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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 105/99
Rechtsgebiete: StPO, StVG, StVO, BKatV


Vorschriften:

StPO § 3 Abs. 3
StPO § 21
StPO § 41
StPO § 49
StVG § 24
StVO § 3 Abs. 3
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1
StVO § 41
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3
BKatV § 2 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1998 gegen den Betroffenen folgendes Urteil verkündet:

"Dem Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 3 Abs. 3, 41 Z. 274, 49 StPO, 24 StVG eine Geldbuße von 180,- DM auferlegt.

Es wird ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet.

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtlichen Gewahrsam gelangt, spätestens jedoch nach 4 Monaten.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen."

Der Tenor des schriftlich abgefaßten Urteils lautet hingegen wie folgt:

"Dem Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 3 Abs. 3, 21 (Z. 284), 49 StPO, 24 StVG eine Geldbuße von 180,- DM auferlegt.

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtlichen Gewahrsam gelangt, spätestens jedoch nach 4 Monaten.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seinen notwendigen Auslagen."

Am 8. Dezember 1998 hat das Amtsgericht folgenden Beschluß gefaßt:

"... wird die Urteilsausfertigung des Urteils des Amtsgerichts Recklinghausen wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin ergänzt, daß im 2. Absatz eingefügt werden muß - Es wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt -."

Im Urteil werden folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 11. Januar 1998 um 03.25 Uhr in I die L-str./Höhe E- Str. mit dem Pkw Mercedes Benz, amtl. Kennzeichen . Auf dieser Straße ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Mit dem Lasermeßgerät Laveg Nr. 3297 VL 101 wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h gemessen. Das Lasergerät ist geeicht bis zum 31.12.1998. Der Betroffene hatte mithin eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h."

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat sich der Betroffene danach der im Tenor bezeichneten Verkehrsordnungswidrigkeit schuldig gemacht.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

Das Urteil ist auf die Sachrüge aufzuheben, da die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach den §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 24 StVG nicht tragen.

Die nach dem angefochtenen Urteil festgestellte Geschwindigkeit ist mit dem Lasergerät Laveg gemessen worden. Beim Einsatz dieses Meßgeräts handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um ein standardisiertes Meßverfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 27.11.1995, DAR 1996, 153, 154 m.w.N.), d.h. ein durch Normen vereinfachtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, daß unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGH NJW 1998, 321, 322).

Der tatrichterlichen Darlegungspflicht ist in diesem Fall ausreichend Genüge getan, wenn das Meßverfahren und die nach Abzug der Meßtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitgeteilt wird (BGH a.a.O.; ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt im Beschluß vom 14. Januar 1999 2 Ss OWi 1397/98).

Dieser vereinfachten Darlegungspflicht genügt das angefochtene Urteil indessen nicht, da nur das standardisierte Meßverfahren und die gemessene Geschwindigkeit mitgeteilt werden, es hingegen Ausführungen dazu vermissen läßt, daß das Amtsgericht sich der möglichen Fehlerquellen bewußt gewesen und diese ausreichend durch Abzug der Meßtoleranz berücksichtigt hat.

Der Frage, ob das Meßergebnis vor oder nach Abzug der Toleranz 76 Stundenkilometer betragen hat, kommt hier auch wegen der zu verhängenden Rechtsfolgen, sowohl was die Höhe der Regelbuße nach 5.3.2. BKatV als auch das nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV verhängte Fahrverbot entscheidende Bedeutung zu.

Die Angabe des Toleranzwertes ist auch nicht ausnahmsweise wegen des Vorliegens eines Geständnisses entbehrlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3084 m.w.N.) bedarf es nur dann der Angabe des Meßverfahrens und der Toleranzwerte nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft gesteht, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein.

Die in den Urteilsgründen festgestellte Äußerung des Betroffenen "er ziehe das Meßergebnis nicht in Zweifel", bedeutet nach dem zu berücksichtigenden Zusammenhang mit dem Verfahrensstoff und nach dem konkreten Rechtsverstoß (vgl. dazu BGH a.a.O.) nicht, daß er uneingeschränkt einräumt, mindestens die gemessene Geschwindigkeit gefahren zu sein, sondern beinhaltet lediglich allein, daß er die Zuverlässigkeit des Geräts und das Ergebnis der Messung nicht bezweifelt. In diesem Fall ist aber die Angabe des Toleranzwertes nicht entbehrlich.

Soweit als verletzte Vorschriften solche der StPO aufgeführt worden sind, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, zumal klar zutage liegt, daß es sich bei den genannten Vorschriften um solche der StVO handelt.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

Den Urteilsgründen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften begangen worden ist. Für diese Annahme spricht die Formulierung, "daß die Regelbuße für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften 120,- DM beträgt", und die angeführte Vorschrift des § 3 Abs. 3 StVO. Andererseits wird aber die Vorschrift des § 41, Zeichen 274 StVO angeführt, dies ist zumindest für den Bereich von innerhalb geschlossenen Ortschaften widersprüchlich.

Ende der Entscheidung

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