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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1133/02
Rechtsgebiete: StVO, BKatV


Vorschriften:

StVO § 37
BKatV § 2
Ist der Betroffene nur infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit in die Kreuzung eingefahren, so ist ein ggf. begangener Rotlichtverstoß nicht als Regelfall eines groben Pflichtenverstoßes anzusehen. Vielmehr handelt es sich dann meist nur um einen auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwerwiegenden Verstoß.
Beschluss Bußgeldsache gegen C.S. wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 29. Oktober 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 02. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 125 EURO festgesetzt wird und die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.

- angewendete Vorschriften: §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG -

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Betroffenen auferlegt. Jedoch wird die Gebühr für die Beschwerde um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Missachtung eines Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte" gem. "§§ 37 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 132.2 BKat, 4 I BKatV" zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Das Amtsgericht hat u.a. folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist bisher wie folgt verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:

Durch Bußgeldbescheid vom 11. August 1999, rechtskräftig seit dem 27. Oktober 1999, wurde gegen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 54 km h eine Geldbuße in Höhe von 250,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Durch Bußgeldbescheid vom 03. Mai 2001, rechtskräftig seit dem 24. Mai 2001, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (innerorts) von 30 km/h um 24 km/h verhängt.

Am 20. September 2001 gegen 22.30 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXXX, den Theodor-Heuss-Ring in Iserlohn. An der Kreuzung Theodor-Heuss-Ring/Am Nolten hielt der Betroffene zunächst vor der für ihn Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage an. Der Betroffene befuhr die linke Geradeausspur. Obwohl die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen immer noch Rot anzeigte und die Rotphase auch bereits über eine Sekunde andauerte, fuhr der Betroffene an und überquerte die Kreuzung bei Rotlicht. Bei Einhaltung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die Lichtzeichenanlage für ihn noch Rot anzeigte und er hätte daher gefahrlos vor der Ampel warten können, bis diese für seine Fahrtrichtung Grün zeigte.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Betroffene hat bestritten, die Ampel bei Rot passiert zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, zunächst vor der Ampel bei Rotlicht gehalten zu haben. Sein Beifahrer, der Zeuge B., habe dann zu ihm gesagt, es sei Grün. Nachdem er selber noch einmal auf die Ampel geschaut habe, habe er bemerkt, dass diese Grünlicht zeige. Er habe dann die Kreuzung überquert und sei später von Polizeibeamten angehalten worden. Als er später zu der Lichtzeichenanlage zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass er sich anstelle der für seine Fahrtrichtung maßgeblichen Ampel an der Lichtzeichenanlage für die Linksabbieger orientiert habe......

Das Amtsgericht ist der Einlassung des Betroffenen nicht gefolgt und hat sie aufgrund der Angaben der Zeugen D., S. und Bi. als widerlegt angesehen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat es sodann ausgeführt:

"Die glaubhaften Aussagen der Zeugen D., S. und Bi. ist auch nicht durch die des Zeugen B. widerlegt worden. Der Zeuge B. hat angegeben, als Beifahrer des Betroffenen diesen darauf hingewiesen zu haben, dass die Ampel Grün zeige. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob die Ampel in Fahrtrichtung des Betroffenen oder die Ampel für die Linksabbieger Grünlicht gezeigt habe und er evtl. versehentlich auf die falsche Ampel geachtet habe. Daher ist es durchaus auch nach der Aussage des Zeugen B. möglich. dass der Betroffene bei Rotlicht über die Ampel gefahren ist.

Die verhängten Rechtsfolgen hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Der Betroffene hat danach vorwerfbar und zumindest fahrlässig einen Rotlichtverstoß gemäß §§ 37 Absatz 2, 49 StVO, 24 StVG begangen. Die Bußgeldverordnung sieht bei einem fahrlässigen Rotlichtverstoß, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauert, eine Regelbuße von 125,00 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat vor. In Anbetracht des Umstandes, dass gegen den Betroffenen bereits rechtskräftige Geldbußen wegen Geschwindigkeitsverstößen verhängt worden sind, hält das Gericht eine Erhöhung der Geldbuße von 200,00 Euro zur Einwirkung auf den Betroffenen für angemessen, aber auch für ausreichend. Weiter war gegen den Betroffenen wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 StVG, ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat zu verhängen. Das Gericht ist sich dabei bewusst, dass es trotz Vorliegens eines sog. Regelfalles von der Anordnung eines Fahrverbotes nicht nur bei Verkehrsgegebenheiten mit denkbar geringer Gefährlichkeit und minimalem Handlungsunwert im Verhalten des Betroffenen, sondern auch dann abgesehen werden kann, wenn eine Vielzahl für sich genommener gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände oder erhebliche Härten eine solche Ausnahme begründen. Derartige Umstände sind indes im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere stellt auch der Umstand, dass der Betroffene evtl. nicht auf die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage geschaut hat, sondern das Grünlicht einer anderen Lichtzeichenanlage fälschlicherweise beachtet hat, stellt keinen so außergewöhnlichen Umstand dar, der die Ausnahme von dem Regelfahrverbot rechtfertigen würde. Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrverbot von einem Monat für den Betroffenen eine erhebliche Härte darstellen würde, waren nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht behauptet."

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die formelle und materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde "gem. § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die Anordnung des Fahrverbotes entfällt."

