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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ss 467/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 242
StGB § 243
StGB § 248a
Hat der Täter unter erschwerenden Umständen i.S. des § 243 Abs. 1 StGB mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt zu haben, nimmt er dann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes findet, nur eine geringwertige Sache weg, so "bezieht sich die Tat" nicht im Sinne des § 242 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache.
Beschluss

Strafsache

gegen S.V.

wegen Diebstahls

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 11. August 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 12. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) hat.

2. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird jedoch klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von je 7,00 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 242 StGB

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Angeklagten am 11. August 2005 durch das angefochtene Urteil wegen Diebstahls im besonders schweren Fall eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 7,00 Euro verhängt. Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.

Das angefochtene Urteil lässt keinerlei Rechtsfehler erkennen.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte begab sich am 06.10.2004 auf den Pendlerparkplatz in Schalksmühle. Dort schlug er die Seitenscheibe auf der Fahrerseite des dort abgestellten Pkw Nissan, amtliches Kennzeichen xXXXXXX der Zeugin W. ein, um den Pkw nach mitnehmenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Tatsächlich fand er dort eine nicht besonders wertvolle, wohl aus Kunstleder hergestellte Mappe. Diese entnahm er dem Fahrzeug.

Der Angeklagte wurde sodann durch den Zeugen B., der ebenfalls auf dem Parkplatz mit seinem Fahrzeug stand, gestört. Jedenfalls entfernte sich der Angeklagte mit der Mappe aus dem Innenraum des Fahrzeugs, duckte sich zunächst neben das Fahrzeug an dem Reifen, an dem die Ledermappe später gefunden wurde, wohl um sich scheinbar die Schuhe zuzubinden und verließ sodann den Tatort. Er tat sodann so, als wenn er am Rande des Parkplatzes urinieren müsse. Der Zeuge B., der an dem Angeklagten zunächst vorbeifuhr, wendete in der Ausfahrt des Parkplatzes sodann sein Fahrzeug und versperrte diese, um dem Angeklagten das Verlassen des Parkplatzes, auf dem sich sonst keine weiteren Personen befanden, zu verwehren."

Diese - wenn auch sehr knappen - Feststellungen tragen noch die Verurteilung wegen Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB.

Durch das Einschlagen der Seitenscheibe des Pkw hat der Angeklagte das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB in der Variante des Einbrechens erfüllt. Auch wenn die vom Angeklagten weggenommene Kunstledermappe nach den Urteilsfeststellungen "nicht besonders wertvoll" und damit "geringwertig" im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB war und der Angeklagte dies auch erkannt haben dürfte, steht dieser Umstand der Annahme des Regelbeispiels nicht entgegen. Zwar schließt § 243 Abs. 2 StGB für geringwertige Sachen, falls der Täter die Geringwertigkeit kennt, die Annahme eines besonders schweren Falles des Diebstahls aus. Hat der Täter jedoch unter erschwerenden Umständen (§ 243 Abs. 1 StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt zu haben, nimmt er dann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes findet, nur eine geringwertige Sache weg, so "bezieht sich die Tat" n i c h t im Sinne des § 242 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache. Der § 248 a StGB kann dann nicht eingreifen (vgl. hierzu BGHSt 26, 104; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 243 Rdnr. 26). Eine andere Beurteilung könnte dann in Frage kommen, wenn der Täter, nachdem er beim Beginn der Ausführung des Diebstahls einen der Erschwerungsgründe des § 243 StGB verwirklicht hat (z.B. eingebrochen ist), den ursprünglich allgemein gefassten und nicht auf geringwertige Sachen beschränkten Diebstahlsentschluss freiwillig fallen lässt und auf geringwertige Sachen beschränkt. So liegt der Fall hier aber nicht. Den - wenn auch sehr kurz gehaltenen - Urteilsfeststellungen ist noch zu entnehmen, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf wertvolle Sachen bezog. Dies beinhaltet die in den Urteilsgründen enthaltene Formulierung, dass der Angeklagte den Pkw "nach mitnehmenswerten Gegenständen" durchsuchen wollte, sich dann aber mangels anderer geeigneter Diebstahlsobjekte mit der "nicht besonders wertvollen, wohl aus Kunstleder hergestellten Mappe" begnügte.

Ein Prozesshindernis besteht entgegen der Auffassung der Revision nicht, da das Strafantragserfordernis des § 248 a StGB für den besonders schweren Fall des Diebstahls, der vorliegend gegeben ist, nicht gilt.

Auch die Beweiswürdigung des Tatrichters begegnet keinerlei Bedenken.

Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehensverlauf zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine freie Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die Prüfung des Revisionsgerichts ist allein darauf beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12.08.2003 - 1 StR 111/03). Solche sind hier unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich.

Die Schuldspruchberichtigung war geboten (und möglich), da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle als Strafzumessungsregel nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 260 Rdnr. 25 m.w.Nachw.).

III.

Die Revision war nach alledem mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen, wobei die Schuldspruchberichtigung keinerlei Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat.

Ende der Entscheidung

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