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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 921/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344
StPO § 44
StPO § 349
Der Senat hält an seiner Auffassung, einem Angeklagten könne auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn seine Revision deshalb als unzulässig verworfen worden ist, jedenfalls für den Fall, dass die Begründung der Sachrüge nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprochen hat, nicht mehr fest (Aufgabe von OLG Hamm MDR 1978, 507).
Beschluss Strafsache gegen G.G.,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Auf den Antrag des Angeklagten vom 28. März 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 10. April 2000 sowie auf seine - erneut - eingelegte Revision gegen das genannte Urteil hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Witten vom 7. Juli 1999 wegen versuchter räuberischer Erpressung, Körperverletzung, Diebstahls und Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, verurteilt worden.

Durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. April 2000 ist die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten verworfen worden und dieser auf die Berufung der Staatsanwaltschaft - unter Aufrechterhaltung der Einzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten, acht Monaten, sechs Monaten und drei Monaten - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist durch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2001 - entgegen dem damaligen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hatte - als unzulässig verworfen worden, weil die Revisionsrügen nicht ordnungsgemäß und den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend erhoben worden waren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen, der mit folgendem Absatz endete:

"Lediglich im Hinblick auf die dem Revisionsführer zwischenzeitlich bekannt gemachte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, mit der beantragt worden war, unter Verwerfung der weitergehenden Revision den Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass die versuchte räuberische Erpressung und die Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Tatmehrheit zueinander stehen und insoweit die diesbezüglichen Einzelstrafen und folgerichtig auch die Gesamtstrafe aufzuheben, sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass eine derartige Korrektur des Urteils angesichts der nunmehr gegebenen Verfahrenssituation nicht mehr möglich ist, sich jedoch auch bei anderer Bewertung der Konkurrenzverhältnisse der Straftaten untereinander der dem Angeklagten insgesamt zu machende Schuldvorwurf nicht verändern würde."

Nunmehr hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines jetzigen Verteidigers vom 28. März 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit Schriftsätzen seines früheren Verteidigers vorgelegte Revisionsbegründung zumindest bezüglich der Rüge der Verletzung materiellen Rechts der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprochen habe. Davon sei auch sein früherer Verteidiger ausgegangen, dessen Verschulden er sich nicht zurechnen lassen müsse.

Zugleich hat der Angeklagte die - bereits eingelegte - Revision unter Aufrechterhaltung derselben allgemein mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zulässig.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gebracht worden ist (vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Miebach NStZ 1989, 218; BGHR StPO § 33 a Abs. 1 Anhörung 1; KK-Maul, StPO, 4. Aufl., § 44 Rdnr. 15). Dies gilt nicht nur für einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, sondern ebenso auch für einen Beschluss nach Absatz 1 dieser Vorschrift. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Sachentscheidung, weil nach Prüfung der erhobenen Rügen bereits deren Zulässigkeit verneint wird.

Insoweit hat der Angeklagte nämlich tatsächlich keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, eine Revisionsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß zu begründen (vgl. BGHR StPO, § 44, Verfahrensrüge 3, Ergänzung..

In der Rechtsprechung hinreichend entschieden ist die Frage, dass zur Nachholung einer zunächst nicht formgerecht angebrachten Verfahrensrüge insoweit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (vgl. BGHR StPO § 44, Verfahrensrüge 1, Nachbesserung). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof folgendes ausgeführt:

"Könnte der Angeklagte, dem erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gem. § 349 Abs. 2 StPO formale Mängel in der Begründung seiner Verfahrensrügen aufgezeigt werden, diese unter Hinweis auf Verteidigerverschulden nachbessern, würde damit die Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO für den Bereich zunächst nicht formgerecht angebrachter Verfahrensrügen im Ergebnis außer Kraft gesetzt, da den Angeklagten an derartigen Mängeln regelmäßig keine Schuld trifft und so stets auf entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Eine solche Verfahrensweise würde die Systematik des Revisionsverfahrens sprengen, das voraussetzt, dass Verfahrensrügen innerhalb der vorgesehenen Frist ordnungsgemäß zu begründen sind."

Etwas anderes ist aber auch dann nicht anzunehmen, wenn neben unzulässig erhobenen Verfahrensrügen die Sachrüge entweder gar nicht oder - wie hier - in unzulässiger Weise erhoben worden ist.

Im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHR StPO § 44, Verfahrensrüge 1, Nachbesserung) hält der Senat an seiner bislang vertretenen Auffassung, einem Angeklagten könne auch dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Revision deshalb unzulässig war, weil die Begründung den Anforderungen des § 344 StPO nicht entsprochen hatte (Beschluss vom 12. Dezember 1977 in MDR 1978, 507; vgl. auch OLG Zweibrücken StV 1991, 550), jedenfalls für einen Fall der vorliegenden Art nicht mehr fest. Im Übrigen unterschied sich der damals zu beurteilende Sachverhalt insoweit, als dem Verteidiger ein - offensichtliches - Versehen unterlaufen war, während hier sowohl der frühere Verteidiger als auch wohl der Angeklagte von einer in Bezug auf die Sachrüge ordnungsgemäß begründeten Revision ausgegangen waren.

An diesem Ergebnis ändert schließlich auch nichts der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem zunächst gestellten Antrag von einer zulässig erhobenen Sachrüge ausgegangen war und dieser Antrag dem Angeklagten bzw. seinem früheren Verteidiger zugestellt worden war. Hätte nämlich auch bereits die Generalstaatsanwaltschaft die Revision für unzulässig gehalten und einen entsprechenden Antrag, nach § 349 Abs. 1 StPO zu verfahren, gestellt, wäre der Angeklagte vor dieser Entscheidung, die zudem nicht einmal einstimmig ergehen müsste, von dem entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Kenntnis gesetzt worden (§ 349 Abs. 3 StPO). In keinem Fall aber hätte er eine nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO in zulässiger Weise erhobene Rüge nach Ablauf der Frist nachbessern können.

Auch die Ausführungen im Schriftsatz des jetzigen Verteidigers vom 31. Mai 2001 geben zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass.

Da somit die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte und über die Revision des Angeklagten bereits durch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2001 rechtskräftig entschieden worden war, war die - nunmehr erneut eingelegte und nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründete - Revision mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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