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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 257/03
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 80
OWiG § 80 a
Zur Entbindung des Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung und zur Pflicht der Gerichts zur Bescheidung eines entsprechenden Antrags
Beschluss

Bußgeldsache

wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.

Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 22. Januar 2003 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 20. Januar 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 04. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 20. Januar 2003 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Stadt Hagen hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 15. Juli 2002 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von 75 EURO festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Der Betroffene hat nicht bestritten, zum Zeitpunkt des angeblichen Verkehrsverstoßes Fahrer des Pkws gewesen zu sein. Er hat allerdings die Ordnungsgemäßheit der Messung gerügt. Der Betroffene hat mit Schriftsatzes seines Verteidigers vom 17. Januar 2003 beantragt, vom Erscheinen in der Hauptverhandlung am 20. Januar 2003 entbunden zu werden. Das Amtsgericht hat diesen Antrag nicht beschieden. Es hat in der Hauptverhandlung den Einspruch des Betroffenen wegen Nichterscheinens des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das Urteil ist nur formularmäßig begründet.

Dagegen wendet der Betroffene sich nunmehr noch mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben.

II.

Die Rechtsbeschwerde war wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen und das angefochtene Urteil war aufzuheben.

1. Die Rechtsbeschwerde war wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:

"Die Rechtsbeschwerde ist wegen Versagung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen zuzulassen. Sie dringt mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge des § 74 Abs. 2 OWiG durch.

Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des § 74 Abs. 2 StPO kann dadurch begründet sein, dass das Amtsgericht durch die pflichtwidrig versäumte Feststellung der tatsächlichen Grundlagen eines gegebenen Entschuldigungsgrundes seine Aufklärungspflicht nach § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 244 Abs.2 StPO verletzt hat. Enthält - wie im vorliegenden Fall - das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen zur Frage der genügenden Entschuldigung, muss der Betroffenen in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S.2 StPO in vollem Umfang genügenden Verfahrensrüge den behaupteten Verfahrensverstoß geltend machen (zu vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 26.03.2002 - 3 Ss OWi 154/02 - m.w.N.). Ergibt sich aufgrund der so zulässig ausgeführten Verfahrensrüge, dass der Betroffene tatsächlich vor der Verwerfung seines Einspruchs erhebliche Entschuldigungsgründe vorgebracht hatte, so ist das angefochtene Verwerfungsurteil bereits aufgrund des Darstellungsmangels aufzuheben, der darin liegt, dass es diese Entschuldigungsgründe nicht mitteilt (zu vgl. OLG Köln NStZ-RR 1999, 337).

So liegt der Fall hier.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2003 hatte der Verteidiger beantragt, den Betroffenen, der zugleich eingeräumt hat, Fahrer des Pkw zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls gewesen zu sein, von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung zu entbinden und die Hauptverhandlung zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des verwendeten Radargerätes auszusetzen (Bl. 46, 47 d.A.). Dies sprach dafür, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

Der Tatrichter hat einem Entbindungsantrag des Betroffenen zu entsprechen, wenn dieser sich zur Sache geäußert hat und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn der Tatrichter den Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ablehnt, ohne nachvollziehbare Gründe hierfür anzuführen, und sich auf das Urteil nicht mit den für eine Entbindung geltend gemachten Gründen auseinandersetzt (zu vgl. OLG Köln zfs 2002, 254).

Im vorliegenden Fall hat das Gericht den Antrag des Betroffenen gar nicht beschieden. Auf Grund dieses Mangels ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage zu prüfen, ob das Amtsgericht das ihm vom Gesetz ein-geräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, sodass dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Erfolg nicht zu versagen ist."

Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Er weist zusätzlich auf die Entscheidung des OLG Stuttgart in zfs 2002, 253 hin.

2.

Auf die somit zulässige Rechtsbeschwerde hin war das angefochtene Urteil damit wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Diese Entscheidung hat der Senat durch den alleinentscheidenden Einzelrichter getroffen. Die Frage, ob nach Zulassung der Rechtsbeschwerde über die zugelassene Rechtsbeschwerde der Senat entscheidet oder ggf. weiter der Einzelrichter nach § 80 a OWiG, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der Senat schließt sich zumindest für die vorliegende Fallgestaltung - Zulassung der Rechtsbeschwerde allein nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG - der dazu wohl überwiegenden Meinung an, dass in diesem Fall der Einzelrichter entscheidet (vgl. dazu OLG Düsseldorf DAR 20011, 515 = NZV 2002, 99; OLG Köln NZV 1998, 476 = NStZ-RR 1998, 345; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 a Rn. 3 am Ende). Sowohl das OLG Düsseldorf als auch das OLG Köln haben mit überzeugender Begründung dargelegt, warum in diesem Fall der Einzelrichter zuständig bleibt. Auf diese Gründe wird, schon um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Senat noch einmal in der vollen Besetzung über die in der Regel begründete Rechtsbeschwerde entscheiden muss.

Ende der Entscheidung

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