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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1065/02
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 344 | |
OWiG § 74 |
Beschluss Bußgeldsache
gegen E.S.
wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 20. Juni 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 16. Mai 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 12. 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid der Stadt Hagen vom 5. Februar 2002 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 StVO eine Geldbuße von 50 EURO festgesetzt worden. Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt. In der daraufhin vom Amtsgericht Hagen anberaumten Hauptverhandlung ist der Betroffene nicht erschienen. Das Amtsgericht hat deshalb den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses Verwerfungsurteil richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Verwerfungsantrag wie folgt begründet:
"Das gem. § 300 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.
Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Durch den dem amtsgerichtlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Bußgeldbescheid ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von lediglich 50 Euro verhängt worden, so dass die Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder zur Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zuzulassen ist.
Auf die erhobene allgemeine Sachrüge kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG um ein Prozessurteil handelt, welches materiell-rechtliche Fragen nicht aufwirft. Diese Beschwerde ist unbegründet, die Prozessvoraussetzungen sind gegeben.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts, die angesichts der hier festgesetzten Geldbuße allein unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht käme, erweist sich als unzulässig. Es kann mithin offen bleiben, ob durch ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. II OWiG der Grundsatz rechtlichen Gehörs überhaupt verletzt sein kann oder nicht (zu vgl. KK-Senge, OWiG, 2. Aufl., Rdnr. 55 zu § 74).
Die Verletzung rechtlichen Gehörs muss mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (zu vgl. Göhler. OWiG. 13. Aufl., § 80 Rn. 16 a und 16 d m.w.N.).
Den an die Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen genügen die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift insoweit aber nicht - sofern der Vortrag des Betroffenen so verstanden werden soll, dass er das Urteil auch unter diesem Gesichtspunkt angreifen will.
Mit der Verfahrensrüge sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau anzugeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden.
Bei der Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist zumindest anzugeben, dass der Tatrichter ihm bekannte Entschuldigungsgründe nicht berücksichtigt und gewürdigt hat oder den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat (Göhler, a.a.O., § 74 Rn. 48 b). Solche Ausführungen enthält die Rechtsmittelbegründungsschrift indessen nicht. Sie beschränkt sich nämlich ausschließlich auf die Darlegung eines (möglichen) Wiedereinsetzungsgrundes, der offensichtlich im Urteil nicht abgehandelt werden konnte, weil er dem Tatrichter noch gar nicht bekannt war.
Überdies hätte der Zulassungsantrag mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann zulässig sein können, wenn substantiiert dargelegt worden wäre, was bei hinreichender Gewährung rechtlichen Gehörs - auch im Hinblick auf § 74 Abs. II OWiG - geltend gemacht worden wäre (zu vgl. Senatsbeschluss vom 26.07.2002 - 2 Ss OWi 581/02 m.w.N.)."
Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
Ende der Entscheidung
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