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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.01.2009
Aktenzeichen: 2 Ss 499/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 242
Bei der Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen und dem Eintritt in das strafbewehrte Versuchsstadium sind in wertender Betrachtung die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes zu beachten. Im Falle des versuchten Diebstahls kommt es danach im Rahmen des Tatbestandsmerkmales der "Wegnahme" darauf an, ob der Täter bereits zum Gewahrsamsbruch im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat.
Beschluss

Strafsache

wegen versuchten Diebstahls .

Auf die Revision des Angeklagten vom 06. August 2008 gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 05. August 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 01. 2009 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Witten hat den Angeklagten durch Urteil vom 23. Januar 2008 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls freigesprochen.

Mit ihrer Anklageschrift vom 04. Oktober 2007 (2 Js 567/07) wirft die Staatsanwaltschaft Bochum dem Angeklagten vor, am 25. Mai 2007 gegen 16.28 Uhr auf dem Gelände der ToomBaumarkt GmbH, Dortmunder Straße 21, in 58455 Witten eine Elektrowerkzeugmaschine der Marke Bosch (Verkaufswert 149,99 Euro) in einem rechteckigen Speisfass verstaut zu haben. Die Maschine soll er in seinem Einkaufswagen platziert haben, in den lediglich durch einen 3,5 Meter hohen Drahtzaun gesicherten Außenbereich verbracht und hinter Blumenerdesäcken versteckt haben, um sie nach Geschäftsschluss nach Überwindung des Zaunes abzuholen. Überdies soll der Angeklagte zwei Mischbatterien der Marke Hans Grohe, Modell Ecostat 1001SL (Verkaufswert jeweils 249,99 Euro), im Außenbereich hinter die Blumenerdesäcke gelegt haben, um sie nach Geschäftsschluss abzuholen.

Das Amtsgericht hat einen strafbaren Diebstahlsversuch mangels unmittelbaren Ansetzens im Sinne des § 22 StGB verneint und dies wie folgt begründet:

"Aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der Bekundungen der Zeugen, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, steht somit fest, dass der Angeklagte das Elektrogerät in der Gartenabteilung unmittelbar vor dem Zaun hinter einem Stapel Torfsäcke versteckt hat. Bei einem derartigen Sachverhalt ist jedoch ein versuchter Diebstahl noch nicht gegeben. Die Handlung des Angeklagten ist als bloße Vorbereitungshandlung zu bewerten. Eine bloße Vorbreitungshandlung ist gegeben bei Handlungen, die erst bei Eintritt weiterer Bedingungen oder dem Hinzutritt weiterer Handlungen zur Wegnahme führen sollte. Durch das Verstecken des Elektrogeräts lag noch kein Gewahrsamsbruch vor. Der Gewahrsam des Ladeninhabers wurde nur gelockert. Derartige Gewahrsamslockerungen zur Vorbereitung einer späteren Wegnahme stellen jedoch nur eine bloße Vorbereitungshandlung dar. Das Verstecken des Gegenstandes in den Räumen des Berechtigten stellt noch kein unmittelbares Ansetzen zur Tat, wie es § 22 StGB verlangt, dar (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage, Rdnr. 57, § 242 mit weiteren Nachweisen)."

Auf die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft Bochum vom 29. Januar 2008 hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 05. August 2008 das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte bisher strafrechtlich zweimal in Erscheinung getreten. Zum einen ist er am 19. August 1998 vom Landgericht Essen wegen Diebstahls in zwei Fällen, Sachbeschädigung in drei Fällen und versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen unerlaubten Erwerbes einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Nach Teilverbüßung wurde ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und nach Verlängerung der Bewährungszeit schließlich mit Wirkung vom 04. Dezember 2006 erlassen. Zum anderen ist der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Soest vom 12. Juli 2004 wegen besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 26. Januar 2009.

Dieser Verurteilung lagen Diebstähle von Elektroartikeln aus Baumärkten zugrunde. Dabei hatte der Angeklagte jeweils zunächst die einzelnen Elektroartikel in dem Außenbereich der Baumärkte an den dort befindlichen Zäunen deponiert, um sie später dort wegzuschaffen. Jeweils in den Abendstunden hat er sodann die etwa drei bis vier Meter hohen Zäune überstiegen, um die Elektroartikel zu entwenden.