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat hinsichtlich der Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

1. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Insoweit war das Rechtsmittel auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß den §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen sind nicht erkennbar. Soweit der Betroffene die Verfahrensrüge erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese schon nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden ist.

2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch Rechtsfehler erkennen, die insoweit - wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt - zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde u.a. ausgeführt:

"Die Verhängung des Fahrverbots begegnet jedoch rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat die Besonderheit des von dem Betroffenen begangenen Rotlichtverstoßes verkannt.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Da die Lichtzeichenanlage nach den Urteilsfeststellungen bereits über einen längeren Zeitraum Rotlicht zeigte, als der Betroffene in die Kreuzung einfuhr, liegen zwar den äußeren Gegebenheiten nach die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatV in Verbindung mit der Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV vor. Dies führt jedoch nicht ohne weiteres zur Annahme eines Regelfalls (zu vgl. OLG Hamm, zfs 1995, 152; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 161). Durch die Verwirklichung eines ein Regelfahrverbot vorsehenden Tatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung wird zwar grundsätzlich das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, für den es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (zu vgl. BGHSt 38, 125, 134), jedoch dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG DAR 1996, 196).

Nach den Urteilsfeststellungen hielt der Betroffene zunächst ordnungsgemäß vor der Rotlicht zeigenden Signalanlage an und fuhr sodann in die Kreuzung ein, wobei das Amtsgericht - wie sich aus seinen Ausführungen zur Verhängung des Fahrverbots ergibt (S. 6 UA) - jedenfalls nicht auszuschließen vermochte, dass der Betroffene fälschlich das Grünlicht einer anderen, die Linksabbieger betreffenden Lichtzeichenanlage beachtet hat. Ist der Betroffene aber nur infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit in die Kreuzung eingefahren, so ist der festgestellte Rotlichtverstoß nicht als Regelfall eines groben Pflichtenverstoßes anzusehen. Vielmehr handelt es sich nur um einen auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwerwiegenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, der sich als sogenanntes Augenblicksversagen darstellt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1065/99 - m. w. N.).

Trotz der bestehenden Voreintragungen ist das Verhalten des Betroffenen auch nicht als beharrlicher Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu bewerten. Hiergegen spricht einerseits, dass die beiden Vorbelastungen des Betroffenen nicht einschlägig sind, diesen liegen vielmehr Geschwindigkeitsüberschreitungen zugrunde. Zum anderen fehlt es auch an den subjektiven Voraussetzungen einer beharrlichen Pflichtverletzung. Ebenso wie die grobe Pflichtverletzung, bei der es sich um einen Verkehrsverstoß von besonderem Gewicht handeln muss, der abstrakt oder konkret besonders gefährlich ist, muss auch bei dem beharrlichen Pflichtverstoß eine gemeinschädliche Grundhaltung des Betroffenen vorliegen (zu vgl. Senatsbeschluss, a. a. O.). Ein solches Handeln des Betroffenen, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht, lässt sich aufgrund der hier vorliegenden einfachen Fahrlässigkeit jedoch nicht feststellen.

Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu zuletzt den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Beschluss des Senats vom 09. November 1999, 2 Ss OWi 1065/99, veröffentlicht in VRS 98, 392 = DAR 2000, 418 = VM 2000, 68 (Nr. 78) = NZV 2001, 222, mit weiteren Nachweisen, vgl. aus der Senatsrechtsprechung auch Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1995, 2 Ss OWi 1200/95, ebenfalls mit weiteren Nachweisen. Das Verhalten der Betroffenen entspricht somit dem in Nr. 132 (früher: 34 BKatV) geregelten Fall eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes nach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO. Danach reicht es aus, das für diesen Fall vorgesehene Bußgeld in Höhe von 50 EURO zu verhängen, zumal es nach den Feststellungen des Tatrichters durch das Einfahren des Betroffenen in den Kreuzungsbereich zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war von einem Bußgeld von nur 50 EURO auszugehen, da schon der Regeltatbestand des sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht erfüllt ist. Dieses Bußgeld ist wegen der verwertbaren Voreintragungen des Betroffenen auf 125 EURO angemessen erhöht worden.

Der Senat hat von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen und - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, in der Sache selbst zu entscheiden. Dem stand nicht entgegen, dass das Amtsgericht - anders als in der Entscheidung des Senats vom 09. November 1999 zugrunde liegenden tatrichterlichen Entscheidung - nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Betroffene aufgrund des Hinweises seines Beifahrers losgefahren und nicht auf die für seine Fahrspur geltende Lichtzeichenanlage geachtet hat. Es kann nämlich zumindest dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils noch ausreichend deutlich entnommen werden, dass das Amtsgericht von dieser Tatsachengrundlage ausgegangen ist, sie aber nicht als Anlass für ein Absehen vom (Regel)Fahrverbot hat ausreichen lassen (zur Pflicht des Tatrichters, seine Urteilsgründe sachgerecht und übersichtlich zu gestalten, siehe die bei B. NStZ-RR 2003, 1, 4 zitierten Entscheidungen des BGH aus neuerer Zeit). Das Amtsgericht hat nicht ausgeführt, dass es die Einlassung des Betroffenen (auch) in diesem Punkt als widerlegt angesehen hat. Es hat dies vielmehr dem Betroffenen bei seiner Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes zu Gute gehalten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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