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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.03.2000
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 267/2000
Rechtsgebiete: OwiG, StPO, StVO, StVG
Vorschriften:
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StVO § 3 | |
StVO § 49 | |
StVO § 3 Abs. 3 | |
StVO § 41 | |
StVO § 49 | |
StVG § 24 | |
StVG § 24 | |
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 | |
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
2 Ss OWi 267/2000 OLG Hamm 29 OWi 59 Js 15366/99 (467/99) AG Recklinghausen
Bußgeldsache
wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 6. Dezember 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. März 2000 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul und
die Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und, Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 3, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250 DM festgesetzt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 24.07.1999 gegen 10.54 Uhr mit dem Pkw des Typ Opel amtliches Kennzeichen RE-UW 352 die Elper Straße in Herten in Fahrtrichtung Westen. In Höhe des Einmündungsbereichs Schreberstraße wurden zum Tatzeitpunkt durch den Zeugen Müller als Messbeamten mit einem Lasergerät des Typ Laveg 101, das bis Ende 1999 geeicht ist, Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. In diesem Bereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch das Zeichen 274 (§ 41 StVG) auf 30 km/h begrenzt. Das vom Betroffenen zum Tatzeitpunkt geführte Fahrzeug wurde mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h gemessen. Abzüglich eines Toleranzwertes von 3 km/h geht das Gericht von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 63 km/h und damit von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h aus.
Der Betroffene, der die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt hat, hat sich dahin eingelassen, dass er das "Tempo-30-Schild" nur übersehen habe, weil sich seine Kinder auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs gestritten hätten. Diesen Streit habe er geschlichtet, als er an dem Tempo-30-Schild vorbeigefahren sei.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen das Regelfahrverbot und die Regelgeldbuße festgesetzt. Wegen einer Voreintragung - gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid vom 3. Februar 1999 wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 47 km/h eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt worden - hat es die Regelgeldbuße auf 250 DM erhöht.
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene insbesondere gegen die Festsetzung des Fahrverbots. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde, die der Betroffene in zulässiger Weise auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat, hat - zumindest vorläufig - teilweise Erfolg.
1.
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen grundsätzlich die Verurteilung wegen einer fährlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 3, 41 (Zeichen 274.1), 49 StVO, 24 StVG. Es ist nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt mitzuteilen, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasergerät des Typ Laveg 101 durchgeführt worden ist und von der gemessenen Geschwindigkeit - ersichtlich zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten - ein Toleranzwert von 3 km/h abgezogen worden ist. Auch bei dieser Art der Geschwindigkeitsmessung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm um ein sog. standardisiertes Meßverfahren (vgl. nur Beschluss des Senats vom 17. Februar 1998, 2 Ss OWi 103/98 = ZAP EN-Nr. 241/98 = DAR 1998, 244 = MDR 1998, 836 = StraFo 1998, 273 = VRS 95, 141). Damit sind, wenn wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, die vom Amtsgericht gemachten Angaben ausreichend (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Beschluss des Senats vom 20. Januar 1999, 2 Ss OWi 1/99 = NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 sowie Beschluss des Senats vom 24. Juni 1999 - 2 Ss OWi 509/99 - ZAP EN-Nr. 615/99 = MDR 1999, 1322 = NStZ-RR 1999, 374 = VRS. 97, 449 = NZV 2000, 9; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 3 StVO Rn. 59 m.w.N.). Der Betroffene hat zudem auch weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten (vgl. insoweit zu den Anforderungen an das Geständnis eines Betroffenen Beschluss des Senats vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1377/98, ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391). Damit ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs wirksam.
2.
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs läßt hingegen, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, einen Rechtsfehler erkennen der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führt.
a) Die vom Amtsgericht insoweit bislang getroffenen Feststellungen sind nämlich lückenhaft und rechtfertigen (noch) nicht die Anordnung des verhängten Fahrverbots. Den getroffenen Feststellungen läßt sich nicht ausreichend entnehmen, ob dem Betroffenen zu Recht eine auch subjektiv grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zur Last gelegt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH zum sog. "Augenblicksversagen" (siehe Beschluss vom 11. September 1997. - 4 StR 557/96, BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 = DAR 1997, 450), der sich der Senat ebenso wie alle anderen Oberlandesgerichte in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 25. Februar 1999 - 2 Ss OWi 179/98 = ZAP EN-Nr. 471/98 = NSt Z-RR 1998, 248 = NZV 1998, 334 = DAR 1998, 323 = MDR 1998, 965 = zfs 1998, 354 = VRS 95, 230 = VM 1998, 79 [Nr. 971 ), kommt eine Verhängung des Regelfahrverbots dann nicht in Betracht, wenn der Kraftfahrzeugführer zwar eine objektiv grobe Pflichtverletzung begangen hat, diese ihm aber subjektiv nicht vorwerfbar ist. Wegen der Gründe dieser inzwischen ständigen Rechtsprechung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie auf die angeführten Beschlüsse des Senats verwiesen. Subjektiv nicht vorwerfbar kann ein Verkehrsverstoß nach der Rechtsprechung u.a. dann sein, wenn er auf einem "Augenblicksversagen" beruht,- das ist ein Versagen, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewußter Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann.
