Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1070/99
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 80 a Abs. 2 Nr. 2
OWiG § 80 Abs. 4 Satz 2
OWiG § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 345 Abs. 2
Hat der Bußgeldsenat nach § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG mit nur einem Richter zu entscheiden, ist der Senat nicht nur in der Hauptsache, sondern auch in allen damit zusammenhängenden Entscheidungen mit nur einem Richter besetzt.

OLG Hamm Beschluß 03.11.1999 - 2 Ss OWi 1070/99 - 4 OWi 856 Js 522/99 (115/99) AG Schwerte


wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Auf den Antrag des Betroffenen vom 3. September 1999 auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gem. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i. V. m. § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schwerte vom 18. August 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 3. November 1999 durch den Richter am Oberlandesgericht Burhoff (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG)

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird verworfen.

Gründe

I.

Der Betroffene ist durch Beschluß des Amtsgerichts Schwerte vom 20. April 1999 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße von 80,-- DM belegt worden. Mit Schreiben vom 19. Mai 1999 hat der Betroffene dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt und diese eigenhändig begründet. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 18. August 1999 den Zulassungsantrag des Betroffenen als unzulässig verworfen, weil die nach § 345 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG erforderliche Form für die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht eingehalten worden sei. Dagegen wendet sich nunmehr der Betroffene noch mit seinem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

II.

Vorab: Über den Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG der Senat in der Besetzung mit nur einem Richter zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift ist der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts "in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde" mit nur einem Richter besetzt. Sinn und Zweck der Neuregelung der Besetzung der Bußgeldsenate durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl I, 156, 340) war u. a., die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte zu entlasten (vgl. im übrigen BGHSt 44, 145 ff. mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet aber, daß bei einer zuzulassenden Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen nicht nur ggf. die Hauptsache, nämlich die Frage der Zulassung, dem Einzelrichter nach § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG zugewiesen ist, sondern auch alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG, wonach der Einzelrichter "in Verfahren über die Zulassung.." zuständig ist. "In Verfahren.." umfaßt jedoch alle Entscheidungen, die während des Zulassungsverfahrens zu treffen sind. Jede andere Zuständigkeitsregelung würde zudem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung widersprechen. Denn dann wäre für die - wichtigere - Frage der Zulassung der Einzelrichter zuständig, während die - unbedeutenderen - Annexentscheidungen, wie z. B. Kostenentscheidungen nach Rücknahme des Rechtsbeschwerdegerichts, durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden wären. Dieses wäre widersinnig und würde dem mit der Einführung des Einzelrichters in § 80 a Abs. 2 OWiG verfolgten Entlastungseffekt diametral entgegenstehen.

III.

Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ( § 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO) ist unbegründet und war deshalb zu verwerfen. Das Amtsgericht hat nämlich den Zulassungsantrag des Betroffenen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 345 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG können Rechtsbeschwerde und Zulassungsantrag des Betroffenen nur durch eine vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Vorliegend hat der Betroffene seinen Zulassungsantrag eigenhändig/handschriftlich begründet. Er hat damit das Formerfordernis nicht beachtet. Der Antrag ist somit unzulässig und vom Amtsgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden. Demgemäß konnte auch der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

Zurück