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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 138/06
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 33
OWiG § 67
Werden Rücknahme des alten und Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen K.J.

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. November 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 04. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 125,-- Euro verurteilt und unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 8. März 2005 mit einem PKW Audi gegen 9.26 Uhr in Recklinghausen die Bundesautobahn 43, Fahrtrichtung Wuppertal, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 49 km/h überschritt. Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 7 km/h von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h ausgegangen. Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung auch nicht bestritten.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene das Verfahrenshindernis der Doppelverfolgung. Der Landrat des Kreises Recklinghausen hatte gegen den Betroffenen zunächst durch Bußgeldbescheid vom 28. April 2005 eine Geldbuße in Höhe von 125,00 EURO sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, wobei das Fahrverbot bereits mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam werden sollte. Nachdem der Betroffene gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, erließ der Landrat des Kreises Recklinghausen unter dem 9. Mai 2005 einen neuen Bußgeldbescheid unter demselben Aktenzeichen und mit gleichlautendem Inhalt, diesmal aber wurde das Fahrverbot unter Beachtung des § 25 Abs. 2 a StVG angeordnet.

Der Betroffene wendet sich überdies gegen das Fahrverbot, da er als Bauleiter aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - keinen Erfolg.

1. Ein Verfahrenshindernis der Doppelverfolgung liegt nicht vor.

Der Landrat des Kreises Recklinghausen hatte gegen den Betroffenen zunächst durch Bußgeldbescheid vom 28. April 2005 eine Geldbuße in Höhe von 125,00 EURO sowie ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Unter Bemerkungen hieß es: "Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, weil in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zu dieser Bußgeldentscheidung schon ein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden ist; deshalb ist eine Verschiebung des Fahrverbots ausgeschlossen." Nachdem der Betroffene gegen diesen Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, erließ der Landrat des Kreises Recklinghausen unter dem 9. Mai 2005 einen neuen Bußgeldbescheid unter demselben Aktenzeichen und mit gleichlautendem Inhalt, diesmal aber mit folgender Bemerkung: "Hiermit wird nach § 25 Abs. 2 a StVG bestimmt, dass das unten angeordnete Fahrverbot nicht mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein bei meiner Behörde in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem ist bei dieser Sachlage nicht gegeben. Denn durch den geänderten Bescheid vom 9. Mai 2005 hat der Landrat des Kreises Recklinghausen seinen ersten Bußgeldbescheid vom 28. April 2005 wirksam zurückgenommen, was zur Folge hat, dass das Verfahren in den Stand vor Erlass des Bußgeldbescheides zurückversetzt wird und die Verwaltungsbehörde demzufolge einen neuen Bußgeldbescheid erlassen kann.

Eine Rücknahme war vorliegend auch möglich, da die Bußgeldbehörde noch Verfolgungsbehörde war. Der Betroffene hatte gegen den Bescheid vom 28. April 2005 innerhalb der Frist des § 67 Abs. 1 OWiG Einspruch eingelegt, so dass der Bußgeldbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.

Es ist auch von einer wirksamen Rücknahme auszugehen. Die Rücknahme ist dem Betroffenen grundsätzlich bekannt zu machen; hierzu reicht allein die Verfügung der Rücknahme in den Behördenakten nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1505). Eine Rücknahme ist vorliegend zwar nicht ausdrücklich erfolgt, sondern dem Betroffenen ist lediglich der neue Bußgeldbescheid vom 9. Mai 2005 zugestellt worden. Dies ist vorliegend aber ausreichend für eine wirksame Rücknahme (vgl. hierzu auch Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rdnr. 481 m.w.Nachw.; a.A. Kurz in KK-OWiG, 3. Aufl., § 65 Rdnr. 25).

Werden nämlich - wie hier - Rücknahme des alten und Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll (vgl. hierzu auch OLG Köln, NStZ-RR 1998, 374). Die Aufhebung des ersten und der Erlass des neuen Bußgeldbescheids sind in diesem Fall dergestalt miteinander verbunden, dass der Erlass des neuen Bußgeldbescheids nur wirksam werden konnte, wenn auch die Aufhebung des ersten Bußgeldbescheids wirksam wurde. Es ist vorliegend auch davon auszugehen, dass der neue Bußgeldbescheid nicht lediglich aufgrund eines behördlichen Versehens erlassen worden ist, was gerade bei der Ahndung der massenhaft anfallenden Verkehrsordnungswidrigkeiten durchaus vorkommen kann. Ein derartiges Geschehen ließe nicht ohne Weiteres auf den Willen der Behörde schließen, den ursprünglichen Bescheid zu ersetzen. So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der neue Bußgeldbescheid auf den Einspruch des Betroffenen vom 6. Mai 2005, bei der Kreisverwaltung Recklinghausen am 9. Mai 2005 eingegangen, erlassen worden ist. Hierfür spricht zum einen die zeitliche Abfolge. Zum anderen hat aber auch ein sachlicher Grund für den Erlass des neuen Bußgeldbescheides bestanden. Mit der Rücknahme und dem Erlass des neuen Bußgeldbescheides hat die Bußgeldbehörde der Regelung des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG Rechnung tragen wollen, wonach das Fahrverbot nicht bereits mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam wird, sondern erst, sobald der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten.

Aber selbst wenn die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides bei Erlass des neuen Bescheids noch nicht wirksam gewesen sein sollte, liegt ein zur Nichtigkeit des zweiten Bußgeldbescheids führender Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem nicht vor. Bei der hier zu beurteilenden Sachlage war nämlich die Gefahr einer doppelten Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat, gegen die der in Art. 103 Abs. 3 GG normierte Grundsatz ne bis in idem schützen soll, ausgeschlossen. Der Wortlaut des zweiten Bescheides lässt nämlich nur den Schluss zu, dass der erste Bescheid keinen Bestand mehr haben soll. Er ist nämlich gerade nicht völlig identisch mit dem vorangegangenen Bescheid, sondern enthält die oben beschriebene Korrektur. Unabhängig davon besteht ein gewisser verfahrensmäßiger Zusammenhang zwischen verschiedenen in gleicher Sache ergehenden Bußgeldbescheiden. Dieser führt u.a. dazu, dass ein gegen den Erstbescheid eingelegter Einspruch ohne Weiteres auch den Zweitbescheid erfassen soll, selbst wenn der Betroffene diesen bei Einlegung des Rechtsbehelfes noch gar nicht gekannt haben kann (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 66 Rdnr. 66 a). Ebenso bezieht sich das vorliegende Verfahren nach seinem konkreten Ablauf auch auf den ersten Bußgeldbescheid.

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch keine sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO, §§ 24,25 StVG. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt, dass die Messung durch Nachfahren mit der Verkehrsüberwachungsanlage Typ ProViDa 2000 vorgenommen worden ist und die Tatrichterin - ersichtlich zum Ausgleich von Messungenauigkeiten - einen Toleranzwert von 7 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen hat. Dies ist, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, nach der ständigen Rechtsprechung aller Obergerichte ausreichend, zumal der Betroffene weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten hat.

3. Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - Rechtsfehler, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen könnten, nicht erkennen. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 25 StVG Rn. 19 ff. m.w.N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt. Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht. Einen solchen Ausnahmefall können z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen (vgl. OLG Hamm, VRS 92, 369). Derartige Umstände sind aber weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG.

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