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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.03.2000
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 269/2000
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 79 Abs. 5 | |
OWiG § 46 Abs. 1 | |
StPO § 267 Abs. 1 S. 3 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
2 Ss OWi 269/2000 OLG Hamm 18 OWi 866 Js 2109/99 (462/99) AG Iserlohn
Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 6. Januar 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. März 2000 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul und
die Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Iserlohn hat den Betroffenen durch Urteil vom 6. Januar 2000 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt und zudem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil entspreche in seiner Begründung nicht den Anforderungen, die nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos zu stellen seien.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Der Senat sieht, ausgehend von der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 (BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157), die Ausführungen des Amtsgerichts zur Bildqualität und die Beschreibung der abgebildeten Person als noch ausreichend an.
Im Falle einer unterbliebenen prozessordnungsgemäßen Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO - wie hier - muss das Urteil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungserkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil (noch) gerecht. Die Formulierung des Amtsgerichts "Auf dem Originallichtbild in DIN A 5-Vergrößerung ist der Betroffene aber hinreichend klar zu identifizieren" lässt auf eine hinreichende Bildschärfe schließen. Die vom Amtsgericht aufgeführten insgesamt sechs Identifizierungsmerkmale erscheinen nach Anzahl und Individualität noch geeignet und aussagekräftig genug, eine bestimmte Person sicher erkennen zu können.
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenentscheidung aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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