Zum Sachverhalt hat die Strafkammer ergänzend Folgendes festgestellt:

"Gegen 16.30 Uhr (Anmerkung: am 25. Mai 2007) begab sich der Angeklagte in das umzäunte Außengelände des Baumarktes, wo sich das Gartencenter befindet. In der Absicht, die in den Auslagen entnommenen Waren dort zu verstecken, begab er sich in die - aus Blickrichtung des Ausgangs zum Freigelände gesehen - rechte Ecke des Gartencenters, wo am Zaun Torfsäcke/Säcke mit Blumenerde am Zaun gestapelt waren. Er entnahm sodann den Elektrohobel der Firma Bosch aus dem Speifass in seinem Einkaufswagen und versteckter diesen in der etwa 50 cm breiten Lücke zwischen den Torfsäcken und dem Zaun in der Weise, dass dieser aus dem Innenbereich des Gartencenters nicht mehr gesehen werden konnte. Der Angeklagte beabsichtigte, die versteckte Waren nach Geschäftschluss (20.00 Uhr) von dem Außengelände des Baumarktes zu entwenden. (...)

Bei den Gartencenter des Baumarktes handelt es sich um ein 1500 qm großes Außengelände, welches durch eine vier Meter hohe Zaunanlage gesichert ist. Eine weitergehende Sicherung des Außenbereichs durch Kameras bestand nicht. (...) Die Zaunanlage und das Außengelände ist nicht alarmgesichert. Gesichert sind lediglich die Notausgangstüren. Im Außengelände halten sich regelmäßig zwei Verkäufer des Baumarktes auf. Um auf das gesamte Baumarktgelände, bestehend aus Zufahrten, Parkplätzen, Lieferzufahrten und ähnlichem, herum befindet sich eine weitere äußere Umzäunung in einer Höhe von etwa 2 Meter bis 2,20 Meter. Die jeweiligen Zufahrten zum Gelände werden nach Geschäftsschluss durch Tore geschlossen. Auch die Zuwege für Fußgänger sind grundsätzlich nach Geschäftsschluss durch Tore gesichert, wobei diese Fußgängertore aber möglicherweise aber nicht verschlossen werden. Diese nicht sehr hohen Tore lassen sich aber ohnehin ohne weiteres überwinden. In der Vergangenheit sind bereits häufig Diebstähle in der Weise erfolgt, dass die Täter im Gartencenter deponierte Waren nach Geschäftsschluss durch Überwinden des 4 Meter hohen Zaunes entwendet haben. Sehr häufig werden im Außenbereich versteckte Waren aufgefunden. Zuletzt wurde der Zaun in der Weise aufgeschnitten, dass ein etwaiger Täter hindurchgelangen konnte. Der Angeklagte wusste, dass der Zaun um das Außengelände nicht weiter gesichert war und ging davon aus, dass dieser nach Geschäftsschluss ohne größere Probleme überwunden werden kann."

Zum Abtransport der versteckten Waren kam es nicht, weil der Angeklagte von den als Ladendetektiven tätigen Zeugen Burchardt und Selmonaj am 25. Mai 2007 um etwa 17.30 Uhr innerhalb des Baumarktgeländes angesprochen und mit dem Vorwurf des Versteckens der Ware konfrontiert worden ist.

II.

Die rechtzeitig eingelegte Revision ist zwar zulässig, nicht aber begründet. Die allein erhobene Sachrüge bleibt ohne Erfolg.

1)

Problematisch war zunächst, ob ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB vorliegt. Danach versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Das ist der Fall, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von dem konkreten Tatplan eine Handlung vornimmt, die der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist und im Falle des ungestörten Fortgangs ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung einmünden soll. Dies wird angenommen bei Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, NStZ 1989, 473;NStZ 2008, 409, 410; StV 2003, 444, 446; NJW 2003, 3068; 3070; BGHSt 43, 177, 181 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133). Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und das geschützte Rechtsgut nach seiner Vorstellung in eine konkret nahe Gefahr bringt (BGHSt 16, 163; 26, 201, 202 f.; 37, 294, 297; 43, 177, 179; 48, 34, 35 f.; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 77; NStZ 1996, 38; StV 2003, 444, 446; NJE 2003, 3068, 3070; NStZ 2004, 38, 39; NStZ 2008, 409, 410; NStZ 2008, 209; Urteil vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78 -, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).

