Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 187/01
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 79 | |
OWiG § 80 | |
StPO § 344 |
Zur ordnungsgemäßen Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
Beschluss Bußgeldsache gegen M.L.
wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung.
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 17. November 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30.03.2001 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe:
Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus seiner Begründung. Mit seinen Einzelausführungen greift der Betroffene nicht die unzutreffende Anwendung von Rechtsnormen an, sondern beanstandet lediglich unzulässig die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, indem er die eigene Wahrnehmung zum Gegenstand einer eigenständigen Beweiswürdigung macht. Die Beweiswürdigung ist jedoch grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Deshalb kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, § 337 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG.
Eine Rüge in der Art, wie sie geltend gemacht wird, ist auch als Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben, da auch diese, sofern sie nicht Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufzeigt, nicht lediglich auf Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung gegründet werden kann (vgl. RGSt 67, 197; BGHSt 15, 347). Da Lücken in der Beweiswürdigung nicht erkennbar sind und auch nach der Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen ein Verstoß nach §§ 77, 77 a OWiG nicht in Betracht kommt, ist die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zulässig begründet worden. Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, so ist auch der Zulassungsantrag unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.