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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 532/01
Rechtsgebiete: StPO, StVG


Vorschriften:

StPO § 267
StVG § 24 a
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt
Beschluss Strafsache gegen J.P.,

wegen Trunkenheit im Verkehr

Auf die (Sprung-)Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 23. Februar 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Ferner wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und das Straßenverkehrsamt angewiesen, ihr vor Ablauf einer Sperrfrist von noch 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die Angeklagte am 16. September 2000 gegen 14.45 Uhr mit ihrem PKW in Bochum auf der Straße Am Beisenkamp gefahren, wobei sie in einen von ihr offensichtlich nicht verschuldeten Unfall verwickelt worden war und die ihr um 16.36 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 o/oo ergeben hat.

Die hiergegen gerichtete mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Sprungrevision der Angeklagten hat zumindest vorläufig Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zur Revision ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils wie folgt begründet:

"Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr nicht. Zu den Umständen der Alkoholaufnahme und der Autofahrt, zu denen sie sich nicht eingelassen hatte, war das Gericht bei der Feststellung der Schuldform auf Schlussfolgerungen aus den objektiv feststellbaren Umständen der Tat angewiesen. Diese Schlussfolgerungen sind schon deshalb fehlerhaft, weil das Gericht bei unbekanntem Trinkverlauf und unbekanntem Trinkende davon ausging, dass die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (14.45 Uhr) "aufgrund des zwischenzeitlich stattfindenden Abbaus" noch höher war als bei der um 16.36 Uhr entnommenen Blutprobe von 1,24 o/oo. Ferner hat das Gericht die Feststellung eines zumindest bedingten Vorsatzes auf den Umstand gestützt, dass die Angeklagte knapp ein Jahr vor dem abzuurteilenden Vorfall bei einer vergleichbaren Blutalkoholkonzentration wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde. Das Amtsgericht hat weder mitgeteilt, wie hoch die damalige Blutalkoholkonzentration gewesen war, noch, ob die Sachverhalte im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf das Trinkverhalten und die Trinkmenge annähernd gleich waren. Dies wäre dem Gericht auch nicht möglich gewesen. Ferner ist in den Urteilsgründen nicht festgestellt worden, in welchem Maße der Alkoholkonsum Auswirkungen auf den allgemeinen körperlichen Zustand der Angeklagten gehabt hat, als sie sich zu der Fahrt entschloss. Festgestellt worden ist nur, dass der die Blutprobe entnehmende Arzt in seinem Bericht festgestellt hat, dass die Angeklagte "deutlich" unter Alkoholeinfluss gestanden habe.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Da durch die Vernehmung der Tatzeugen und des die Blutprobe entnehmenden Arztes noch zusätzliche Feststellungen zur Aufklärung der Schuldform möglich sind, ist es in vollem Umfang aufzuheben und zurückzuverweisen."

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat unter Hinweis auf OLG Celle, NZV 1998, 123 und NZV 1996, 204 bei, so dass das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückzuverweisen war (§ 354 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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