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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.04.2004
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 203/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267
Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Angabe des Toleranzabzugs jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass die vom Amtsgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Geschwindigkeit bereits um die um einen Toleranzabzug verminderte Geschwindigkeit handelt.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen T.P.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 19. Februar 2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 12. Februar 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 04. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne Wanne vom 12. Februar 2004 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herne-Wanne hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Ferner hat es eine Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.

1. Die tatsächlichen Feststellungen und Ausführungen des Tatrichters tragen im Gesamtzusammenhang noch die Verurteilung des Betroffenen wegen einer innerorts begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Damit tritt der Senat den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 2. April 2004 bei.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 5. 5. 2003 befuhr der Betroffene um 13.54 Uhr mit dem Pkw - amtliches Kennzeichen XXXXXXXX - die Straße am Berg in Richtung Süden.

Zu dieser Zeit führten Beamte der Stadtverwaltung Herne innerorts in Höhe des Hauses mit der Hausnummer 33 mit einem Radarmessgerät Traffipax Speedophot (Fabriknummer 0526-005/95/05263-005/95-391), das bis zum 31.12.2003 geeicht war, eine gezielte Geschwindigkeitsüberwachung über die Einhaltung der an dieser Stelle durch Verkehrszeichen 274.1 angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durch. Dabei wurde der von dem Betroffenen gesteuerte Pkw mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h gemessen."

Allein diese tatsächlichen Feststellungen wären, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat, nicht ausreichend. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der der anderen Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm und der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, muss der Tatrichter, um die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen nicht nur das zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit angewandte Messverfahren mitteilen, sondern grundsätzlich auch den berücksichtigten Toleranzwert (vgl. z.B. Senat in 2 Ss OWi 1029/01 = NZVV 2002, 282 = zfs 2002, 404 m.w.N.; BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2003 in 2 Ss OWi 482/03 = zfs 2003, 571 = VA 2003, 178 (Ls.) = VRS 105/447 = NZV 2004, 99; Senat vom 5. Februar 2004 in 2 Ss OWi 62/04 sowie auch Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 7. Oktober 2003 in 1 Ss OWi 623/03.

Dem werden die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils vorliegend allein nicht gerecht. Der Tatrichter teilt nämlich nur mit, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeitsüberschreitung von den Polizeibeamten ermittelt worden ist. Er gibt jedoch in den tatsächlichen Feststellungen nicht an, ob es sich bei der "Geschwindigkeit von 78 km/h" um die gemessene oder aber bereits um die unter Abzug des Toleranzwertes ermittelte Geschwindigkeit handelt. Die Mitteilung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Betroffene den festgestellten Sachverhalt offenbar eingeräumt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O.) und des erkennenden Senats (vgl. o.a. Beschluss vom 8. Juli 2003)) kann zwar eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auch auf ein - uneingeschränktes und glaubhaftes - Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Aber auch wenn dieses vorliegt, muss den Feststellungen dennoch zu entnehmen sein, ob überhaupt ein Toleranzwert berücksichtigt worden ist.

Dieser Rechtsfehler führt vorliegend jedoch ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn den übrigen Ausführungen des Amtsgerichts lässt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass das Amtsgericht einen Toleranzwert berücksichtigt hat. Das Amtsgericht hat nämlich dargelegt, dass aufgrund der Einlassung des Betroffenen und der Aussage des Zeugen D. feststehe, "dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um vorwerfbare 48 km/h überschritten und sich damit ... eine fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat". Damit kann der Senat aufgrund der gewählten Formulierung "vorwerfbare 48 km/h" aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass es sich bei der Geschwindigkeit von 78 km/h, die der Verurteilung zugrunde gelegt worden ist, um die bereits um einen Toleranzabzug verringerte Geschwindigkeit handelt und nicht um die gemessene Geschwindigkeit, mit der der Betroffene zum Zeitpunkt der Messung gefahren ist.

In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob es aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, dass sich dem angefochtenen Urteil der genaue Toleranzwert, den der Tatrichter von der gefahrenen Geschwindigkeit abgezogen hat, nicht entnehmen lässt. Der Senat kann auch offen lassen, ob insoweit der Auffassung der 1. Senats für Bußgeldsachen im Beschluss vom 25. November 1999 beizutreten ist, wonach mit der Benennung des Messgerätes konkludent zum Ausdruck gebracht wird, dass der Tatrichter die bei diesem Gerät systemimmanenten Fehler berücksichtigt hat (vgl. Beschluss in 1 Ss OWi 1224/99). Der Tatrichter geht nämlich von einer Ordnungswidrigkeit nach lfd.Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 der BußgeldkatalogVO aus. Diese findet aber Anwendung bei einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 - 50 km/h, so dass die Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeit um 7 km/h über der Mindestgeschwindigkeit von 41 km/h liegt. Selbst wenn dem Tatrichter bei der Ermittlung des Toleranzwertes ein Fehler unterlaufen sein sollte, wäre dies wegen der erheblichen Differenz kein Fehler zum Nachteil des Betroffenen, der zur Anwendung einer anderen Nummer der BußgeldkatalogVO führen würde.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es wünschenswert wäre, wenn sich dem tatrichterlichen Urteil gemessene und vorwerfbare/vorgeworfene Geschwindigkeit eindeutig entnehmen ließen.

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils ist nicht zu beanstanden. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. 4. 2004 an.

Die Erhöhung der Regelgeldbuße von 125 EURO auf 200 EURO ist angesichts der beiden Voreintragungen des Betroffenen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er erst am 13. Februar 2003 auf der BAB 4 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten hatte, nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Amtsgericht auch das in der BußgeldkatalogVO vorgesehene Regelfahrverbot gegen den Betroffenen verhängt. Es sind weder in der Tat noch in der Person des Betroffenen Umstände zu erkennen, die es ausnahmsweise gerechtfertigt hätten, von der Verhängung des Regelfahrverbotes abzusehen. Der Betroffene hat, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht nur die auf 30 km/h beschränkte Geschwindigkeit, sondern auch die innerorts sonst zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 28 km/h überschritten. Auch hat der Tatrichter zu Recht auf die schnelle Rückfallgeschwindigkeit abgestellt. Der Betroffene hatte erst am 13. Februar 2003 einen Verkehrsverstoß der Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Der gegen ihn deshalb erlassene Bußgeldbescheid war zwar noch nicht rechkräftig, er war dem Betroffenen aber bereits zugestellt. Denn nach den getroffenen Feststellungen ist dieser Bußgeldbescheid am 6. Mai 2003 rechtskräftig geworden, also einen Tag nach dem hier abgeurteilten Verkehrsverstoß. Diese zeitliche Abfolge zeigt, dass der Betroffene offenbar allein durch Geldbußen nicht zu beeindrucken ist und gegen zur Warnung und Besinnung ein Fahrverbot zu verhängen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es auch ausnahmsweise nicht zu beanstanden, dass sich dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich entnehmen lässt, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst gewesen ist, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot absehen zu können (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats u.a. VRS 101, 448 = 2002, 83 = NZV 2002, 142.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

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