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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1172/2001
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 17
StPO § 267
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen und zum Umfang der Begründung bei Festsetzung einer erheblichen Geldbuße, mit der u.a. auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll.
Beschluss Bußgeldsache

gegen M.F.

wegen Verstoßes gegen §§ 284, 404 SGB III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 04. Oktober 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 01. 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 404 Abs. 2 Nr. 2, 284 Abs. 1 Satz1 SGB III eine Geldbuße in Höhe von fünftausend DM festgesetzt. Dazu hat es folgendes ausgeführt:

"Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma H.S. in H.. In dieser Eigenschaft stellte er den ausländischen Staatsbürger S.B. zum 1. 3. 2000 ein und beschäftigte ihn bis zum 30.4.2000. Dabei übersah der Betroffene, dass der S.B. diesbezüglich nicht über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügte. B. hatte zwar eine Arbeitserlaubnis bis zum 27. 7. 2000, doch galt diese nur für den Bereich der Stadt Dortmund und nur für die dortige Firma M.. Bei entsprechend sorgfältiger Betrachtung der schriftlichen Arbeitserlaubnis hätte der Betroffene dies auch erkennen können. Immerhin hat der Betroffene den Arbeitnehmer sofort entlassen, nachdem er vom Arbeitsamt auf die Sach- und Rechtslage aufmerksam gemacht worden war.

Das Gericht hat nach allem für diesen Verstoß ein Bußgeld in Höhe von fünftausend Deutsche Mark für angemessen erachtet. Dabei waren auch generalpräventive Gesichtspunkte zu beachten".

Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die materielle Rüge erhoben hat.

II.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Sie hat Ihren Antrag wie folgt begründet:

"Der sinngemäß auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde ist zumindest ein vorläufiger Erfolg nicht zu versagen. Der Betroffene greift mit der Sachrüge zu Recht die Höhe der festgesetzten Geldbuße an.

Zwar liegt die Bußgeldbemessung grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich daher darauf, ob der Tatrichter von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (zu vgl. OLG Düsseldorf VM 91, Nr. 4 m.w.N.).

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.

Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit bemisst sich unter anderem nach dem mit ihr einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil für den Betroffenen (zu vgl. OLG Hamm, Gewerbearchiv 98, 299). Hierzu enthält das Urteil ebenso wenig Feststellungen wie zu der Frage der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die aber bei der Verhängung einer Geldbuße von mehr als 2000,00 DM nach allgemeiner Auffassung (zu vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 17 Rdnr. 24) als Bemessungsfaktor von Bedeutung ist und daher zumindest ansatzweise einer Erörterung bedarf (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.)."

Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung entspricht in keiner Weise den vom Senat insoweit aufgestellten Anforderungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zusätzlich zu den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend angeführten Entscheidungen noch hingewiesen auf Senat in ZAP EN-Nr. 520/2000 = NWB EN-Nr. 997/2000 = wistra 2000, 393 = StraFo 2001, 284 = http://www.burhoff.de/rspr/texte/p_00001.htm und auf Senat in 2 Ss OWi 462/2000 = http://www.burhoff.de/rspr/texte/p_00021.htm.

Zur Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Bemessung der Geldbuße wird auf Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 46 Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen verwiesen. Auch insoweit wird es weiterer Feststellungen und Ausführungen des Amtsgerichts bedürfen.

Ende der Entscheidung

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