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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.12.2000
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1041/2000
Rechtsgebiete: BKatV


Vorschriften:

BKatV § 2
Leitsatz:

Mit der Formulierung:

"Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist." kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter darüber bewusst war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots absehen kann.


2 Ss OWi 1041/2000 OLG Hamm Senat 2

Beschluss

Bußgeldsache gegen K.M.,

wegen fahrlässigen Rückwärtsfahrens auf der BAB.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Juli 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe verworfen, dass die angewendeten Vorschriften lauten: §§ 18 Abs. 7, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Rückwärtsfahrens auf der BAB zu einer Geldbuße von 300,00 DM - zahlbar in monatlichen Raten von 100,00 DM - verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 8. Februar 2000 um 00.30 Uhr mit dem PKW Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen NE-G 196 in Recklinghausen den Beschleunigungsstreifen der Tangente am Anschlußkreuz Recklinghausen BAB A 43 auf die BAB A 2 in Fahrtrichtung Hannover. Der Betroffene hatte an seinem Fahrzeug die Rückleuchten an und fuhr rückwärts auf der durchgehenden Fahrbahn.

Der Betroffene hat sich durch seinen Verteidiger dahin eingelassen, dass er plötzlich festgestellt habe, dass er seinen Pkw nicht mehr habe schalten können. Daraufhin habe er versucht, einen Gang zu finden, in dem der Pkw fährt und er habe alle Gänge durchgeschaltet und dabei auch den Rückwärtsgang eingelegt. Rückwärts sei er aber nicht gefahren. Diese Einlassung hat das Amtsgericht aufgrund der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten als widerlegt angesehen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts rügt. Die Rechtsbeschwerde führt aus, dass das Amtsgericht in dem mündlichen Urteilsausspruch ein Fahrverbot nicht ausgesprochen habe. Erst als die erkennende Richterin in der Urteilsbegründung ein Fahrverbot erwähnt habe, habe sie auf entsprechenden Vorhalt des Verteidigers das Urteil nachträglich um ein Fahrverbot zu Lasten des Betroffenen geändert. Der Betroffene ist weiter der Ansicht, dass das Amtsgericht seine richterliche Aufklärungspflicht verletzt habe, indem es einen nicht als Zeuge erschienen Polizeibeamten nicht vernommen sowie außerdem nicht Beweis zu der Frage erhoben habe, ob ein Defekt, wie er von ihm vorgetragen worden sei, technisch möglich sei. Schließlich beanstandet der Betroffene, dass er vom Gericht im mündlichen und schriftlichen Urteilsspruch wegen fahrlässigen Rückwärtsfahrens verurteilt worden sei, in der Urteilsbegründung jedoch ausgeführt werde, dass er sich des vorsätzlichen Rückwärtsfahrens schuldig gemacht habe. Zudem sei er wegen der im Urteilsspruch angegebenen angeblich verletzten Bestimmung, nämlich § 18 Abs. 2 StVO, nicht verurteilt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die angewendeten Vorschriften lauten: §§ 18 Abs. 7, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat zumindest vorläufig teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie insoweit zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht Recklinghausen.

1.

a) Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG gebotenen Weise ausgeführt worden und mithin unzulässig.

b) Soweit der Betroffene die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erheben will, ist sie ebenfalls nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG ausgeführt worden und ebenfalls unzulässig. In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur dann erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde die Tatsachen, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner muss angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 244 Rn.81 mit weiteren Nachweisen). Dem wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

c) Soweit der Betroffene geltend macht, dass das Amtsgericht in seiner schriftlichen Urteilsbegründung davon spricht, dass sich der Betroffene des vorsätzlichen Rückwärtsfahrens auf der Bundesautobahn schuldig gemacht habe, im Urteilstenor er jedoch nur wegen fahrlässigen Rückwärtsfahrens verurteilt worden ist, beruht dieses offensichtlich auf einem unbeachtlichen Versehen des Amtsgerichts. Ersichtlich ist das Amtsgericht nämlich insgesamt von einem fahrlässigen Verkehrsverstoß ausgegangen, da es die einem fahrlässigen Verstoß entsprechende Regelbuße und das entsprechende Regelfahrverbot verhängt hat. Gem. § 1 Abs. 2 BKatVO sind die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge Regelsätze, die von einer fahrlässigen Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Auf diese hat das Amtsgericht erkannt, was dafür spricht, dass es von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen ist.

