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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: 2 Ss 518/07
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 |
Beschluss
Strafsache
gegen S.H.
wegen Diebstahls.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. August 2007 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 03. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten der Angeklagten verworfen.
Gründe:
I.
Die Angeklagte ist vom Amtsgericht durch Urteil vom 12. September 2005 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht mit Urteil vom 17. August 2006 verworfen. Der Senat hat sodann durch Beschluss vom 8. Januar 2007 (2 Ss 529/06) das landgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat beanstandet, dass dem landgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen war, ob ein so genannter Härteausgleich wegen der vollständigen Verbüßung einer an sich gesamtstrafenfähigen Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 13. September 2004 vorzunehmen ist. Das Landgericht hat nunmehr die Angeklagte unter Einbeziehung einer Verurteilung aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 14. November 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt, die nicht zu Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Die aufgrund der allein erhobenen allgemeinen Sachrüge durchgeführte Prüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Februar 2008 Bezug.
Darüber hinaus weist er auf Folgendes hin: Dahinstehen kann, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang die neue Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. Beschluss des großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008, GSSt 1/07) auf den vorliegenden "Alt-Fall" Anwendung findet. Dahinstehen kann auch die Frage, ob das Landgericht - wenn noch die frühere Rechtsprechung zur Verfahrensverzögerung anzuwenden wäre, - deren Grundsätze (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2007, Rn. 953b; Krehl/Eidam NStZ 2006, 1) beachtet hat, was nicht der Fall sein dürfte. Denn ersichtlich ist das Landgericht, was der Senat aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe schließt, nicht von einer nach den Grundsätzen zur Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu berücksichtigenden Verzögerung des Verfahrens ausgegangen, sondern lediglich von einer langen Verfahrensdauer, die es dann aber nur als einen allgemeinen Strafmilderungsgrund werten musste und auch gewertet hat. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Verfahrensdauer hält sich noch im Rahmen. Einer der (Ausnahme)Fälle, die in der Vergangenheit Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung gewesen sind (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Rn. 953p), liegt nicht vor.
Da die tatrichterliche Strafzumessung auch im Übrigen nicht zu beanstanden war, war die Revision zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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