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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.07.2000
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 216/2000
Rechtsgebiete: StPO, GVG, OWiG


Vorschriften:

StPO § 338 Nr. 6
StPO § 261
GVG § 169
OWiG § 71
Leitsatz

1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit erfordert auch im Bußgeldverfahren, wenn die Hauptverhandlung außerhalb des Sitzungssaals fortgesetzt wird, zumindest dann einen Aushang am Gerichtssaal, in dem auf Ort und Zeit der (Weiter)Verhandlung hingewiesen wird, wenn in dem Ortstermin nicht nur die Örtlichkeit in Augenschein genommen wird, sondern die Hauptverhandlung dort auch mit Urteilsverkündung zum Abschluss gebracht wird.

2. Auch im Bußgeldverfahren ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen, vielmehr muss das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln die Täterschaft des Betroffenen nachweisen.


Beschluss

Bußgeldsache gegen K.S. wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 26. November 1999 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 25. November 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10.07.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4, StPO, 79 Abs. 5 OWiG StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, "wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu eine Geldbuße in Höhe von 450,-- DM und zwei Monaten Fahrverbot verurteilt." Das Amtsgericht hat dazu festgestellt, dass der Betroffene am 31. März 1999 mit seinem Kraftrad innerorts in Gevelsberg die Milsper Straße in Fahrtrichtung Ennepetal mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h befahren und damit die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um vorwerfbare 62 km/h überschritten habe. Die Feststellungen hat das Amtsgericht im wesentlichen aufgrund einer Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten und der Angaben der die Radarmessung vornehmenden Polizeibeamten getroffen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der formellen und materiellen Rüge. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat - zumindest vorläufigen - Erfolg.

Die formelle Rüge des Betroffenen, mit der er eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens rügt (§§ 338 Nr. 6 StPO, 169 GVG, 71 Abs. 1 OWiG) hat Erfolg.

1. Der in zulässiger Form erhobenen Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die erste Hauptverhandlung wurde am 22. November 1999 im Gerichtsgebäude durchgeführt. In diesem Termin wurden die Polizeibeamten, die den Verkehrsverstoß beobachtet hatten, vernommen. Nach deren Vernehmung wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und der Beschluss verkündet, dass die Hauptverhandlung am 25. November 1999 um 15.00 Uhr an Ort und Stelle fortgesetzt werden sollte. Zu diesem Termin wurden die Anwesenden mündlich geladen.

Am 25. November 1999 fand dann auf der Milsper Straße in Gevelsberg der Fortsetzungstermin statt, an dem der Betroffene, sein Verteidiger und die beiden Zeugen teilnahmen. Die Fortsetzung des Termins war weder an Ort und Stelle noch im Gerichtsgebäude durch einen Aushang bekannt gegeben worden. Nachdem in der Hauptverhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen worden waren, wurde die Verhandlung fortgesetzt und schließlich an Ort und Stelle gegen den Betroffenen das angefochtene Urteil verkündet.

2. Dieses Verfahren hat das Gebot der Öffentlichkeit des Hauptverfahrens (§§ 338 Nr. 6 StPO, 169 GVG, 71 OWiG) verletzt.

a) Der Senat ist nach den von ihm im Freibeweisverfahren insoweit erhobenen Beweisen davon überzeugt, dass am 25. November 1999 nicht durch einen Aushang im Gerichtsgebäude auf den an Ort und Stelle auf der Milsper Straße stattfindenden Hauptverhandlungstermin hingewiesen worden ist. Sowohl die Vorsitzende des Gerichts als auch die Geschäftsstellenbeamtin haben in ihren dienstlichen Äußerungen zwar ausgeführt, dass sie sich an den konkreten Vorgang wegen der Vielzahl der Verfahren nicht mehr erinnern könnten, üblicherweise werde aber bei Ortsterminen ein Terminszettel am Saal bzw. direkt an der Eingangstür des Amtsgerichts angebracht. Diese dienstlichen Äußerungen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass auch vorliegend so verfahren und ein Aushang im Gerichtsgebäude gemacht worden ist. Es kann nämlich, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist, nicht übersehen werden, dass die Verfahrensakten nach dem ersten Hauptverhandlungstermin am 22. November 1999 nicht mehr zur Geschäftsstelle zurückgelangt sind, sondern offenbar bei der erkennenden Richterin verblieben. Das lässt sich ohne weiteres daraus entnehmen, dass unmittelbar auf das von der Richterin gemäß § 78 Abs. 5 OWiG selbst gefertigte Protokoll des Hauptverhandlungstermins vom 22. November 1999 das vom 25. November 1999 folgt. Daraus lässt sich dann aber nach Auffassung des Senats nur der weitere Schluss ziehen, dass ein Aushang für den Hauptverhandlungstermin vom 25. November 1999 nicht - von der Geschäftsstelle - gefertigt und somit am 25. November 1999 nicht auf den an Ort und Stelle - ohne Protokollführer, der in der Praxis für den Aushang des Terminszettels sorgt - stattfindenden Hauptverhandlungstermin hingewiesen worden ist. Dass die erkennende Richterin selbst den Aushang gefertigt und ausgehängt hat, ist nach Ansicht des Senats auszuschließen.

