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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1125/2000
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 300 | |
OWiG § 46 |
Nach Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen.
Beschluss Bußgeldsache
gegen K.B.,
wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 5. August 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 5. September 2000 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, aufgehoben.
Der Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Unna vom 14. März 2000 (Aktenzeichen: 36.3/32.00.0187.0) ist rechtskräftig.
Gründe:
I.
Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 14. März 2000 (Aktenzeichen: 36.3/32.00.0187.0) gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene zunächst Einspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 25. August 2000 - beim Landrat des Kreises Unna eingegangen am 29. August 2000 - hat der Betroffene dann seinen Führerschein zur Akte gegeben und außerdem in einer beigefügten Erklärung "auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet". Beim Amtsgericht ging dieses Schreiben am 2. September 2000 ein. Dennoch hat das Amtsgericht, dem die Akten bereits am 11. August 2000 gemäß § 69 Abs. 4 OWiG vorgelegt worden waren, im Verfahren nach § 72 OWiG am 5. September 2000 den angefochtenen Beschluss erlassen, durch den der Betroffene zu einer Geldbuße von 300 DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden ist. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen, der die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beigetreten ist.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, da der dem Verfahren zugrunde liegende Bußgeldbescheid bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses rechtskräftig geworden ist.
Der Betroffene hatte zwar zunächst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 14. März 2000 eingelegt, diesen Einspruch hat er jedoch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zurückgenommen. Bei Übersendung seiner Fahrerlaubnis an den Landrat des Kreise Unna mit Schreiben vom 25. August 2000 hat der Betroffene erklärt, er verzichte auf Rechtsmittel. Diese Erklärung ist, nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid vom 14. März 2000 Einspruch eingelegt hat, dahin auszulegen, dass damit gemäß §§ 46 OWiG, 300 StPO die Rücknahme des Einspruchs erklärt wurde. Diese Rücknahmeerklärung war spätestens mit Eingang beim Amtsgericht Schwerte am 2. September 2000 wirksam. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben dem erkennenden Richter vorgelegt worden ist (BVerfGE 52, 203 = NJW 1980, 580; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, vor § 42 StPO Rn. 13, 17; OLG Düsseldorf VRS 79, 120 mit weiteren Nachweisen).
Damit ist der Bußgeldbescheid spätestens am 2. September 2000 rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft des Bußgeldbescheides bildet aber ein in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis, so dass der angefochtene Beschluss nicht mehr ergehen durfte (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Koblenz NZV 1993, 281; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 73 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).
Damit war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine Einstellung des Verfahrens kam, da mit dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 14. März 2000 eine abschließende Sachentscheidung vorliegt, nicht in Betracht (vgl. BGHSt 26, 183; OLG Koblenz, a.a.O.; Göhler, a.a.O.). Zur Klarstellung hat der Senat allerdings festgestellt, dass der Bußgeldbescheid vom 14. März 2000 rechtskräftig ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG.
Ende der Entscheidung
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