2.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, ist sie als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässigen Rückwärtsfahrens auf der Autobahn gem. den §§ 18 Abs. 7, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG.

Soweit der Betroffene die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) des angefochtenen Urteils angreift, liegt ein Rechtsfehler nicht vor. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung verstößt weder gegen Denkgesetze noch allgemein gültige Erfahrungssätze, noch enthält sie Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten. Das Rechtsbeschwerdegericht hat auch nicht zu prüfen, ob die Erwägungen und Schlüsse des Tatrichters zwingend oder überzeugend sind. Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich sind und von der subjektiven Gewissheit des Tatrichters getragen werden (vgl. BGHSt 26, 56 f.). Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil. Das Amtsgericht hat in nachvollziehbarer und rechtlich bedenkenfreier Weise die Umstände dargelegt, aus denen es seine sichere Überzeugung gewonnen hat, dass der Betroffenen sich des fahrlässigen Rückwärtsfahrens auf der Autobahn schuldig gemacht hat. Eine die Beweiswürdigung beeinträchtigende fehlerhafte richterliche Überzeugungsbildung vermag der Senat bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht zu erkennen.

3.

Demgegenüber kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

Den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Die Regelbuße für einen derartigen Verkehrsverstoß beträgt 300,00 DM und ein Monat Fahrverbot. Im Hinblick auf die Vorbelastungen des Betroffenen hatte die Verwaltungsbehörde zutreffenderweise die Geldbuße erhöht. Da der Betroffene jedoch in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat das Gericht lediglich auf die Regelbuße erkannt und dem Betroffenen Ratenzahlungen eingeräumt. Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ist dem Betroffenen jedoch die Möglichkeit eingeräumt worden, den Führerschein innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu den Akten zu reichen."

Zwar ist gegen die Verhängung der Regelbuße von 300,00 DM, die für eine derartige Verkehrsordnungswidrigkeit nach lfd. Nr. 19.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatVO vorgesehen ist, nichts zu erinnern. Das Amtsgericht geht auch zutreffend von einem Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbotes gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 BKatVO i.V.m. lfd. Nr. 19.3 der Anlage aus. Auch sind, wovon das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht, keine Gründe in Tat oder Täter erkennbar, die vorliegend ausnahmsweise ein Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt hätten (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats Beschluss vom 12. September 2000 in 2 Ss OWi 880/2000 in Verkehrsrecht Aktuell 2000, 88 mit weiteren Nachweisen).

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist der Senat jedoch der Ansicht, dass das amtsgerichtliche Urteil nicht erkennen lässt, dass sich der Tatrichter der generellen Möglichkeit bewusst war, trotz der Annahme eines Regelfalles von der Verhängung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelbuße (vgl. § 2 Abs. 4 BKatVO) abzusehen, wenn im Einzelfall auch dadurch ausnahmsweise die erstrebte Einwirkung auf den Betroffenen erreicht werden kann. Insoweit bedarf es zwar keiner näheren Ausführungen, wenn der Tatrichter einen solchen Ausnahmefall verneint; die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, dass sich der Tatrichter einer solchen Möglichkeit bewusst war (vgl. BGH NZV 1992, 117; ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. Beschluss vom 15. Mai 2000 in 2 Ss OWi 409/2000 in Verkehrsrecht Aktuell 2000, 66).

