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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 162/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267
Zu den Anforderungen an die Ausführungen im tatrichterlichen Urteil bei Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes
Beschluss

Bußgeldsache

gegen V.S.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 22. Dezember 2003 gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 22. Dezember 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 03. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 22. Dezember 2003 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass aus der Liste der angewendeten Paragrafen die Aufzählung von "§ 15 BKatV" entfällt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands gem. §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 110 € verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die auf den Rechtsfolgensausspruch beschränkt ist und mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, so dass sie gem. § 79 Abs. 6 OWiG zu verwerfen war.

1. Die von der Rechtsbeschwerde in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgenommene Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Das angefochtene Urteil enthält noch hinreichende tatsächliche Feststellungen für den festgestellten Verstoß gegen § 4 Abs. 3 StVO.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 10. Juni 2003 befuhr der Betroffene mit dem LKW seines Arbeitsgebers, einem Sattelzug IVECO, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXX gegen 07.56 Uhr die BAB A 43 in Witten in Fahrtrichtung Wuppertal.

In Höhe von km 14,150 war zum Vorfallszeitpunkt von der Autobahnpolizeiinspektion Süd der Bezirksregierung Arnsberg eine Messstelle zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände eingerichtet. Die Kontrolle erfolgte durch standardisiertes Videomessverfahren, die Messstelle war ordnungsgemäß eingerichtet, das Messgerät ist bis zum 31. Dezember 2004 ordnungsgemäß geeicht. Der Beobachtungsbereich an der Messstelle beträgt mehr als 700 m, am Ende der Beobachtungsstrecke ist durch weiße Quermarkierungen auf der Fahrbahn eine 300 m lange Messstrecke aufgetragen.

Der Betroffene befuhr mit seinem LKW zum genannten Vorfallszeitpunkt den rechten Fahrstreifen der Autobahn und folgte, als er in den Beobachtungsbereich einfuhr, dem ihm auf der gleichen Fahrspur mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 87 km/h vorausfahrenden LKW.

Bereits beim Einfahren in den Messbereich hielt der Betroffene, der mit seinem LKW abzüglich der vorgegebenen Toleranzen mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h fuhr, lediglich einen Abstand von ca. 29 m statt des vorgeschriebenen Mindestabstands von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein. Im Bereich der Messstrecke wurde der vom Betroffenen eingehaltene Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mit aufgerundet 28 m festgestellt."

Diese Feststellungen genügen den von der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Darlegung einer ordnungsgemäßen Abstandsmessung durch ein standardisiertes Messverfahren gestellten Anforderungen (vgl. dazu BGH NJW 1993, 3081, 3083; vgl. aus der Rechtsprechung des OLG Hamm nur Senat in MDR 2000, 881 = zfs 2000, 416 = VM 2001, 4 (Nr. 3), jeweils für Geschwindigkeitsüberschreitungen). Der Senat vermag sich insoweit den von der Generalstaatsanwaltschaft vorgetragenen Bedenken nicht anzuschließen. Sie ist der Auffassung, dass den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sei, welches Messverfahren angewandt wurde und in welchem Umfang Ungenauigkeiten bei der Abstandsmessung durch den Abzug eines Toleranzwertes Berücksichtigung gefunden haben. Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch. Das angefochtene Urteil teilt mit, dass die Messung in Form eines "standardisierten Videomessverfahrens" durchgeführt worden ist und beschreibt die Messstelle. Aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen lässt sich der Schluss ziehen, dass es sich bei dem Messverfahren um das Videoabstandsmessverfahren VAMA gehandelt hat. Nur dieses ist nämlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. "standardisiertes Messverfahren" anerkannt (vgl. dazu grundlegend OLG Hamm NZV 1994, 120; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., Rn. 457 a; siehe auch Burhoff ZAP F 9; S. 733; VA 2003, 153 ff., 165 ff.). Weder das Brückenabstandsmessverfahren noch das Verfahren der Abstandsmessung mit dem Police-Pilot-System sind als standardisierte Messverfahren anerkannt (vgl. BGH DAR 1983, 56 zum Brückenabstandsmessverfahren und OLG Hamm, Beschl. v. 11. 3. 2003, 1 Ss OWi 64/03, VA 2003, 107 für "PPS"). Damit war der Hinweis auf das Messverfahren ausreichend, das Messverfahren selbst musste nicht mehr näher beschrieben werden (OLG Hamm NZV 1994, 120).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil keine Angaben zu einem ggf. vom ermittelten Abstandswert in Abzug gebrachten Toleranzwert enthält. Die Rechtsprechung verlangt nämlich bei der Abstandsmessung nur in geringem Maße Toleranzabzüge, und zwar erst ab einer Geschwindigkeit ab 154 km/h. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Betroffene im Messbereich aber mit einer Geschwindigkeit von nur 82 km/h gefahren.