Vorliegend kann nach den vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen vom Rechtsbeschwerdegericht nicht hinlänglich genug beurteilt werden, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen auf einem solchen Augenblicksversagen beruht oder ob dem Betroffenen der Vorwurf einer auch subjektiv grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht werden kann. Der Betroffene hat nicht in Abrede gestellt, erheblich schneller als 30 km/h gefahren zu sein, er will aber nicht bemerkt haben, dass es sich um einen geschwindigkeitsbeschränkten Bereich gehandelt hat, da er das "Tempo-30-Schild" wegen des Streits zwischen seinen Kindern, den er habe schlichten wollen/müssen, übersehen habe. Unter diesen Umständen hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob dem Betroffenen diese Einlassung zu widerlegen ist und - wenn nicht - ob dem Betroffene möglicherweise gleichwohl der Vorwurf einer groben Pflichtwidrigkeit zu machen ist, weil seine Unkenntnis von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer grob pflichtwidrigen Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksamkeit zurückzuführen ist. Das Amtsgericht führt dazu jedoch lediglich aus, dass die Höchstgeschwindigkeit durch "das Zeichen 274 (§ 41 StVG) auf 30 km/h begrenzt sei". Weitere Feststellungen zur Einrichtung der Tempo-30-Zone enthält das angefochtene Urteil nicht. Es fehlen insbesondere Feststellungen dazu, ob und ggf. aus welchen weiteren konkreten Hinweisen der Betroffene entnehmen konnte, dass er sich in einer verkehrsberuhigten Zone befand, ob etwa eine beiderseitige, mehrfache Beschilderung vorhanden war und ob und ggf. welche baulichen Maßnahmen auf die Beschränkung zusätzlich hinwiesen. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass durch ein auf die Straßenoberfläche aufgemaltes Zeichen 274 auf die Geschwindigkeitsbegrenzung hingewiesen worden ist. Zudem kann auch die Art der Bebauung für den Betroffenen den Schluss nahe gelegt haben, sich innerorts in einer Tempo-30-Zone zu befinden bzw. in diese hineingefahren zu sein. Das Amtsgericht wird zudem ggf. Feststellungen dazu treffen müssen, ob dem Betroffene die Fahrtstrecke bekannt war oder ob er, diese möglicherweise zum ersten Mal befahren hat (vgl. zu allem insoweit auch schon Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1998 in 2 Ss OWi 179/98, ZAP EN-Nr. 471/98 = NStZ-RR 1998, 248 = NZV 1998, 334 = DAR 1998, 323 = MDR 1998, 965 = zfs 1998, 354 = VRS 95, 230 und Beschluss vom 30. 4. 1999 in 2 Ss OWi 382/99 = DAR 1999, 327 = VRS 97, 207 sowie den o.a. Beschluss vom 24. Juni 1999 - 2 Ss OWi 509/99). Die zusätzlichen Feststellungen sind unabhängig davon zu treffen, dass der Betroffene schon die auch ohne die Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, da das Ausmaß dieser Überschreitung mit 13 km/h nicht derart groß ist, um allein schon daraus und ohne weiteres eine die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigende Pflichtwidrigkeit herleiten zu können.
b) Das verhängte Fahrverbot lässt sich im Übrigen auch nicht mit dem Hinweis auf die bereits mit Bußgeldbescheid vom 3. Februar 1999 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängte Geldbuße rechtfertigen. Zwar hat das Amtsgericht wegen des dieser Ahndung zugrunde liegenden Verkehrsverstosses die Regelgeldbuße maßvoll erhöht, allein die insoweit getroffenen Feststellungen lassen aber nicht die Beurteilung eines "beharrlichen" Verstoßes im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu. Denn auch dafür muss feststehen, dass der die Beharrlichkeit begründende Verstoß auf einer auch subjektiv groben Pflichtwidrigkeit beruht (vgl. den Beschluss des Senats vom 24. Juni 1999 in 2 Ss OWi 509/99). Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.
III.
Nach allem sind damit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, so dass das angefochtene Urteil - wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße - im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und dies Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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