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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.06.2004
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 333/04
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 80
OWiG § 73
StPO § 344
StPO § 267
Zur ausreichenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn mit diesem geltend gemacht wird, der Betroffene sei unzulässig nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen F.G.

wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf den Antrag des Betroffenen vom 13. April 2004 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 16. März 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 1. 6. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 OWiG ) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Landrat des Kreises Recklinghausen hat mit Bußgeldbescheid vom 16. Juli 2003 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 75,00 € festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt:

"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden."

Dieser Entscheidung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Betroffene hatte gegen den Bußgeldbescheid vom 16. Juli 2003 rechtzeitig Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Hauptverhandlung auf den 16. März 2004 anberaumt. Der Verteidiger hat zuvor am 15. März 2004 in einem Telefonat mit dem Tatrichter beantragt, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, da die Fahrereigenschaft des Betroffenen festgestellt, dieser sich umfassend zur Sache eingelassen habe und keine weitere Äußerung beabsichtigt sei. Diesen Antrag hat der Verteidiger dann in einem Schriftsatz vom gleichen Tag, der noch am 15. März 2004 um 13.46 beim Amtsgericht eingegangen ist, wiederholt. Im Hauptverhandlungstermin sind weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen.

Der Betroffene rügt mit seiner Rechtsbeschwerde insbesondere, dass das Amtsgericht seinem Entbindungsantrag nicht nachgekommen und den Einspruch in der Hauptverhandlung wegen seines unentschuldigten Ausbleibens verworfen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde war gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (vgl. OLG Hamm, Senat im Beschluss vom 27. Mai 2004, 2 Ss OWi 332/04; Beschl. v. 28. Oktober 2003, 1 Ss OWi 664/03; OLG Düsseldorf NZV 1992, 43; OLG Köln NStZ 1988, 31; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rn. 16 i).

Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist, da deren Zulassung auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG beruht, der Einzelrichter zuständig (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2001, 515; OLG Köln, NZV 1998, 476; Göhler, a. a. O., § 80 a Rn. 3).

1. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach den genannten Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (Senat, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O.; siehe auch Senat in NStZ-RR 1999, 23 = VRS 99, 60 = StraFo 1999, 132 = NZV 1999, 220; Göhler, a. a. O., § 79 Rn. 27 d). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Köln NZV 1999, 264; 1992, 419; Senat, a.a.O.). Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BayObLG DAR 2003, 463; OLG Köln NZV 1999, 264, 265) oder einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (vgl. BayObLG DAR 2000, 578; Senat im Beschluss vom 27. Mai 2004 mit weiteren Nachweisen; Göhler, a. a. O. § 80 Rn. 16 b). Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, die vorliegend wegen der gesetzlichen Einschränkung der Zulassungsgründe bei Geldbußen von nicht mehr als 100,00 € (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren beachtlich sein kann, obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. Der Betroffene muss also darlegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen (vgl. Senat im Beschluss vom 27. Mai 2004 und OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2003 mit weiteren Nachweisen; OLG Köln NZV 1998, 474; Göhler, a. a. O., § 74 Rn. 48 c). In diesem Zusammenhang ist in aller Regel auch darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das Gericht diesen Antrag beschieden hat (OLG Hamm a. a. O.). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die erlassene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811), müssen in der Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (vgl. BGHSt 30, 331; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2000 - 4 Ss OWi 114/00 -; VRS 84, 234, 235; OLG Köln NZV 1992, 419; vgl. auch Göhler, a. a. O., Rn. 16 c, 16 i).

Vorliegend ermöglicht die Begründungsschrift des Betroffenen noch eine Überprüfung seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, ob nach diesen Grundsätzen eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt. In der Begründungsschrift wird zwar der Schriftsatzes des Verteidigers des Betroffenen vom 15. März 2004, mit dem die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nochmals beantragt worden ist, nicht vollständig wiedergegeben. Es wird jedoch aus dem diesem Schriftsatz vorausgegangen Telefonat zitiert und dessen Inhalt mitgeteilt. Daraus und aus dem übrigen Vortrag ergibt sich noch ausreichend, dass dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird. Der Begründungsschrift ist ferner zu entnehmen, dass und mit welcher Begründung der Betroffene einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt hat. Ferner wird dargelegt, dass dieser Antrag vom Gericht nicht im Sinne des Betroffenen beschieden worden ist. Schließlich ist der Begründungsschrift zu entnehmen, dass der Betroffene eine Einlassung zur Sache abgegeben und außerdem erklärt hat, dass er in der Hauptverhandlung keine weitere Einlassung zur Sache abgeben werde.

2. Die somit formgerecht mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines Verstoßes gegen §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG erhobene Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil durch das angefochtene Urteil der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

Das Amtsgericht hätte dem Entbindungsantrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG auch stattgeben müssen. Nach dieser Bestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht (mehr) in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (BayObLG DAR 2001, 371; Göhler, a. a. O., § 73 Rn. 5). Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (OLG Hamm, Beschl. v. 28. Oktober 2003 und Senat im Beschluss vom 27. Mai 2004).

Auf dieser Grundlage kann die Entscheidung des Amtsgerichts keinen Bestand haben. Der Verteidiger des Betroffenen hatte am 15. März 2004 telefonisch und anschließend noch einmal mit Schriftsatz vom gleichen Tag mitgeteilt, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft einräume. Er hatte außerdem erklärt, dass der Betroffene darüber hinaus im Hauptverhandlungstermin keine weitere Einlassung zur Sache abgeben werde. Aufgrund dieser Angaben war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten war. Die Aufklärung des Sachverhalts konnte ohne Schwierigkeiten durch die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Einführung der schriftlichen Erklärungen des Betroffenen gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 erfolgen (vgl. dazu schon zum früheren Recht OLG Frankfurt NJW 1993, 2129 (Ls.), OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; Göhler NStZ 1994, 74 in der Anm. zu OLG Frankfurt, a.a.O.). Darüber hinaus waren nur Rechtsfragen im Streit.

Im Übrigen erweist sich das Urteil auch deshalb als fehlerhaft, weil sich das Amtsgericht im Urteil mit den Gründen, die der Betroffene für seinen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen geltend gemacht hatte, nicht befasst hat. Die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgrund der Verfahrensrüge überprüfbar; das Gericht hat sich deshalb im Urteil mit der Frage auseinander zu setzen, warum es dem Antrag des Betroffenen nicht entsprochen hat (OLG Hamm, Beschluss in 1 Ss OWi 664/03; vgl. auch BayObLG DAR 2001, 371; DAR 2000, 578; Göhler, a. a. O., § 73 Rdnr. 16). Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen nicht dargelegt, weshalb dem Entbindungsantrag nicht stattgegeben wurde und aus welchen Gründen es die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung trotz der in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Mai 2003 erfolgten Einlassung für erforderlich gehalten hat. Dies stellt ebenfalls einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen dar (ähnlich Senat in DAR 2003, 430 = VRS 105, 228 = NZV 2003, 588).

Die damit begründete Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Ende der Entscheidung

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