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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 19/05
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 29
Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei der Verurteilung wegen eines verbotenen Rennens.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen 1. M.E., 2. S.S., 3. A.A., 4. B.G.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (jeweils vorsätzlicher Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO - Teilnahme an einem verbotenen Rennen)

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 07. Oktober 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 08. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWiG) beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden werden verworfen.

Jeder Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Die Betroffenen sind durch das angefochtene Urteil jeweils wegen "einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 Abs. 1, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG" schuldig gesprochen worden. Der Betroffene E. ist zu einer Geldbuße von 150,00 €, der Betroffene S. zu einer Geldbuße von 180,00 € und die Betroffenen A. und G. zu einer Geldbuße von jeweils 250,00 € verurteilt worden. Gegen sämtliche Betroffene ist zudem - unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 2 a StVG - ein Fahrverbot von jeweils einem Monat verhängt worden.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhren die sich untereinander kennenden Betroffenen mit ihren jeweils durch Tieferlegen des Fahrzeugs, Spurverbreiterung und Sportauspuffanlage sportlich "getunten" Kraftfahrzeugen am 04. April 2004 die für diese Richtung zweispurige Recklinghauser Straße in Herne in Richtung Norden mit einer Geschwindigkeit, die die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km deutlich überstieg. Auf dem sich anschließenden Hertener Gebiet heißt diese Straße dann Ewaldstraße.

An der Lichtzeichenanlage der Kreuzung Ewaldstraße mit den Straßen Am Waldfriedhof/Im Emscherbruch hielten die Betroffenen ihre Fahrzeuge bei Rotlicht an. Dabei standen zwei der Betroffenen mit ihren Fahrzeugen in ihrer jeweiligen Fahrspur in der ersten Reihe, während die beiden anderen Betroffenen in einer Fahrspur hintereinander standen, wobei sich zwischen ihren Fahrzeugen und den beiden vorderen Betroffenen noch weitere Fahrzeuge befanden. Für die ersten 100 m nach der Ampel besteht noch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km, auf dem folgenden etwa 1 km langen Stück besteht keine Geschwindigkeits-beschränkung.

Bei Wechsel der Ampel auf Grünlicht beschleunigten die beiden in der ersten Reihe stehenden Betroffenen ihre Fahrzeuge sehr stark und versuchten, sich während des Beschleunigungsvorgangs gegenseitig zu überholen. Nachdem die beiden weiter hinten stehenden Betroffenen zwei bis drei unbeteiligte Fahrzeuge überholt hatten, schlossen sie nach kurzer Zeit zu den in Führung liegenden Fahrzeugen auf und setzten nunmehr zu viert die gegenseitigen Überholvorgänge mehrfach fort.

Einvernehmlicher Zweck der Fahrt war die Ermittlung eines Siegers, wobei Fahrgeschick und das Erreichen hoher Geschwindigkeiten wesentliche Faktoren der Siegerermittlung waren.

Nach etwas über 1 km Fahrstrecke nach der Kreuzung gelang es den die Betroffenen mit einem Polizeifahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 110 - 130 km verfolgenden Polizeibeamten diese zu überholen und anzuhalten. Nach Aufnahme der Personalien durch die Polizeibeamten, durften die Betroffenen weiterfahren; sie fuhren dann nach ca. 300 m Fahrstrecke gemeinsam auf einen Parkplatz.

Die Betroffenen A. und G. sind bereits wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen - Tatzeit jeweils am 22. Februar 2003 um 23.20 Uhr - zu Geldbußen von jeweils 150,00 € verurteilt und mit einem 1-monatigen Fahrverbot belegt worden.

Die betroffene Strecke auf der Ewaldstraße ist der Polizei als Austragungsort für nicht genehmigte Kraftfahrzeugrennen bekannt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen, die diese mit der Verletzung materiellen Rechts - die Betroffenen S. und G. darüber hinaus mit der Verletzung formellen Rechts - begründet haben.

II.

Die Rechtsbeschwerden sind zulässig, jedoch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben.

1. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilungen jedes Betroffenen wegen Teilnahme an einem verbotenen Rennen (§ 29 Abs. 1 StVO).

Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 07. April 1997 in 2 SsOWi 260/97 = NZV 1997, 367 = NStZ-RR 1997, 280 = VRS 93, 470; ferner OLG Hamm in VA 2004, 84 sowie in VA 2000, 88).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht.

Angesichts des Fahrverhaltens sämtlicher Betroffener war dabei auch nicht die Feststellung erforderlich, welcher der Betroffenen in welchem der vier beteiligten Fahrzeuge gesessen hat.

Abgesehen davon, dass nach den allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine vorherige Absprache aller Beteiligten erfolgt ist, würde dies nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einmal für die Tatbestandserfüllung bei der oben dargestellten Fahrweise erforderlich sein (vgl. den o. g. Senatsbeschluss vom 07. April 1997 sowie Beschluss des hiesigen 1. Senats für Bußgeldsachen vom 20. Dezember 2004 in 1 SsOWi 753/04).

Auch die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze noch ist sie unklar, lückenhaft oder in sich widersprüchlich. Die festgestellte Fahrweise der Betroffenen, wie sie nach den Urteilsgründen von den verfolgenden Polizeibeamten beobachtet worden ist, ist auf einer Fahrstrecke von etwas mehr als 1 km jedenfalls möglich.

Soweit das Gericht aus den vorhandenen Beweismitteln andere Schlüsse gezogen hat als dies die Betroffenen in ihren Rechtsbeschwerden darzustellen versuchen, liegt darin jedenfalls kein Rechtsfehler. Solange die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse möglich sind, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran gebunden.

Überdies sind die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse aus den Beweistatsachen nicht nur nachvollziehbar, sondern überzeugend.

Soweit die Betroffenen in ihren Rechtsbeschwerden versuchen, den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen eigene davon abweichende Feststellungen gegenüberzustellen, können sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin nicht gehört werden.

Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht ersichtlich.

2. Soweit die Betroffenen S. und G. die Verfahrensrüge insoweit erhoben haben, als ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist, ist diese Rüge - ihre Zulässigkeit jeweils unterstellt - schon deshalb nicht begründet, weil diese beiden Betroffenen in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag gar nicht gestellt haben. Nach der Sitzungsniederschrift ist zwar durch Rechtsanwalt Kasimir, den Verteidiger des Betroffenen E., ein Beweisantrag gestellt worden, doch haben sich die übrigen Betroffenen diesem Antrag nicht angeschlossen. Demzufolge liegt ein Verfahrensverstoß bezüglich der Betroffenen S. und G. durch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines von ihnen gestellten Beweisantrages gar nicht vor.

Rechtsanwalt K. hat jedoch als Verteidiger des Betroffenen E. die Verfahrensrüge nicht erhoben.

Überdies wäre der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unmöglichkeit der dargestellten Fahrweise der Betroffenen mit zutreffender und nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt worden.

3. Auch die Rechtsfolgenentscheidungen begegnen bei allen Betroffenen keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind in ausreichender Weise begründet, was bei den beiden Betroffenen, die bereits wegen Teilnahme an einem verbotenen Rennen verurteilt und mit einem Fahrverbot belegt worden sind, ohnehin keiner weiteren Ausführungen bedarf. Zudem sind die Betroffenen S. und G. bereits mehrfach wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis sowie wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Geldbußen belegt worden. Der Tatrichter war sich ausweislich der Urteilsgründe sowohl der Tatsache bewusst, dass die Bußgelkatalogverordnung für den vorliegenden Verstoß eine Regelbuße nicht vorsieht (vgl. Beschluss des hiesigen 1. Senats für Bußgeldsachen vom 20. Juli 2004 in 2 SsOWi 429/04) als auch der Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbots bei Erhöhung der Geldbußen absehen zu können.

4. Danach waren die Rechtsbeschwerden mit der sich jeweils aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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