Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 215/04
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 74
StPO § 344
Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten hätte verworfeen werden dürfen.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen M.L.

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 16. September 2003 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 15. September 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 04. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil vom 15. September 2003 ist der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Recklinghausen vom 10. Juni 2003, in dem gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 75,- € verhängt worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in dem Termin zur Hauptverhandlung verworfen worden. Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 16. September 2003, per Fax am selben Tage und im Original am darauf folgenden Tage beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen, legte der Betroffene gegen das Urteil "Rechtsmittel" ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung. Nachdem das Urteil den Verteidigern am 2. Oktober 2003 zugestellt worden war, wurde der Wiedereinsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 näher begründet.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 11. November 2003 verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen wurde durch Beschluss der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 5. Januar 2004 verworfen.

Bereits zuvor hatte der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Oktober 2003, per Fax am selben Tage und im Original am 3. November 2003 beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen, das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. September 2003 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet und dazu ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das Urteil auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruhe. Das Gericht habe bereits einen Antrag des Verteidigers vom 5. September 2003 auf Terminsverlegung zu Unrecht abgelehnt, worin bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Der Betroffene habe sodann seinem doch zum Hauptverhandlungstermin erschienenen Verteidiger telefonisch mitgeteilt, dass sich seine Ankunft bei Gericht verzögern werde, worauf das Gericht jedoch das Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassen habe. Das Gericht sei somit zu Unrecht von einer nicht genügenden Entschuldigung des Betroffenen ausgegangen, worin zugleich auch die Verletzung rechtlichen Gehörs zu sehen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, wie folgt begründet:

"Das gem. § 300 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist rechtzeitig eingelegt, jedoch als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wird bei Geldbußen von nicht mehr als 100,00 Euro die Rechtsbeschwerde wegen Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG kann aber nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74, Rdnr. 48 b m.w.N.). In Fällen geringerer Bedeutung ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid durch ein gem. § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Urteil daher nicht vorgesehen.

Es kann dahinstehen, ob dies auch für den Fall der Versagung des rechtlichen Gehörs gilt (so OLG Düsseldorf, JMBl. NW 1991, 208) oder ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängig von der Beschränkung des § 80 Abs. 2 OWiG stets geltend gemacht werden kann (so OLG Köln, NStZ 1988, 31), weil die Behauptung der Versagung des rechtlichen Gehörs im Wege der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16 a und 16 d m.w.N.) und von der Rechtsbeschwerde nicht in der vorgeschriebenen Form (vgl. § 80 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO) ausgeführt ist. Das Rechtsbeschwerdegericht muss aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages in der Lage sein zu prüfen, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Für den Rechtsbeschwerdevortrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG muss also das gleiche verlangt werden, wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (vgl. BayObLG, MDR 1991, 802; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2003 - 4 Ss OWi 410/03 -). Es ist substantiiert vorzutragen, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, weil nur dann geprüft und entschieden werden kann, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Verfassungsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17/19 f.; Beschluss des Senats vom 26.07.2002 - 2 Ss OWi 581/02 - m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Rechtsmittelbegründungsschrift nicht. Diese erschöpft sich in Ausführungen, warum der Betroffene das Nichterscheinen in der Hauptverhandlung vom 15.09.2003 nicht verschuldet hat.

Auf die zudem erhobene und nicht näher ausgeführte allgemeine Sachrüge kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht in Betracht, weil es sich nach dem Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG um ein Prozessurteil handelt und im Hinblick auf diese Rüge nur überprüft wird, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.04.2003 - 2 Ss OWi 133/03 -)."

Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an und bemerkt ergänzend:

Ohne dass es darauf letztlich ankäme, kann das rechtliche Gehör durch die mit Verfügung der Amtsrichterin vom 10. September 2003 dem Verteidiger mitgeteilte Ablehnung des Verlegungsantrags nicht verletzt sein, weil der Verteidiger entgegen seiner Mitteilung im Schriftsatz vom 5. September 2003 in der Hauptverhandlung anwesend und nicht mehr verhindert war.

Zudem kann in der Begründung des Rechtsmittels im Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 eine zulässig erhobene Sachrüge, die wie oben dargelegt dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg hätte verhelfen können, nicht gesehen werden, da in Wahrheit die Ausführungen - allerdings lediglich in Ansätzen - die Begründung der Verfahrensrüge bzw. der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs beinhalten.

Nach allem war das Rechtsmittel mit der sich aus §§ 473 Abs. 1, 46 OWiG ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

Zurück