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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 2 Ss 79/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 142
StPO § 267
1. Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der Schadenshöhe bei Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.

2. Zur Beweiswürdigung und zum Umfang der Feststellungen bei Wiedererkennen des Täters anhand eines Lichtbildes. Die für das Bußgeldverfahren geltenden regeln zum Umfang der Urteilsgründe bei Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes gelten entsprechend.


Beschluss Strafsache gegen T.S., wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten vom 17. Oktober 2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 11. Oktober 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 02. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die materielle Rüge erhoben worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Antrag gestellt.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch - zumindest vorläufig - in der Sache Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

1. Das angefochtene Urteil war allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil die zum Tatbestand der vom Amtsgericht angenommenen Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB) getroffenen Feststellungen lückenhaft sind. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dem wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 142 StGB setzt voraus, dass ein nicht völlig belangloser Schaden angerichtet worden ist. Rechtsprechung und Literatur haben in der Vergangenheit die Grenze bei etwa 40 DM gezogen, jetzt also etwa bei 20 € (vgl. zu dieser Grenze Tröndle/Fischer, StGB, 50 Aufl., 2001, § 142 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ob durch den vom Amtsgericht festgestellten Aufprall ein Schaden in zumindest dieser Höhe oder noch darüber hinaus angerichtet worden ist, stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich nicht fest. Die genaue Schadenshöhe wird nicht mitgeteilt. Es wird lediglich ausgeführt, dass durch den Aufprall des Pkw des Angeklagten ein Schild beschädigt worden ist, das in einem Blumenbeet aufgestellt war. Dieses war "schief". Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich jedoch noch hinreichend deutlich entnehmen, dass das Schild nicht nur in der Form beschädigt worden ist, dass es "schief" war, vielmehr war das Schild darüber hinausgehend beschädigt. Im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das angefochtene Urteil nämlich mit, dass ein Pfosten des Schildes verschoben und eine Stelle auseinandergebrochen gewesen sei. Dies lässt nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der allgemein bekannten Handwerkerkosten den Schluss zu, dass die Reparatur des Schildes die Grenze von 40 DM/20 € überstiegen hat. Damit sind insoweit die getroffenen Feststellungen (noch) ausreichend.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es sich empfehlen dürfte, in der neuen Hauptverhandlung die genauen Reparaturkosten festzustellen.

2. Das angefochtene Urteil war jedoch deshalb aufzuheben, weil die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung lückenhaft ist, da die Ausführungen des Amtsgerichts keine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Revisionsgericht darstellen.

Der Angeklagte hat mit seiner Sachrüge geltend gemacht, dass insbesondere die Ausführungen des Amtsgerichts zu seiner Identifizierung nicht frei von Rechtsfehlern seien, da sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit der Problematik des wiederholten Wiedererkennens auseinandergesetzt habe. Es habe vor allem nicht ausreichend berücksichtigt, dass seine Identifizierung nicht aufgrund einer sog. Wahllichtbildvorlage, sondern auf einer unzulässigen Einzelbildvorlage erfolgt sei.

Die umfangreiche Beweiswürdigung des Amtsgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen: Sie beruht im Wesentlichen auf der Identifizierung der Angeklagten durch die insoweit zur Verfügung stehenden Zeugen P. und S.S.. Der Zeuge W., der den Angeklagten bei der Polizei nicht als Täter wiedererkannt hat, hat ihn als Täter lediglich nicht ausschließen können. Die Zeugen P. und S.S. haben den Angeklagten jedoch als Täter, auch in der Hauptverhandlung, eindeutig identifiziert. Beide haben jedoch den Angeklagten zunächst auf einem ihnen bei der Polizei vorgelegten Lichtbild, einer schwarz-weiß Kopie aus dem Personalausweis des Angeklagten, nicht wiedererkannt. Auf von der Polizei gefertigten Lichtbildern, die ihnen dann später im Rahmen einer Einzelbildvorlage vorgelegt worden sind, haben sie den Angeklagten dann jedoch als Täter bezeichnet. Das Amtsgericht hat unter näherer Darlegung der Gründe die Zeugen als glaubhaft angesehen. Das Wiedererkennen erst bei der Zweitvernehmung der Zeugen hat es damit erklärt, dass die Ablichtung aus dem Personalausweis des Angeklagten "ihm jetzt nicht mehr unbedingt ähnelt. Der Angeklagte habe sich altersbedingt äußerlich verändert." Die von der Polizei gefertigten Lichtbilder stellten hingegen "den Angeklagten von vorn und beiden Profilseiten dar. Sie entsprechen seinem jetzigen äußeren Erscheinungsbild."