Nach Ansicht des Senates hat der Angeklagte bereits im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung des § 242 Abs. 1 StGB angesetzt.

Bei der Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen und dem Eintritt in das strafbewehrte Versuchsstadium sind in wertender Betrachtung die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes zu beachten (BGH, NStZ 2008, 409, 410; NJW 2003, 3068, 3070). Im Falle des versuchten Diebstahls kommt es danach im Rahmen des Tatbestandsmerkmales der "Wegnahme" darauf an, ob der Täter bereits zum Gewahrsamsbruch im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat. "Gewahrsam" ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (RGSt 60, 271, 272; BGHSt 8, 275; 16, 271, 273; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2004 - 1 Ss 105/03 -, zitiert nach juris Rn. 18). Für deren Beurteilung kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung an (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 - 2 StR 189/61 - zitiert nach juris Rn. 10; BGHSt 16, 271, 273; 22, 180, 182). "Gewahrsamsbruch" ist die gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgende Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft (BGH, NJW 1952, 782 Nr. 8, 783; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 3 Ss 165/02 -, zitiert nach juris Rn. 15; Fischer, StGB, 55. Auflage 2008, § 242 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).

Nach Auffassung des Senates hat der Angeklagte durch das Verstecken der Ware im Außenbereich zwar den Gewahrsam des Berechtigten noch nicht gebrochen. Durch das Verstecken der Ware ist es aber zu einer konkreten Gewahrsamslockerung gekommen, die nach der Vorstellung des Angeklagten bei ungehindertem Fortgang unmittelbar in den Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft und die gleichzeitige Begründung neuen, tätereigenen Gewahrsams führen sollte.

a) Das bloße Bereitstellen oder Bereitlegen einer Sache in der Sphäre des Gewahrsamsinhabers zum späteren Abtransport reicht in der Regel zur Entziehung des Gewahrsams des Berechtigten ("Gewahrsamsbruch") und zur Gewahrsamserlangung des Täters ("Begründung eigenen Gewahrsams") noch nicht aus. Es soll nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen sein, ob durch das Verbergen die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers tatsächlich schon vereitelt/aufgehoben ist und der spätere Abtransport nur der endgültigen Sicherung tatsächlich schon erlangter Sachherrschaft des Täters darstellt (Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage 2001, § 242 Rn. 39; LG Potsdam, Urteil vom 06. Oktober 2005 - 26 (10) Ns 142/05, zitiert nach juris Rn. 52).

Nach Ansicht des Senates, der die Auffassung des Landgerichts teilt, war die tatsächliche Verfügungsgewalt des Berechtigten an dem versteckten Elektrogerät aus der maßgeblichen Sicht des Angeklagten noch nicht vollständig aufgehoben (anders wohl: LG Potsdam, Urteil vom 06. Oktober 2005 - 26 (10) Ns 142/05 - zitiert nach juris Rn. 54, das das Verbergen von Ware in Regentonnen im Außenbereich eines Baumarktes für die Vereitelung des Zugriffs des Berechtigten ausreichen lässt).

Vielmehr hing die Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft davon ab, ob die versteckte Ware - vor der Abholung durch den Angeklagten - zufällig entdeckt würde, wie es nach den Feststellungen der Strafkammer in der Vergangenheit häufig der Fall gewesen ist. Dass der Angeklagte eine zufällige Entdeckung der verborgenen Ware gänzlich ausschloss, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Dabei ist nicht von Bedeutung, dass der Angeklagte beim Verstecken von den Ladendetektiven beobachtet wurde. Für die Frage der Entziehung der tatsächlichen Sachherrschaft - den Gewahrsamsbruch - kommt es auf eine Beobachtung des Täters durch den Gewahrsamsberechtigten oder Dritte nicht an. Denn der Diebstahl ist kein heimliches Delikt (vergleiche nur: BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 - 2 StR 289/61 - zitiert nach juris Rn. 10). Die mit der Beobachtung verbundene Möglichkeit zum Einschreiten durch den Berechtigten oder Dritte ist vielmehr lediglich für die Frage der Begründung tätereigenen Gewahrsams und damit für die Frage der Vollendung der Wegnahme bedeutsam.

