Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, Rdnr. 23 zu § 140) und rechtfertigt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei den gegen die Angeklagten erkannten Geldstrafen jedenfalls nicht. Das Verfahren bietet zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Es handelt sich vorliegend um einen einfach gelagerten alltäglichen Sachverhalt aus dem Bereich des Straßenverkehrs, zu dem die Angeklagten jedenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers eine umfassende Darstellung des Geschehensablaufes auch ohne anwaltliche Hilfe abzugeben in der Lage gewesen sind. Unter diesen Umständen haben die Angeklagten ihre Verteidigung aber auch ohne Einsicht der Akten und Kenntnis des Akteninhalts durch einen Verteidiger sachgerecht einrichten können. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Angeklagten trotz unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage gewesen wären, sich selbst sachgerecht zu verteidigen. Dabei ist die Notwendigkeit der Verteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 StPO aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere danach zu bestimmen, ob die Angeklagten nach dem Zuschnitt ihrer Persönlichkeit, ihren intellektuellen Möglichkeiten und Erfahrungen den Anforderungen genügen können, die aufgrund der Sach- und Rechtslage, insbesondere nach Umfang und Gegenstand des Verfahrens mit einer sachgerechten Verteidigung verknüpft sind (OLG Köln, NJW 1991, 2223, 2224). Dem danach allein zu berücksichtigenden sprachlichen Defizit ist aber bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher tätig gewesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1989 in 2 Ws 626/89=NStZ 1990, 143). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zudem von der besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage abhängig (BverfG, 1 BvR 329/03 vom 18. März 2003). Andernfalls wäre auch ein in gleicher Weise intelligenter Angeklagter, der der deutschen Sprache mächtig ist, schlechter gestellt als derjenige, der bei sonst gleichen Voraussetzungen der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1989, a.a.O.).

II.

Die Anträge der Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren waren zurückzuweisen.

Für eine Bestellung zur Begründung der Revisionen war kein Raum, da die Anträge auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger erst gleichzeitig mit den Revisionsbegründungsschriften gestellt worden sind. Eine rückwirkende Bestellung eines Anwalts zum Pflichtverteidiger nach bereits erfolgter Begründung der Revision kommt aber gerade nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, Rdnr. 8 zu § 141).

Zuständig für die Entscheidung über die Verteidigerbestellung wäre in diesem Fall zudem der Vorsitzende des letzten Tatgerichts (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 141).

Durch den Vorsitzenden des Revisionsgerichts erfolgt eine Pflichtverteidigerbestellung allenfalls bei Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens (vgl. BGH NStZ 1997, 48). Da vorliegend aber keine Besonderheiten zu verzeichnen sind, insbesondere über die Revisionen ohne Durchführung einer Hauptverhandlung entschieden worden ist, war für eine Pflichtverteidigerbestellung unter dem vorgenannten Aspekt ebenfalls kein Raum (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 4. Strafsenats vom 29. Juli 2004 in 4 Ss 298/04).

Die Entscheidung über die Ablehnung der Beiordnung der Verteidiger als Pflichtverteidiger stellt eine solche des Vorsitzenden des Senats dar.

Ende der Entscheidung

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