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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1127/2000
Rechtsgebiete: BKatV, StPO


Vorschriften:

BKatV § 2
StPO § 267
Leitsatz

Das Absehen vom Regelfahrverbot muss der Tatrichter begründen und ausreichend mit Tatsachen belegen.


Beschluss Bußgeldsache

gegen K.F.,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. Juli 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen und seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens eine Geldbuße in Höhe von 75,00 DM festgesetzt.

Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 20.09.1999 gegen 12.20 Uhr den Ostring in Fahrtrichtung Schwanenmarkt. An der Kreuzung Schwanenmarkt 1 Große-Beck-Straße missachtete er das Rotlicht der sich dort befindlichen Verkehrssignalanlage. Es kam hierbei zum Unfall mit dem Zeugen M., der seinerseits verkehrswidrig von der Große-Beck-Straße in die Kreuzung geradeaus einfuhr."

Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Nach dem geltenden Bußgeldkatalog ist hierfür eine Geldbuße von 250,00 DM sowie ein 1 monatiges Fahrverbot vorgesehen. Von dieser Regelbuße war jedoch zu Gunsten des Betroffenen abzuweichen. Bereits aus finanziellen Gründen - der Betroffene ist Rentner - war hier eine Ermäßigung der Geldbuße vorzunehmen. Des weiteren ist der Betroffene aufgrund seines Alters auf das Fahrzeug angewiesen. Schließlich und vor allem ist hier zu berücksichtigen, dass es zu dem Unfall vorwiegend durch das Verhalten des Zeugen M. kam. Dieser ist seinerseits verkehrswidrig in den Kreuzungsbereich eingefahren. Hätte sich dieser verkehrsgerecht verhalten, so hätte er nur rechts oder links abbiegen können, nicht aber geradeaus fahren dürfen. Er hätte dann den Fahrweg des Betroffenen überhaupt nicht gekreuzt, so dass es zum Unfall nicht gekommen wäre. Wegen dieser erheblichen Mitverursachung war daher ebenfalls der Bußgeldrahmen herabzusetzen und von einem Fahrverbot abzusehen."

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Sie rügt, dass sie getroffenen Feststellungen die Reduzierung der Geldbuße und das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht rechtfertigen würden.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Überprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge lässt Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, da die getroffenen Feststellungen zum Rotlichtverstoß und zum Rechtsfolgenausspruch zum Teil lückenhaft sind und Verstöße gegen die Denkgesetze aufweisen.

Zwar ist es allein Aufgabe des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 152). Die Feststellungen sind daher nur der Prüfung durch das Revisionsgericht zugänglich, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, d.h. frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetzte oder gesicherte Lebenserfahrung sind (zu vgl. BGHSt 29, 18, 20). Dabei hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Erwägungen und Schlüsse des Tatrichters zwingend oder überzeugend sind. Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich sind und von der subjektiven Gewissheit des Tatrichters getragen werden (zu vgl. BGHSt 10, 208 ff.; BGHSt 26, 56 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil aber nicht.

Die getroffenen Feststellungen sind schon insoweit lückenhaft, als der Tatrichter nicht festgestellt hat, in welcher Richtung der Betroffene seine Fahrt fortsetzen wollte. Diese Feststellung ist aber zur Überprüfung der tatrichterlichen Schlußfolgerung erforderlich, der Unfall mit dem Zeugen M. wäre vermieden worden, wenn sich dieser verkehrsgerecht verhalten hätte. Nach den bislang getroffenen Feststellungen ist dieser Schluss nicht zwingend, da sich die Fahrwege des Betroffenen und des Zeugen M. auch dann gekreuzt hätten, wenn der Zeuge verkehrsgerecht links abgebogen und der Betroffene nicht nach rechts abgebogen wäre.

Die Feststellungen im angefochtenen Urteil sind auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs lückenhaft und führen deshalb zu dessen Aufhebung. Zwar unterliegt auch die Reduzierung der Geldbuße und das Absehen von einem Fahrverbot in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung (zu vgl. BGHSt 38, 231, 237). Das Ermessen des Tatrichters wird insoweit aber durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt. Insoweit unterliegt auch diese Entscheidung der Kontrolle des Rechtsbeschwerdegerichts, so dass der Tatrichter das Absehen vom Regelfahrverbot zu begründen und ausreichend mit Tatsachen zu belegen hat (zu vgl. OLG Köln NZV 1994, 161, 162).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Soweit das Absehen von einem Fahrverbot mit einem Verkehrsverstoß des Zeugen M. begründet wird, kann dies schon unter Berücksichtigung der genannten Ausführungen nicht zur Annahme eines Ausnahmefalls führen. Darüber hinaus fehlt es im Urteil an Ausführungen zum Grad des Verschuldens des Betroffenen und des Geschädigten, der Höhe des Schadens, der Verkehrslage zum Tatzeitpunkt und der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Feststellungen sind aber erforderlich, um prüfen zu können, ob der den Betroffenen treffende Vorwurf durch das Mitverschulden anderer erheblich gemildert wird (zu vgl. BayObLG NStZ 1997, 269; OLG Celle NZV 1994, 40). Das Urteil enthält diesbezüglich auch keine Feststellungen zur Dauer des Rotlichtverstoßes, die -möglicherweise- aufgrund von Zeugenaussagen, der Unfallstelle und der Beiziehung vom Ampelschaltplan möglich gewesen wären.

Der Umstand, dass der Betroffene aufgrund seines Alters auf sein Fahrzeug angewiesen sei, führt nicht zur Annahme einer besonderen Härte, die einen Ausnahmefall rechtfertigen könnte. Eine Ausnahme von dem Regelfahrverbot ist nur dann gegeben, wenn ein erheblicher Härtefall oder mehrere für sich genommene gewöhnliche oder durchschnittliche Umstände vorliegen, die eine unangemessene Beeinträchtigung des Betroffenen beinhalten (zu vgl. OLG Köln NZV 1994, 161, 162). Das Alter des Betroffenen allein stellt einen solchen Härtefall nicht dar (zu vgl. OLG Frankfurt NZV 1994, 286). Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass dem Betroffenen für die Dauer des Fahrverbotes nicht zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zu benutzen.

Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass auch die Feststellungen, mit denen das Amtsgericht die Herabsetzung der Geldbuße begründet hat, diese Rechtsfolge nicht tragen. Der Umstand, dass der Betroffene Rentner ist, rechtfertigt die Herabsetzung nicht. Allein die Eigenschaft "Rentner" lässt keinen zwingenden Schluss auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu. Weitere Feststellungen zu dieser Frage hat der Tatrichter aber nicht getroffen.

Ende der Entscheidung

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