Dies wird von der Revision zu Recht als unvollständig beanstandet. Dahinstehen kann, ob dem angefochtenen Urteil ausreichend deutlich zu entnehmen ist, dass sich das Amtsgericht des beschränkten Beweiswertes des wiederholten Wiedererkennens bewusst gewesen ist (vgl. dazu u.a. BGHSt 16, 204 ff.; 28, 210; BGH NStZ 1996, 350; BGH StV 1995 452 = 511, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung u.a. OLG Köln StV 1994, 67; OLG Düsseldorf StV 1994, 8; OLG Rostock StV 1996, 419; vgl. dazu die Literaturnachweise bei Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999, Rn. 511). Dahinstehen kann auch, ob die vorliegende Fallgestaltung - Wiedererkennen erst bei einer zweiten Einzellichtbildvorlage, nachdem die Zeugen bei der ersten Lichtbildvorlage den Angeklagten nicht wiedererkannt haben - nicht dem Amtsgericht eine besondere Erörterungspflicht im Sinn der Rechtsprechung des BGH (NStZ 1997, 355 = StV 1998, 62) auferlegt hat (vgl. dazu Senat in NStZ-RR 2000, 213).

Das angefochtene Urteil ist nämlich unabhängig davon schon deshalb aufzuheben, weil der Beweiserhebungsakt für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar dargestellt worden ist. Zwar ist es grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, die von ihm erhobenen Beweise zu würdigen und sich auf dieser Grundlage seine Überzeugung von dem Bewiesen- bzw. Nichtbewiesensein einer Tatsache zu bilden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen (BGH NStZ 1993, 501) und insbesondere besondere Umstände zu erörtern (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 261 StPO Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Das Revisionsgericht hat das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung, wenn es frei von Rechtsfehlern ist, hinzunehmen. Das muss das Revisionsgericht jedoch nur, wenn die objektive Grundlage, auf der die Gewissheit des Tatrichters beruht, ausreichend dargelegt ist.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Amtsgericht hat zwar offenbar nicht verkannt, dass einer Einzellichtbildvorlage regelmäßig ein geringerer Beweiswert zukommt, als einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahlgegenüberstellung bzw. einer Wahllichtbildvorlage (BGH NStZ 1982, 324; OLG Köln StV 1986, 12; OLG Koblenz StV 2001, 444). Demgemäss hat es eine grundsätzlich nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, warum die Zeugen P. und S.S. den Angeklagten bei der ersten Lichtbildvorlage - der Kopie des Lichtbildes aus dem Personalausweis - nicht wiedererkannt haben. Diese Erklärung des Amtsgerichts kann das Revisionsgericht jedoch nicht auf seine Richtigkeit überprüfen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn das Amtsgericht entweder die den Zeugen vorgelegten Lichtbilder zum Gegenstand des Urteils gemacht und damit dem Senat die Möglichkeit eröffnet hätte, in diese Einsicht zu nehmen. Dazu hätte das Amtsgericht aber ausdrücklich gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Fotos Bezug nehmen müssen. Insoweit ist nach Auffassung des Senats die für Bußgeldverfahren geltende Rechtsprechung der Obergerichte zur Täteridentifizierung anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes (vgl. dazu BGH NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 157), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. u.a. Senat in DAR 1996, 245 = NStZ-RR 1996, 244; DAR 1996, 417 = NZV 1996, 466 = VRS 91, 369), entsprechend anwendbar (so offenbar auch OLG Koblenz StV 2001, 44). Das gebietet schon die im Wesentlichen vergleichbare Sachlage. Eine ausdrückliche Bezugnahme ist indes nicht erfolgt. Den Urteilsgründen lässt sich nur entnehmen, dass die "Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 22, 26., 27 und 28 d.A." erfolgt ist. Das ist aber für eine Bezugnahme im Sinn des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht ausreichend (vgl. dazu Senat in NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Demgemäss hätte das Amtsgericht die verwendeten Lichtbilder näher beschreiben müssen (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), um dem Senat so sowohl die Prüfung der Ergiebigkeit der Fotos als auch der daraus gezogenen Schlüsse zu ermöglichen. Allein die Feststellung, dass das Lichtbild aus dem Personalausweis des Angeklagten "ihm jetzt nicht mehr unbedingt ähnelt" und der Angeklagte sich "alterbedingt äußerlich verändert" hat, ist dazu nicht ausreichend.

Nach allem ist damit die objektive Grundlage, auf der das Amtsgericht zu seiner Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte sei zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Pkw gewesen, nicht ersichtlich. Dieser Begründungsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Entgegen dem Antrag des Verteidigers war der Angeklagte nicht freizusprechen. Vielmehr hat der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass in der neuen Hauptverhandlung die Zeugen S. den Angeklagten wiedererkennen. Der Senat weist dazu allerdings darauf hin, dass sich das Amtsgericht dann eingehend mit den Besonderheiten des wiederholten Wiedererkennens wird auseinandersetzen müssen (vgl. dazu OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Düsseldorf StV 2001, 445; OLG Köln StV 2000, 607 und LG Gera StV 2000, 610). Er weist zudem darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Verteidigers in der Revisionsbegründung eine Einzellichtbildvorlage nicht grundsätzlich unzulässig ist, sondern diese nur - wie dargelegt - einen geringeren Beweiswert hat, mit dem sich der Tatrichter auseinandersetzen muss.

Ende der Entscheidung

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