b) Durch den nicht erfolgten Hinweis auf die an Ort und Stelle stattfindende Hauptverhandlung ist das Gebot der Öffentlichkeit des Hauptverfahrens in vorwerfbarer Weise verletzt worden.

Der in § 169 Abs. 1 GVG normierte Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens erfordert, dass, wenn die Hauptverhandlung an einem anderen Ort als in den üblicherweise hierfür benutzen Gerichtsräumen stattfindet, regelmäßig besondere Vorkehrungen erforderlich sind, um der Allgemeinheit die Möglichkeit zu geben, sich ohne große Schwierigkeiten Kenntnis von Ort und Zeit der Verhandlung zu verschaffen und Zutritt zu ihr zu erlangen (OLG Hamm NJW 1974, 1780). Öffentlich ist eine Verhandlung nur dann, wenn die Allgemeinheit, d.h. beliebige, auch unbeteiligte, Zuhörer, an der Hauptverhandlung teilnehmen können, falls sie es wünschen (vgl. u.a. BGH NStZ 1981, 311; OLG Köln StV 1984, 275; StV 1992, 222; OLG Celle StV 1987, 287). Deshalb wird es sich in der Regel als notwendig erweisen, dass, wenn die Hauptverhandlung nicht an der sonst üblichen Stelle stattfindet, durch einen Hinweis am Gerichtssaal auf Ort und Zeit der (Weiter-) Verhandlung hingewiesen wird (BGH, a.a.O.), wobei allerdings die Umstände des Einzelfalls entscheidend sein sollen (BGH, a.a.O.; so auch OLG Celle und OLG Köln, a.a.O.).

Legt man das zugrunde, konnte vorliegend auf einen Aushang am Gerichtssaal nicht verzichtet werden. Es hat an Ort und Stelle nämlich nicht nur die (kurzfristige) Augenscheinseinnahme stattgefunden. Vielmehr ist danach die Hauptverhandlung mit wesentlichen Teilen - dem Schlussvortrag des Verteidigers, dem letzten Wort des Betroffenen und der Urteilsverkündung - fortgesetzt worden. Der Senat vermag sich in diesem Zusammenhang nicht der offenbar auch von der Generalstaatsanwaltschaft geteilten Auffassung anzuschließen, es genüge, wenn interessierte Zuhörer durch Nachfrage bei der Geschäftsstelle oder sonst im Gericht erfahren könnten, dass sich das Gericht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem bestimmten Ort außerhalb des Gerichtsgebäudes aufhalte. Auf eine solche, nur gerichtskundigen Interessenten offenstehende Möglichkeit kann die Öffentlichkeit nicht grundsätzlich verwiesen werden (BGH MDR 1970, 560, 561). Dieses Argument könnte im Übrigen gegen jeden vergleichbaren Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vorgebracht werden und würde damit letztlich dazu führen, einen Verstoß in diesen Fällen grundsätzlich zu verneinen.

Der Senat vermag sich auch - zumindest für die vorliegende Fallgestaltung - nicht der Auffassung anzuschließen, dass das Fehlen eines Aushangs im Hinblick auf die Besonderheiten des Bußgeldverfahrens nicht als Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes anzusehen sei (so OLG Düsseldorf NJW 1983, 2514 f. mit weiteren Nachweisen). Ob etwas anderes gilt, wenn an Ort und Stelle nur die teilweise bereits durchgeführte Beweisaufnahme abgeschlossen wird (so die Fallgestaltung bei OLG Düsseldorf, a.a.O.), kann dahinstehen. Jedenfalls ist vorliegend nicht nur die Beweisaufnahme abgeschlossen, sondern die Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung dann auch fortgesetzt worden. Zumindest für diese der Beweisaufnahme folgenden wesentlichen Teile der Hauptverhandlung kommt aber eine Beschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht in Betracht (so auch OLG Hamburg VM 1973, 29; siehe auch Senge Rn. 54 zu § 71 OWiG und Steindorf Rn. 109 zu § 74 OWiG, jeweils in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 1989).

Angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs hat der Senat auch keinen Zweifel, dass das Fehlen des Aushangs auf einem Verschulden der Vorsitzenden des Gerichts beruht. Damit war das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Schwelm zurückzuverweisen.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die vom Amtsgericht bislang im Rahmen der Beweiswürdigung gemachten Ausführungen lassen Rechtsfehler besorgen. Das Amtsgericht hat bei seiner Beweiswürdigung zunächst festgestellt, dass der auf dem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Radarfoto abgebildete Fahrer des Kraftrades der Betroffene sei. Dieser habe sich nämlich nach seinem Anhalten gegenüber den Polizeibeamten mit Führerschein und Fahrzeugpapieren ausgewiesen. Das Amtsgericht hat dann weiter ausgeführt: "Sofern die Verteidigung dies nicht für ausreichend gehalten hat, hätte es für den Betroffenen nahe gelegen, zu seiner Verteidigung anzuführen, inwiefern der Führerschein durch eine andere Person benutzt werden konnte." An anderer Stelle heißt es dann weiter: "Die Einwände der Verteidigung konnten gegenüber den Aussagen der Zeugen kein Gewicht haben. Dies gilt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Verteidigung im einzelnen hätte vortragen können, woher denn der Betroffene sonst, als von dem Messpunkt her hätte kommen sollen. Ein Gegenbeweis wäre im Übrigen auch ohne weiteres möglich gewesen, da er ja, wie auf dem Messfoto erkennbar, mit Sozius fuhr. Zu alledem haben aber weder der Betroffene noch die Verteidigung etwas geäußert."

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Amtsgericht von einer dem Ordnungswidrigkeitenverfahren - ebenso wie dem Strafverfahren - unbekannten "Beweislast" des Betroffenen ausgegangen ist. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen, vielmehr muss das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln die Täterschaft des Betroffenen nachweisen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 155 Rn. 3, Einl. Rn. 80). Demgemäss können aus dem Schweigen des Betroffene in der Regel keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Diese für das Strafverfahren geltende Grundsatz (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen) gilt auch für das OWi-Verfahren. Etwas anderes gilt ggf. bei einem teilweise schweigendem Betroffenen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 StPO Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).

Auf dieser Grundlage begegnen die Ausführungen des Amtsgerichts erheblichen Bedenken. Denn hat der Betroffene sich, wie das Amtsgericht an anderer Stelle ausführt, überhaupt nicht zur Sache eingelassen, kann das im Rahmen der Beweiswürdigung nicht insofern gegen ihn verwendet werden, dass ihm vorgehalten wird, er habe den "Gegenbeweis" nicht geführt (so wohl grundsätzlich auch Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 55 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen auch zur teilweise für das OWi-Verfahren vertretenen anderen Ansicht). Allerdings bleibt nach den - insoweit unklaren und nicht eindeutigen - Ausführungen und Feststellungen des Amtsgerichts die Möglichkeit einer ggf. durch den Verteidiger erfolgten Teileinlassung des Betroffenen. Zwar mag dann die Wertung des Amtsgerichts möglicherweise zutreffend sein. Das lässt sich jedoch abschließend nur beurteilen, wenn dem - neuen - Urteil entnommen werden kann, ob der Verteidiger sich für den Betroffenen überhaupt eingelassen hat und angenommen werden kann, dass der Betroffene diese Erklärung als seine Erklärung verstanden wissen will (Göhler, a.a.O., § 71 Rn. 43 b mit weiteren Nachweisen).

2. Auch die zur Verhängung des zweimonatigen Fahrverbots gemachten Ausführungen sind bislang nicht rechtsfehlerfrei. Sie lassen nämlich nicht erkennen, ob sich das Amtsgericht der Möglichkeit bewusst gewesen ist (§ 2 Abs. 4 BußgeldkatalogVO), dass es auch allein gegen eine Erhöhung der (Regel)Geldbuße von dem Regelfahrverbot hätte absehen können. Dies muß aber den tatrichterlichen Ausführungen zu entnehmen sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 15. Mai 2000 in 2 Ss OWi 409/2000; veröffentlicht zuletzt in DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269). Die Formulierung, "dass ein Abweichen von der Regelbuße nach unten oder nach oben im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erforderlich erscheint, ist dafür nicht ausreichend. Sie beweist nur, dass das Amtsgericht geprüft hat, ob wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen von der Regelbuße abgewichen werden kann, nicht aber, ob die Regelbuße deshalb zu erhöhen ist, weil das als "Denkzettelmaßnahme" gegen den Betroffenen bei einem Absehen vom Fahrverbot ausreichen würde.

Ende der Entscheidung

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