Schließlich lässt sich den getroffenen Feststellungen auch noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Betroffene einen Lastkraftwagen gefahren hat, dessen zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t gelegen hat, so dass die Abstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 StVO für ihn Geltung hat. Das wird durch die Formulierung "Sattelzug IVECO" noch ausreichend festgestellt.

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung ist - entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde - nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Amtsgericht von lfd. Nr. 15 der BußgeldkatalogVO ausgegangen und hat der Festsetzung der Geldbuße eine Regelgeldbuße von 50 € zugrunde gelegt. Diese hat sie wegen der drei Vorbelastungen des Betroffenen auf 110 € erhöht. Diese Erhöhung ist in keiner Weise zu beanstanden. Der Betroffene ist nämlich seit Sommer 2000 insgesamt viermal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Zweimal mussten gegen ihn Geldbußen wegen Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands von 50 m festgesetzt werden, zweimal sind Geldbußen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgesetzt worden, und zwar zuletzt durch Bußgeldbescheid vom 16. Dezember 2002. Außerdem ist zuletzt gegen ihn auch ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Angesichts dieses straßenverkehrsrechtlichen Verhaltens ist die vom Amtsgericht vorliegend vorgenommene Erhöhung der Regelgeldbuße nicht nur angemessen, sondern äußerst maßvoll.

Auch die Festsetzung des Fahrverbotes von einem Monat ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die Festsetzung auf § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG gestützt und eine objektiv und subjektiv grobe Pflichtwidrigkeit angenommen. Ob das zutreffend ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Die Festsetzung ist nämlich zudem auch unter dem Gesichtspunkt der beharrlichen Pflichtwidrigkeit gerechtfertigt. Der Betroffene ist in den drei Jahren vor dem vorliegend abgeurteilten Verkehrsverstoß insgesamt viermal massiv straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, davon zweimal einschlägig. Gegen ihn wurde erst am 16. Dezember 2002 ein Fahrverbot festgesetzt. Gerade sechs Monate danach ist es zu dem erneuten Verstoß gekommen. Angesichts dieser Gesamtumstände ist die erneute Festsetzung eines Fahrverbotes zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen nicht zu beanstanden (ähnlich der hiesige 4. Senat für Bußgeldsachen in 4 Ss OWi 693/03). Dabei übersieht der Senat nicht, dass dies den Betroffenen als Berufskraftfahrer in besonderem Maße trifft. Der Senat hat aber bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Fahrverbot auch gegen einen Berufskraftfahrer festgesetzt werden kann (vgl. Senat in NZV 1997, 446 = VRS 93, 377), da anderenfalls in der Praxis Fahrverbote nur noch bei Rentnern und Hausfrauen in Betracht kämen (ähnlich der hiesige 4. Senat für Bußgeldsachen in 4 Ss OWi 719/03).

Von der Verhängung eines Fahrverbots war auch nicht gemäß § 4 Abs. 4 BKatV abzusehen, da die Verhängung des Fahrverbots für die Betroffene weder eine unzumutbare Härte darstellt noch andere erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommener gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die rechtfertigen könnten, eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbots zu begründen. Die gesamten Umstände des Falles zeigen vielmehr, dass es der Verhängung eines Fahrverbots im Sinne eines eindringlichen Erziehungsmittels und als Denk- und Besinnungsmaßnahme bedarf (vgl. BGHSt 43, 241, 246).

III. Der Senat weist daraufhin, dass es sich empfehlen dürfte, bei den aufgeführten Voreintragungen anzuführen, wann die zugrundeliegenden Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind (OLG Hamm VRS 105, 132 = NZV 2003, 398). Das ist vorliegend nicht geschehen. Dieser Mangel führt indes nicht zur Aufhebung, da aufgrund der mitgeteilten Entscheidungsdaten ausgeschlossen werden kann, dass Tilgungsreife eingetreten ist.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 71 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.



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