b) Auch unter Berücksichtigung des sogenannten Beherrschungswillens, der zur Bejahung des Gewahrsams erforderlich ist, hat das Verstecken des Elektrogerätes nach der Verkehrsauffassung noch nicht zu einem Gewahrsamsbruch geführt. Denn dafür reicht namentlich ein genereller Sachbeherrschungswille hinsichtlich sämtlicher Gegenstände innerhalb der Sphäre des Berechtigten ohne aktuelles Bewusstsein aus (Fischer, StGB, 55. Auflage 2008, § 242 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen) und auch sämtliche im Außenbereich befindliche Gegenstände - ob sichtbar oder nicht ohne Weiteres sichtbar - waren von dem generellen Sachbeherrschungswillen des Berechtigten umfasst.

c) Ein Gewahrsamsbruch ist auch nicht etwa deshalb gegeben, weil der Angeklagte eine "Gewahrsamsenklave" an dem handlichen Elektrogerät gebildet hätte. Eine solche wird angenommen, wenn der Täter kleine Gegenstände innerhalb der Sphäre des Berechtigten in seine Kleidung steckt oder in eine mitgebrachte Tasche gesteckt hat, die er in der fremden Gewahrsamsphäre bis zur späteren Abholung zurücklässt. In solchen Fällen soll der Täter die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers vereitelt und eigenen Gewahrsam begründet haben (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 - 2 StR 289/61 - zitiert nach juris Rn. 10 und 11). Das Verstecken zwischen den Blumenerdesäcken vermag aber eine derartige "Enklave" mangels "Gewahrsamsraumes" des Angeklagten als Gewahrsamserwerbers sowie mangels einer damit einhergehenden engen Beziehung zur Sache nach Auffassung des Senates nicht zu begründen.

d) Ein Gewahrsamsbruch ist auch nach dem sozial-normativ geprägten Gewahrsamsbegriff nicht gegeben, der in der Rechtsprechung teilweise ergänzend herangezogen wird (vergleiche OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2004 - 1 Ss 105/03 - zitiert nach juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; LG Zwickau, NJW 2006, 166). Gewahrsam an einer Sache hat danach derjenige, in dessen Tabubereich sich die Sache befindet. Danach setzt der Bruch fremden Gewahrsams voraus, dass die fremde Sache aus der generellen Gewahrsamsphäre, dem Tabubereich, des bisherigen Gewahrsamsinhabers fortgeschafft wurde, in den Tabubereich eines anderen verbracht worden ist und die Rückgewinnung des Gewahrsams durch den bisherigen Inhaber deshalb sozial auffällig und rechtfertigungsbedürftig wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2004 - 1 Ss 105/03 - zitiert nach juris Rn. 21 mit Verweis auf: Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2, 25. Auflage 2002, S. 39 ff.).

Der Angeklagte hatte das Elektrogerät noch nicht aus dem durch einen etwa vier Meter hohen Zaun gesicherten Außengelände und damit aus der Sphäre des Gewahrsamsinhabers heraus geschafft. Vielmehr befand sich die Ware noch an dem Ort, der dem Geschäftsführer des Baumarktes bzw. dessen Mitarbeitern eindeutig sozial zugeordnet war, so dass ein Zugriff des bisherigen Berechtigten nicht sozial auffällig gewesen wäre und einer Rechtfertigung bedurft hätte. Anders wäre es zu beurteilen, wenn der Angeklagte die Ware in einer ihm gehörenden Tasche oder Ähnlichem auf dem Außengelände deponiert hätte, was gerade nicht der Fall war.

Nach alledem ist es durch das Verstecken des Elektrogerätes noch nicht zu einem Gewahrsamsbruch und damit zu einem Eintritt in die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 242 Abs. 1 StGB gekommen.

