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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1274/00
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 79 | |
OWiG § 80 |
Zur ausreichenden Begründung des Zulassungsantrags, mit dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird
Beschluss
Bußgeldsache gegen A.V.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 29. August 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13.12.2000 durch den Richter am Landgericht - als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Ziffer 2 OWiG - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Hagen vom 16. Juni 2000, durch den gegen ihn wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstandes gem. §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 130,00 DM festgesetzt worden war, mit Urteil vom 29. August 2000 verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich der am 20. September 2000 bei dem Amtsgericht Hagen eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom selben Tag. Gleichzeitig hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung am 29. August 2000 gestellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 10. November 2000 verworfen worden.
II.
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden, er ist jedoch nicht zulässig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:
"Ungeachtet der Tatsache, dass das Amtsgericht Hagen gem. § 68 Abs. 1 OWiG örtlich zuständig war, kann der Betroffene mit der insoweit erhobenen Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts bereits nach § 80 Abs. 5 OWiG nicht gehört werden.
Zwar kann nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auch die Versagung rechtlichen Gehörs zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, wobei die sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ergebenden Zulassungsbeschränkungen nicht gelten (zu vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80, Rdn. 16 i m.w.N.). Die Verletzung rechtlichen Gehörs muss jedoch mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (zu vgl. Göhler, a.a.0., § 80, Rdn. 16 a und 16 d m.w.N.). Den an die Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen genügt die erhobene Rüge nicht. Dazu hätte es neben der erfolgten Darlegung des Entschuldigungsgrundes auch der Mitteilung der Erwägungen des Amtsgerichts Hagen dazu bedurft, warum es das Entschuldigungsvorbringen nicht als ausreichend angesehen hat. Ferner hätte dargelegt werden müssen, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (zu vgl. BayObLG, NJW 1992, 1907; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 497; OLG Hamm, NZV 1993, 244). Diesen Anforderungen wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen findet § 74 Abs. 2 OWiG auch dann Anwendung, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einem Fortsetzungstermin nicht erscheint.
Da die Sachrüge nicht erhoben worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nicht in zulässiger Weise begründet worden. Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, ist auch der Zulassungsantrag unzulässig (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 80, Rdn. 31 m.w.N.)."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigenständiger Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war deshalb mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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