Hieran fehlt es vorliegend. Mit der Frage, ob nicht allein schon deshalb von der Verhängung eines Fahrverbotes - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei dem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch Verhängung eines erhöhten Bußgeldes zu erreichen war, hat sich das Amtsgericht in den Urteilsgründen in keiner Weise auseinandergesetzt. Mit der Formulierung: "Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist." kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter darüber bewusst war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots absehen kann. Vielmehr deutet die Formulierung darauf hin, dass ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots nur unter dem Gesichtspunkt des beruflichen Nachteils geprüft wurde.

Erörterungen zur Frage des Absehens von einem Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße waren hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 1994 - 2 Ss OWi 378/94, NZV 1995, 83, vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217, vom 26. Januar 1999 - 2 Ss OWi 1/99, NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311, vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99, NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269). Zwar bedarf es nach ständiger Senatsrechtsprechung entsprechender Ausführungen dann nicht, wenn dem Gesamtzusammenhang der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbotes nicht (mehr) erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 1999 - 2 Ss OWi 1377/98, VRS 96, 458 und vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, a.a.O.). Das lässt sich vorliegend jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Zwar hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene in der Vergangenheit bereits zweimal wegen Rotlichtverstößen straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die zu den zurückliegenden Verkehrsverstößen gemachten Feststellungen des Gerichts reichen vorliegend aber nicht aus, um einen solchen Fall anzunehmen. Denn es fehlen die insoweit zumindest erforderlichen Angaben über die Höhe des festgesetzten Bußgeldes sowie darüber, ob eventuell zuvor schon einmal von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist. Zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen hat das Amtsgericht nämlich nur festgestellt:

"Wegen eines am 05.12.1999 (gemeint ist wohl der 05.12.1998) begangenen Rotlichtverstoßes erging ein Bußgeldbescheid gegen ihn, der seit dem 17.08.1999 rechtskräftig ist. Wegen eines weiteren Rotlichtverstoßes erging ein Bußgeldbescheid gegen ihn, der seit dem 01.12.1999 rechtskräftig ist."

Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem dargestellten Begründungsmangel (§ 337 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter im Falle der Berücksichtigung der generellen Möglichkeit im Einzelfall von der Verhängung eines Fahrverbotes unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen, von dieser Möglichkeit vorliegend Gebrauch gemacht hätte. Damit war - wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße - der Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen insgesamt aufzuheben.

Da es für die Frage des Absehens vom Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße mitentscheidend auf den persönlichen Eindruck vom Betroffenen ankommen kann, hat der Senat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, sondern die Sache an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

4.

Soweit im Tenor des angefochtenen Urteils die Vorschrift des § 18 Abs. 2 StVO anstatt richtigerweise die Vorschrift des § 18 Abs. 7 StVO angeführt worden ist, ist der Urteilstenor entsprechend berichtigt worden.

Derartige Berichtigungen sind immer zulässig, wenn eine Verurteilung, die sich aus den Urteilsgründen eindeutig und widerspruchsfrei ergibt, in der Urteilsformel keinen vollständigen oder klaren Ausdruck gefunden hat. Dabei kann es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern und ähnlichen Mängeln oder um die Richtigstellung des Schuld- oder Rechtsfolgenausspruchs aus den Gründen des angefochtenen Urteils handeln (vgl. Löwe/Rosenberg-Hanack, StPO, 24. Aufl., § 34 StPO Rn. 47 ff.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 354 Rn.33). So können offensichtliche Versehen in der Urteilsformel berichtigt werden, wenn nach den Urteilsgründen Grund und Umfang der Verurteilung feststehen, im Tenor aber falsch bezeichnet sind (vgl. BGHSt 5, 5). Den Urteilsgründen ist vorliegend aber eindeutig zu entnehmen, dass das Gericht das Verhalten des Betroffenen als fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 18 Abs. 7 (und nicht Abs. 2), 49 StVO, §§ 24, 25 StVG gewertet hat; dementsprechend hat es auch die entsprechende Regelbuße und das entsprechende Regelfahrverbot verhängt.

Ende der Entscheidung

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