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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 274/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267
Zur Geeignetheit eines Lichtbildes zur Täteridentifizierung.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen R.M.

wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 11. Januar 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 05. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, frei gesprochen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 Ziffer 7, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 150 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 3. April 2004 auf der BAB A 45 die an der Vorfallsstelle auf 100 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h überschritten.

Der Betroffene hat Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit der Messung nicht erhoben. Er hat allerdings seine Täterschaft bezweifelt und sich dahin eingelassen, dass das gemessene Fahrzeug zu einem "Unternehmenspool" gehöre. Zwar sei es ihm als Betriebsleiter zugeteilt und werde das Fahrzeug überwiegend von ihm genutzt, doch stehe das Fahrzeug bei Bedarf auch seinen Mitarbeitern zur Verfügung. Der tatsächliche Fahrer sei aufgrund der "schlechten Bildqualität" nicht mehr zu ermitteln gewesen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er selbst das Fahrzeug gesteuert habe, anhand des Messfotos sei aber die Identifizierung des Fahrers nicht möglich.

Das Amtsgericht ist davon überzeugt gewesen, dass der Betroffene zum Vorfallszeitpunkt der Fahrer des Pkws gewesen ist. Es hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf ein vom Vorfall gefertigtes Lichtbild/Radarfoto gestützt sowie außerdem auf ein Passfoto des Betroffenen und auf ein Lichtbild von einem früheren Verkehrsverstoß des Betroffenen, bei dem er seine Täterschaft eingeräumt hatte.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache mit der Sachrüge Erfolg. Der Betroffene war frei zu sprechen.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist fehlerhaft (§§ 267, 261 StPO). Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Das Rechtsbeschwerdegericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters dementsprechend nicht durch seine eigene ersetzen, hat sie aber auf rechtliche Fehler zu überprüfen (vgl. BGHSt 10, 209; 29, 19). Fehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (vgl. BGH StV 1986, 421 und NStZ 1986, 373; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 337 Rdnr. 26 ff. und § 261 Rdnr. 38). Gemessen daran hält die Beweiswürdigung im angefochtenen Beschluss rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil zur Täterschaft des Betroffenen, der seine Fahrereigenschaft nicht eingeräumt hat, entsprechen nämlich nicht den Anforderungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung an die Identifizierung des Betroffenen anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Beweisfotos stellt.

Das Amtsgericht hat folgende Ausführungen gemacht:

"Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sicher überzeugt, dass der Betroffene selbst zum Tatzeitpunkt das gemessene Fahrzeug gesteuert hat. Diese Überzeugung beruht ausdrücklich nicht darauf, dass nach Anhörung durch Ermittlungspersonen Mitarbeiter des Betroffenen diesen als Fahrer erkannt haben wollen, die Überzeugung des Gerichts beruht ausschließlich auf der eigenen Inaugenscheinnahme des Betroffenen und der mit ihm vergleichenden Inaugenscheinnahme des Messfotos zum Tatzeitpunkt, des Messfotos zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung vom 17.03.2004 um 09:24 Uhr im beigezogenen Verwaltungsvorgang des Regierungspräsidenten Kassel und des Portrait-Fotos des Betroffenen aus der Passstelle der Gemeindeverwaltung Neunkirchen. Insoweit wird zur Darstellung der Einzelheiten der jeweils abgebildeten Gesichtszüge des Betroffenen auf den Inhalt der genannten Fotos Bl. 15 und 23 der Gerichtsakten und Bl. 1 des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Danach steht zunächst die Identität des Betroffenen und der ihn kennzeichnenden Gesichtszüge auf Grund des Fotos der Gemeindeverwaltung Neunkirchen fest (B1. 23 d.A.), desgleichen die Identität des Betroffenen mit dem Fahrer desselben Pkw BMW-Cabrio am 17.03.2004, da der Betroffene die damalige Fahrereigenschaft einräumt. Die so festgestellten signifikanten Eigenheiten der Gesichtszüge des Betroffenen einschließlich seines Oberlippen- und Kinnbartes lassen durch Vergleich mit der, signifikanten Eigenheiten der Gesichtszüge auf dem hier fraglichen Messfoto vom 03.04.2004 (B1. 15 d.A.) den sicheren Rückschluss auf die Identität des Betroffenen mit dem Fahrer zu. Das letztgenannte hier in Bezug genommene Fahrer-Foto ist zur Überführung des Betroffenen geeignet, es ist trotz eines Grau-Schleiers und leichter Verwischung von Konturen und trotz der Verdeckung des Haaransatzes durch, den Innenspiegel auf Grund der sonst erkennbaren Merkmale generell geeignet, den Betroffenen zu identifizieren. Dabei stützt sich das Gericht neben dem äußeren Gesamteindruck, den der Betroffene vermittelt hat und der dem des abgebildeten Fahrers vollkommen entspricht, auf den für ihn charakteristischen Oberlippen- und Kinnbart - auf den Messfotos ohne Backenbart - und weiter auf das markant leicht abstehende linke Ohr, das nicht von Haaren verdeckt ist, auf eine ihn kennzeichnende starke Unterlippe und die vom Bart nicht verdeckte Mundpartie, die seinen Gesichtsausdruck auf allen Fotos einheitlich prägend kennzeichnet, zudem ist die Überzeugung gestützt auf seine breite Nasenspitze, die ausgeprägten Augenbrauen und seine ovale Gesichtsform. Die sich so zusammenfügenden Einzelfaktoren unter Hervorhebung der Mundpartie und des beschriebenen Bartes und der der wörtlichen Beschreibung weniger zugängliche prägende Gesamteindruck der Physiognomie des Betroffenen gewährleisten seine sichere Überführung. Diese Überzeugungsbildung wird unterstützt durch die zugestandenen Tatsachen, dass das Tatfahrzeug dem Betroffenen als Niederlassungsleiter in erster Linie zugeteilt ist und von ihm ganz überwiegend benutzt wird, wie es von ihm auch am 17.03.2004 auf der Bundesautobahn A5 benutzt worden war, und dass demgegenüber Mitarbeiter eher nur ausnahmsweise das Fahrzeug führen und der Betroffene selbst seine Täterschaft jedenfalls nicht ausschließt."

Das AG hat prozessordnungsgemäß auf das bei der Akte befindliche Beweisfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG sowie auf das Beweisfoto von dem Verkehrsverstoß vom 17. März 2004 verwiesen (vgl. dazu BGHSt 41, 376 und zuletzt Senat in VRS 108, 27 = DAR 2005, 165 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; siehe auch OLG Hamm 4 Ss OWi 68/05 mit weiteren Nachweisen). Damit kann der Senat aus eigener Anschauung die zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachten Lichtbilder würdigen und beurteilen, ob das Tatgericht zutreffend die Identität des Betroffenen mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person festgestellt hat. Bestehen Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen (ständige Rechtsprechung der Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u.a. OLG Hamm NZV 2003, 101 = VD 2003, 85 = zfs 2003, 154 = VA 2003, 12; NZV 1996, 466; so auch OLG Dresden DAR 2000, 279) und vor allem auch darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbildes den Betroffenen hat als Fahrer identifizieren können.

Nach Auffassung des Senats ist das von dem Verkehrsverstoß vom 3. April 2004 vorliegende Lichtbild nicht als Grundlage für eine Identifizierung des Betroffenen geeignet. Mit dem Amtsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Lichtbild einen Grauschleier aufweist und die Konturen "leicht verwischt" sind. Zudem wird der Haaransatz durch den Innenspiegel verdeckt. Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass das Lichtbild insgesamt unscharf und so kontrastarm ist, dass weder die Haartracht noch die Gesichtszüge der am Steuer des Pkw sitzenden Person hinreichend deutlich zu erkennen sind. Dem Senat ist es bei dieser schlechten Qualität der Fotos unerklärlich, wie der Tatrichter darauf ein markant leicht abstehendes linkes Ohr, das nicht von Haaren verdeckt ist, eine den Betroffenen kennzeichnende starke Unterlippe und die vom Bart nicht verdeckte Mundpartie, eine breite Nasenspitze, die ausgeprägten Augenbrauen und eine ovale Gesichtsform erkannt haben will. Die Nase und der Mund der abgebildeten Person lassen sich vielmehr überhaupt nicht erkennen, das linke Ohr ebenso wie die Augenbrauen nur schemenhaft und auch de Frage, ob der Betroffene einen Backenbart trägt, lässt sich anhand des Lichtbildes nicht entscheiden.