e) Allerdings hat das Verbergen des Elektrogerätes nach Ansicht des Senates zu einer konkreten Gefährdungshandlung in Form einer Gewahrsamslockerung des bisherigen Berechtigten geführt, die zur Bejahung des unmittelbaren Ansetzens im Sinne des § 22 StGB ausreicht. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer ging der Angeklagte davon aus, er werde das Elektrogerät bei ungestörtem Fortgang zeitnah nach Geschäftsschluss aus dem Versteck holen und abtransportieren. Bei zeitlich gestreckten Handlungsabläufen kann es zwar an einem unmittelbaren Ansetzen im Sinne des § 22 StGB fehlen, wenn zwischen vorbereitenden Handlungen und der Erfolgsherbeiführung noch eine Mehrzahl von Handlungsschritten erforderlich ist, insbesondere dann, wenn diese nach dem Tatplan noch vom Opfer oder einem Dritten vorgenommen werden müssen (BGH, NJW 2002, 2075, 2058). Solche wesentlichen Zwischenakte standen jedoch aus Sicht des Angeklagten dem Eintritt in die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr entgegen. Nach Ansicht des Senates stellt insbesondere das Überwinden der verschiedenen Umzäunungen des Baumarktgeländes keinen wesentlichen Zwischenakt dar. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der äußere Bereich des Baumarktes durch einen nicht sehr hohen Zaun von etwa 2 bis 2,2 Metern eingefasst, in den man durch Tore gelangt, die nach den Feststellungen "ohne weiteres zu überwinden" sind. Der inneren Zaun, der den Außenbereich des Baumarktes umgrenzt, ist nach den Feststellungen etwa vier Meter hoch. Dieser Zaun wurde in der Vergangenheit jedoch häufig nachts überwunden und zuletzt aufgeschnitten, so dass ein Täter hindurch gelangen konnte. Der Angeklagte ist zudem mit dem Überwinden von Zäunen um ein Baumarktgelände vertraut, wie seine vorherige Verurteilung durch das Amtsgericht Soest aus dem Jahr 2004 zeigt. Da der Angeklagte zudem beabsichtigte, das im Versteck deponiert Elektrogerät wenige Stunden nach Geschäftsschluss um 20.00 Uhr nach dem Einbruch der Dunkelheit abzutransportieren, bestand auch kein wesentliches Entdeckungsrisiko beim Einsteigen in den nicht alarm- oder kameragesicherten Außenbereich. Vielmehr standen der endgültige Gewahrsamsbruch und die gleichzeitige Begründung eigenen Gewahrsams unmittelbar bevor.

Dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer von den Ladendetektiven angesprochen wurde, bevor er den Kassenbereich passiert hatte, ändert an der Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse nichts, zumal nach der vom Senat vertretenen Auffassung das Deponieren der Ware im Versteck ohnehin lediglich zu einer Gewahrsamslockerung geführt hat.

2. Die von der Strafkammer vorgenommene Beweiswürdigung begegnet rechtlich keinen Bedenken. Die Beweiswürdigung ist die ureigenste Sache des Tatrichters und unterliegt nur der eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Dies ist nicht der Fall.

3. Auch die Überprüfung der von der Strafkammer vorgenommenen Strafzumessung führt nicht zur (Teil-) Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Strafzumessung ist ebenfalls grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Strafrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtliche anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein großes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (BGHSt 17, 35, 36 f.; 29, 319, 320 jeweils mit weiteren Nachweisen).

a) Die Strafkammer hat den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt. Sie hat von der fakultativen Milderung des Strafrahmens aufgrund der Versuchsstrafbarkeit nach § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 StGB Gebrauch gemacht und ist zutreffend von einem Strafhöchstmaß von drei Jahren und 9 Monaten ausgegangen.

Zu der in § 242 Abs. 1 StGB ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe verhalten sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich. Allerdings ist der Gesamtschau der Urteilsgründe noch zu entnehmen, dass die Verhängung einer Geldstrafe nicht in Betracht kam, insbesondere wegen des einschlägigen Bewährungsversagens des Angeklagten.

Soweit die Strafkammer keine Ausführungen zum Strafmindestmaß gemacht hat, ist dies ebenfalls unschädlich. Denn auch nach der Milderung des Strafrahmens verbleibt es bei dem gesetzlichen Mindestmaß von 1 Monat Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB.

b) Die Überprüfung der Strafzumessungserwägungen der Strafkammer nach § 46 StGB hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit dabei die Versuchsstrafbarkeit im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne erneut zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden ist, liegt zwar ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor, § 50 StGB ( vergleiche dazu. Fischer, StGB, 55. Auflage 2008, § 46 Rn. 82 und § 50 Rn. 2), dadurch ist der Angeklagte als Revisionsführer aber nicht beschwert.

Die Revision war nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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