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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 189/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344
Zum notwendigen Vorbringen gehört bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages die genaue Wiedergabe des Inhalts des gestellten Beweisantrages nach Beweistatsache und Beweismittel sowie des Inhaltes des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie der die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergebenden Tatsachen durch die Rechtsbeschwerde.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen K.D.

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21. November 2005 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 14. November 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 05. 2006 durch den Richter am Landgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe.

I.

Das Amtsgerichts Schwelm hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 150,- € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, wobei dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Betroffene am 23. Juni 2005 auf der B 483 die zu diesem Zeitpunkt dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um zurechenbare 55 km/h überschritten. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. November 2005, der am selben Tage per Fax beim Amtsgericht Schwelm eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Urteilszustellung am 17. Januar 2006 hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Februar 2006, der am 3. Februar 2006 bei dem Amtsgericht einging, die Rechtsbeschwerde unter näherer Ausführung damit begründet, dass "die Verletzung der Vorschrift über den Umfang der Beweisaufnahme § 77 OWiG" gerügt wird.

II.

Die zwar form- und fristgerecht eingelegte Rechtbeschwerde des Betroffenen hat - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - keinen Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, wie folgt begründet:

"...

Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde ist allein mit der Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages begründet worden. Diese Rüge ist jedoch nicht in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise erhoben worden und ist daher unzulässig. Da die Rechtsbeschwerde weitere Rügen nicht erhoben hat, erweist sie sich insgesamt als unzulässig. Zum notwendigen Vorbringen gehört bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages die genaue Wiedergabe des Inhalts des gestellten Beweisantrages nach Beweistatsache und Beweismittel sowie des Inhaltes des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie der die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergebenden Tatsachen durch die Rechtsbeschwerde (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 77 Rdnr. 8 m.w.N.).

Entgegen diesen Erfordernissen gibt die Rechtsbeschwerde hier aber weder den genauen Inhalt des Beweisantrages noch den Inhalt des ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts über diesen Beweisantrag zutreffend wieder. Während der Beweisantrag selbst auf Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens noch zumindest sinngemäß dargelegt wird, fehlen jegliche Ausführungen zu dem näheren Inhalt des Ablehnungsbeschlusses des Amtsgerichts. Die Rechtsbeschwerde stellt insoweit lediglich erkennbare Hilfserwägungen dazu an, aus welchen Gründen das Amtsgericht den gestellten Beweisantrag - neben der tatsächlichen, von ihr aber nicht mitgeteilten Begründung - ebenfalls nicht hätte ablehnen dürfen.

Auch die Erhebung der Sachrüge kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. Der Betroffene greift zwar die Beweiswürdigung des Amtsgerichts an. Dies geschieht aber erkennbar allein zur Untermauerung der erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages. Im Übrigen wird in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich ausgeführt, dass das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten wird."

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:

Die von der Generalstaatsanwaltschaft dargestellten Grundsätze entsprechen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 1999 in 2 Ss Owi 42/99 = VRS 97, 49 und vom 5. Februar 2004 in 2 Ss Owi 5/04 = http://www.burhoff.de/rspr/texte/bc_00001.htm und zu den Anforderungen an die Erhebung der Sachrüge vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 1999 in 2 Ss 708/99 = DAR 2000, 83 = VRS 98, 146 sowie vom 28. September 2000 in 2 Ss Owi 857/00 = DAR 2001, 40 = VRS 99, 459 = NStZ-RR 2001, 117).

Danach erweist sich die Rechtsbeschwerde mangels ausreichender Begründung auch als unzulässig, soweit der Betroffene im Hinblick auf die Identität des Lasermessgerätes und der maßgeblichen Gerätenummer eine unzureichende Beweiserhebung rügt, weil das Amtsgericht auch insoweit kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Die darin liegende (allgemeine) Aufklärungsrüge ist nur in zulässiger Form erhoben, wenn die Revision die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner muss angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 244, Rdn 80 f). Auch diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Der Vortrag, die vermisste Beweiserhebung "hätte zu Zweifeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen Anlass gegeben", stellt das Ergebnis der fehlenden Beweiserhebung schon nicht als eine uneingeschränkte Behauptung dar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 6, 79 Abs. 3 OWiG.

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