Zwar hat das Amtsgericht, wie es aufgrund der schlechten Qualität der Beweisfotos erforderlich war (OLG Hamm NZV 2003, 101 = VD 2003, 85 = zfs 2003, 154 = VA 2003, 12), Ausführungen dazu gemacht, warum der Tatrichter dennoch den Betroffenen als Fahrer des Pkw erkannt hat. Diese reichen jedoch nicht aus, um den Betroffenen als Täter zum Vorfallszeitpunkt zu identifizieren. Dabei kann dahinstehen, ob der Vergleich mit dem bei den Akten befindlichen Passfoto des Betroffenen überhaupt zulässig war (vgl. dazu verneinend mit beachtlichen Gründen AG Stuttgart zfs 2002, 355; vgl. auch Nobis DAR 2002, 299; Steffens StraFo 2002, 222; bejahend OLG Stuttgart NZV 2002, 574 = StraFo 2003, 16; OLG Brandenburg VA 2004, 56; OLG Rostock, Beschl. v. 29. 11. 2004, 2 Ss (OWi) 302/04 I 178/04). Jedenfalls hat der Betroffene in der Hauptverhandlung der Verwertung dieses Lichtbildes nicht widersprochen (vgl. BGHSt 38, 214). Denn selbst wenn man die Einbeziehung des Passfotos in die Beweiswürdigung als zulässig ansieht, reichen die Ausführungen des Amtsgerichts nicht aus, den Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt zu identifizieren. Das Amtsgericht nimmt nämlich eine konkrete Beschreibung des Betroffenen und einen Vergleich des Betroffenen mit dem auf dem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild abgebildeten Fahrer nicht vor. Es wird lediglich auf den "äußeren Gesamteindruck" und auf den "der wörtlichen Beschreibung weniger zugängliche prägende Gesamteindruck der Physiognomie des Betroffenen" verwiesen. Hinzu kommt, dass die vom Amtsgericht angeführten Merkmale wenn überhaupt nur relativ wenig Aussagekraft hinsichtlich der Identität des Betroffenen bzw. des Fahrers haben. Soweit das Amtsgericht auf das von dem am 17. März 2004 begangenen Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild verweist, führt auch dies nicht zur Feststellung der Täterschaft des Betroffenen. Auf dem Lichtbild ist nämlich das linke Ohr des Betroffenen nicht erkennbar, da es vom Seitenholm des gefahrenen Pkws verdeckt wird und auch nicht die Augenbrauen, die von einer vom Betroffenen getragenen Sonnebrille bedeckt sind. Auch lässt sich eine starke Unterlippe auf dem ebenfalls unscharfen Bild nicht erkennen. Damit fallen zumindest drei der Merkmale, die das Ag als wesentlich für die Überführung des Betroffenen angeführt hat, weg. Bei dieser Sachlage haben dann aber auch die restlichen Umstände, nämlich dass es sich bei dem auf dem Lichtbild abgebildeten Pkw um den dem Betroffenen zugewiesenen Pkw gehandelt hat und der Betroffene seine Täterschaft selbst "nur" bezweifelt und nicht bestritten hat, nur noch geringes Gewicht und können zur Überführung des Betroffenen kaum noch beitragen.

Der Senat hat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht und den Betroffenen frei gesprochen. Das von dem Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild ist nach Überzeugung des Senats so schlecht, dass eine Identifizierung des Betroffenen auf der Grundlage dieses Bildes ausgeschlossen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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